1. Verlängert werden alle mehrjährigen Konzessionen für die Ausübung des Handels auf öffentlichem Grund, die Standplätze auf Märkten und Messen sowie isolierte Standplätze betreffen und am 31. Dezember 2020 verfallen sind und für welche die Gemeinden das Verfahren für die Verlängerung von Amts wegen innerhalb desselben Datums eingeleitet haben.
2. Die Konzessionen laut Punkt 1 werden für den Inhaber/die Inhaberin des Unternehmens, dem die Konzession erteilt wurde, verlängert, unabhängig von der gewählten Rechtsform und unabhängig davon, ob er/sie es direkt betreibt oder es zur zeitweiligen Führung vergeben hat (im Wesentlichen: für den Eigentümer/die Eigentümerin des Unternehmens).
3. Die Frist für den Abschluss der Verfahren zur Konzessionsverlängerung ist auf den 30. Juni 2021 festgelegt und kann um maximal sechs Monate verlängert werden. Bis zum Abschluss der Verlängerungsverfahren dürfen die Wirtschaftstreibenden ihre Tätigkeit fortsetzen.
4. Beim Verfahren für die Verlängerung wird Folgendes überprüft:
a) die Voraussetzung der Zuverlässigkeit und, falls erforderlich, die beruflichen Voraussetzungen laut Artikel 8 und 9 des Landesgesetzes vom 2. Dezember 2019, Nr. 12, in geltender Fassung,
b) die Eintragung im Handelsregister als aktives Unternehmen; diese muss sich auf die Tätigkeit beziehen, für die die zu verlängernde Konzession erteilt wurde,
c) die Voraussetzung der ordnungsgemäßen Beitragslage.
5. Sowohl für Einzelunternehmen als auch für Gesellschaften, Vereine oder kollektive Einrichtungen wird überprüft, ob die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit laut Artikel 8 und, sofern erforderlich, die beruflichen Voraussetzungen laut Artikel 9 des Landesgesetzes Nr. 12/2019, am Stichtag 31. Dezember 2020 gegeben waren. Die Überprüfung erfolgt gemäß Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 9 Absatz 3 desselben Landesgesetzes.
6. Die Voraussetzung, als aktives Unternehmen für jene Tätigkeit im Handelsregister eingetragen zu sein, für die die zu verlängernde Konzession erteilt wurde, muss bei Einleitung des Verlängerungsverfahrens nicht erfüllt sein, sofern einer oder mehrere der folgenden schwerwiegenden und nachgewiesenen Gründe für eine vorübergehende Verhinderung der Ausübung der Tätigkeit vorliegen:
a) bescheinigte Krankheit bei Einleitung des Verfahrens,
b) bescheinigte Schwangerschaft oder bescheinigtes Wochenbett bei Einleitung des Verfahrens,
c) Pflege minderjähriger Kinder mit schweren Behinderungen gemäß Artikel 33 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104, in geltender Fassung, und Artikel 42 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 26. März 2001, Nr. 151, in geltender Fassung,
d) Rechtsnachfolge von Todes wegen bei laufendem Nachlassverfahren.
7. Wenn die Gemeinde feststellt, dass das Unternehmen bei Einleitung des Verfahrens nicht als aktives Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist, muss der Inhaber/die Inhaberin des Unternehmens, dem die Konzession erteilt wurde, einen der Hindernisgründe laut Punkt 6 Buchstaben a), b) und c) bestätigen. Die Bestätigung erfolgt mittels Erklärung zum Ersatz einer beeideten Bezeugungsurkunde gemäß Artikel 47 des DPR vom 28. Dezember 2000, Nr. 445, und ist über die zertifizierte elektronische Post an die Gemeinde zu übermitteln, wobei die Hinderungsgründe anzugeben sind und die betroffene Person sich verpflichten muss, die entsprechende Eintragung innerhalb von 15 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes vorzunehmen.
8. Die Hinderungsgründe laut Punkt 6 gelten für den Fall, dass die Handelstätigkeit auf öffentlichem Grund in Form eines Einzelunternehmens ausgeübt wird oder bei Personengesellschaften, wenn die Hinderungsgründe alle Gesellschafter und Gesellschafterinnen betreffen.
9. Hat der Inhaber/die Inhaberin des Unternehmens, dem die Konzession erteilt wurde, dessen Führung bereits vollständig an Dritte übertragen, kann er/sie innerhalb von sechs Monaten ab Einleitung des Verlängerungsverfahrens und jedenfalls bis zum 30. Juni 2021 die erforderliche Voraussetzung, als aktives Unternehmen für jene Tätigkeit im Handelsregister eingetragen zu sein, für die die zu verlängernde Konzession erteilt wurde, nachweisen, indem er/sie einen Antrag auf erneute Eintragung gemäß den geltenden Vorschriften einreicht. Die Gemeinden, die solche Fälle verzeichnen, führen ab dem 1. Juli 2021 die Überprüfungen bei der Handelskammer durch. Ein negatives Ergebnis führt zum automatischen Widerruf der Konzession, die ohne diese Voraussetzung erlangt wurde.
10. Die Überprüfung der ordnungsmäßen Beitragslage erfolgt gemäß Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe a) des Landesgesetzes Nr. 12/2019. Im Falle eines negativen Ergebnisses dieser Überprüfung kann der Inhaber/die Inhaberin seine/ihre Position bis zum 30. Juni 2021 in Ordnung bringen. Die Konzession wird auch jenen Rechtssubjekten verlängert, denen vom Nationalen Institut für soziale Fürsorge (NISF) und von der Gesamtstaatlichen Anstalt für Versicherungen gegen Arbeitsunfälle (INAIL) die Ratenzahlung der Beitragsschulden eingeräumt wurde. Ausgenommen von dieser Überprüfung sind landwirtschaftliche Unternehmer und Unternehmerinnen, die gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a) des besagten Landesgesetzes Inhaber bzw. Inhaberinnen von reservierten Standplätzen sind.
11. Für den von Punkt 9 vorgesehenen Fall erfolgt die Überprüfung der ordnungsmäßen Beitragslage ab dem 1. Juli 2021.
12. Wie von Artikel 65 Absatz 1 zweiter Satz des Landesgesetzes Nr. 12/2019 verfügt, darf ein und dasselbe Rechtssubjekt bis zum 31. Dezember 2032 im Bereich eines Marktes nicht Inhaber oder Besitzer von mehr als vier Standplatzkonzessionen sein, falls für den Markt bis zu 100 Standplätze vorgesehen sind. Sind mehr als 100 Standplätze vorgesehen, dürfen es höchstens sechs Konzessionen pro Rechtssubjekt sein.
13. Im Rahmen der Verlängerungsverfahren prüft die Gemeinde, wie viele Standplatzkonzessionen ein Inhaber/eine Inhaberin oder ein Besitzer/eine Besitzerin für denselben Markt besitzt, wobei die Höchstgrenze gemäß Artikel 65 Absatz 1 des Landesgesetzes Nr. 12/2019 pro Inhaber/Inhaberin bzw. Besitzer/Besitzerin überprüft wird.
14. Wenn bei der Bearbeitung während der Prüfung der vorgeschriebenen Voraussetzungen besondere Fälle oder Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, die, wenn sie nicht behoben werden, zum Widerruf der verlängerten Konzession und der entsprechenden Berechtigung führen können, oder wenn sich herausstellt, dass die Anzahl der Konzessionen pro Inhaber/Inhaberin oder Besitzer/Besitzerin die festgelegte Grenze überschreitet, informieren die Gemeinden vor dem Widerruf der Konzession die betroffene Person darüber, wie sie zum erfolgreichen Abschluss des Verfahrens beitragen kann.
15. Wenn bei der Prüfung der vorgeschriebenen Voraussetzungen Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, die nicht behoben werden können, verfügt die Gemeinde den automatischen Widerruf der verlängerten Konzession.
16. Sobald die vorgeschriebene Prüfung innerhalb der vorgesehenen Frist abgeschlossen ist, schließt die Gemeinde das Verlängerungsverfahren ab, indem sie in digitaler Form eine neue Konzession erteilt und dem Inhaber/der Inhaberin über die zertifizierte elektronische Post mitteilt, dass die betreffende Konzession mit Wirkung vom 1. Januar 2021 für 12 Jahre, das heißt bis zum 31. Dezember 2032, verlängert ist. Die Erteilung einer neuen Konzession in digitaler Form ist auch dann vorgesehen, wenn der Inhaber/die Inhaberin auf der Grundlage einer älteren Genehmigung des Typs A tätig ist.
17. Die neue Konzession trägt die Angaben der ursprünglich erteilten Konzession. Die mit dieser Berechtigung erworbenen sogenannten Anwesenheitspunkte auf Märkten oder auf Standplätzen außerhalb von Märkten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe p) des Landesgesetzes Nr. 12/2019 bleiben gültig.