1. Das zuständige Landesamt prüft die Förderungsanträge und entscheidet, welche Tätigkeits-, Ankaufs- und Arbeitsprogramme und welche entsprechenden Ausgaben zur Förderung zugelassen werden, und zwar auf der Grundlage der eventuell in den vorgelegten Programmen angeführten Prioritäten, der verfolgten Ziele sowie der Erwartungen der Allgemeinheit. Das zuständige Landesamt berücksichtigt auch die von den antragstellenden Organisationen früher erreichten Ergebnisse und die jeweilige Verfügbarkeit an Mitteln im Landeshaushalt.
2. Die Ausgabenprogramme müssen mit den satzungsmäßigen Zielen der antragstellenden Organisation in Einklang stehen und darauf ausgerichtet sein, die lokale Bildungsnachfrage im Sprachbereich zu decken.
3. Folgende Ausgaben können finanziert werden:
a) TITEL 1: Maßnahmen zur Förderung der Zweisprachigkeit und von Fremdsprachen
1) Deutsch- oder Fremdsprachenkurse mit mindestens 30 Unterrichtseinheiten (zu mindestens 45 Minuten) und 8 Teilnehmenden, die auch die entsprechende Teilnahmegebühr eingezahlt haben.
In besonderen Fällen können für Kurse in peripheren Orten Südtirols oder solche höheren Sprachniveaus Vorhaben mit einer niedrigeren Teilnehmerzahl finanziert werden. Die Anträge müssen vom Antragsteller begründet und vom zuständigen Landesamt genehmigt werden.
Jugendliche unter 16 Jahren gelten nur dann als Teilnehmende der Sprachkurse laut diesem Punkt, wenn diese in den schulfreien Sommermonaten stattfinden.
Die Bezahlung der Dozentinnen/Dozenten und die Vergütung der entsprechenden Fahrtkosten sind bis zu dem für die Landesverwaltung geltenden Höchstbetrag zulässig. Etwaige Kosten, die eng mit der Kursdurchführung zusammenhängen (wie z.B. die Kosten für Räume, Büro- und Unterrichtsmaterial und Ähnliches), werden im Höchstausmaß von 30 % der Bezahlung der Dozentinnen/Dozenten anerkannt.
2) Veröffentlichungen, Unterrichtsmaterial, audiovisuelle Aufzeichnungen und Aufsätze zum Thema Zweisprachigkeit, falls nicht mit anderen Landesgeldern finanziert,
3) Projekte, Treffen, Tagungen, Seminare, Veranstaltungen. Die Bezahlung der Referenten/Referentinnen und deren Vergütung für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung sind bis zu dem für die Landesverwaltung geltenden Höchstbetrag zulässig,
4) Kinofilme, Theateraufführungen und Videoaufzeichnungen, sofern sie für ein größeres Sprachförderungsprojekt zweckmäßig sind,
5) andere vorab vereinbarte Vorhaben, die den Zielen der einschlägigen Gesetze und dieser Richtlinien entsprechen.
b) TITEL 2: Personal und Verwaltung
1) Personal, das nicht bereits gemäß Artikel 10 des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, in geltender Fassung, gefördert wird:
1.1) Angestellte (Gehälter, Abfertigung und Nebenkosten),
1.2) freie Mitarbeitende (Vergütungen und Nebenkosten),
1.3) Außendienste und Spesenrückerstattungen,
1.4) Aus- und Weiterbildung. Nicht gefördert werden reguläre Bildungsgänge des Schul- und Hochschulwesens oder berufsbildende Kurse.
Die Gehälter und Vergütungen des vom Antragsteller eingesetzten Personals dürfen nicht höher sein als die für das Personal der Landesverwaltung vorgesehenen.
Die Personaleinstellung muss nach den Grundsätzen der Transparenz und Publizität erfolgen, um eine möglichst breite Beteiligung an den Auswahlverfahren zu gewährleisten. Diese Grundsätze gelten auch für die Formalisierung der Ergebnisse der Auswahlverfahren.
Die Bezahlung der Referenten/Referentinnen und deren Vergütung für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung sind bis zu dem für die Landesverwaltung geltenden Höchstbetrag zulässig.
2) Verwaltung: Mieten, Heizung, Strom, Telefon, Reinigung, Postspesen, Wirtschafts- und Steuerberatung, Versicherungen, Steuern und Gebühren, soweit gemäß den geltenden Bestimmungen zulässig, Werbung und Förderung der Einrichtung, Büromaterial, kleine Wartungsarbeiten und andere Verwaltungs- und Betriebskosten.
c) TITEL 3: Ankauf von Geräten und Einrichtungsgegenständen und andere Investitionen
1) Ankauf von Geräten und Einrichtungsgegenständen, die für die Durchführung der Sprachförderung nützlich sind,
2) Investitionen für den Ankauf, den Bau, die Renovierung und die Instandhaltung von Einrichtungen für die Sprachförderung gemäß folgenden Prioritätskriterien:
2.1) Fertigstellung von Arbeiten, die in verschiedenen, voneinander unabhängigen Abschnitten durchgeführt werden, oder dringende Arbeiten,
2.2) Instandhaltungs- und Renovierungsarbeiten,
2.3) neue Vorhaben in Gebieten, in denen ähnliche Einrichtungen fehlen, wenn offenkundiger Bedarf für die italienische Sprachgruppe besteht.
Die Maßnahmen zur Gewährung von Beiträgen für den Ankauf, den Bau oder die Renovierung von Räumlichkeiten müssen, zum Zwecke der Finanzplanung, eine Schätzung der neu anfallenden Verwaltungskosten und die Modalitäten zu deren Deckung in den nachfolgenden Rechnungsjahren enthalten, wobei die vom Antragsteller gelieferten Informationen als Grundlage dienen.
Wer um einen Beitrag für Immobilien ansucht, muss gewährleisten, dass die geförderten Räumlichkeiten für eine bestimmte Zeit ausschließlich oder vorwiegend für die Sprachförderungstätigkeit genutzt werden. Dies geschieht unter anderem durch den Abschluss von Vereinbarungen gemäß Artikel 11 des Landesgesetzes Nr. 41/1983, in geltender Fassung.
Was kleinere Investitionen (Geräte, Möbel usw.) angeht, ist eine Verpflichtung zur Nutzung der finanzierten Güter in einem angemessenen Verhältnis zur gewährten Förderung vorzusehen.
4. Die unter TITEL 2 und 3 genannten Ausgaben werden im Sinne des Landesgesetzes Nr. 18/1988, bzw. des Landesgesetzes Nr. 5/1987, in jeweils geltender Fassung, nur dann gefördert, wenn der Antragsteller vorwiegend im Bereich der Förderung der Zweisprachigkeit oder von Fremdsprachen tätig ist. Zu diesem Zweck ist der Antragsteller verpflichtet, seine vorwiegende Tätigkeit – berechnet auf der Grundlage der relativen Mehrheit der Gesamtkosten – anzugeben.