1. Für die Gewährung der Leistungen laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b) und c) müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen laut Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a) Die antragstellende Person muss im Zeitraum vom 1. September 2020 bis zur Antragstellung ihren meldeamtlichen Wohnsitz in Südtirol haben und in Südtirol beziehungsweise als Grenzpendler/ Grenzpendlerin in Österreich oder in der Schweiz gearbeitet haben oder arbeiten,
b) aus dem Antrag auf die Leistungen muss zudem Folgendes hervorgehen:
1) das Nettoeinkommen der antragstellenden Person gemäß Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3 dieser Richtlinien und aller volljährigen Mitglieder der Familiengemeinschaft laut Artikel 3 Absatz 2,
2) das Gesamtfinanzvermögen der antragstellenden Person gemäß Artikel 6 Absatz 4 dieser Richtlinien und aller volljährigen Mitglieder der Familiengemeinschaft laut Artikel 3 Absatz 2,
c) nicht anzugeben sind Nettoeinkommen und Finanzvermögen der minderjährigen Mitglieder der Familiengemeinschaft und jener Mitglieder der Familiengemeinschaft, deren Einkommen zu mehr als 50 Prozent aus Renten jeglicher Art bestehen, oder der Mitglieder der Familiengemeinschaft, die in der letzten Steuerklärung laut Artikel 3 Absatz 3 als steuerlich zu Lasten eines Mitglieds der Familiengemeinschaft geführt werden. Nettoeinkommen und Finanzvermögen der antragstellenden Person müssen auf jeden Fall angegeben werden.
d) Um Anrecht auf die Leistung laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c) zu haben, muss im Antrag zudem erklärt werden:
1) dass zumindest ein volljähriges Mitglied der Familiengemeinschaft laut Artikel 3 Absatz 2 einen regulär registrierten Mietvertrag zu Wohnzwecken laut Gesetz vom 27. Juli 1978, Nr. 392, „Disciplina delle locazioni di immobili urbani”, in geltender Fassung, und laut Gesetz vom 9. Dezember 1998, Nr. 431, “Disciplina delle locazioni e del rilascio degli immobili adibiti ad uso abitativo“, in geltender Fassung, für die Wohneinheit abgeschlossen haben, in der die Familiengemeinschaft ihren meldeamtlichen Wohnsitz hat,
2) dass der Vermieter eine Privatperson oder eine private Körperschaft ist (zum Beispiel eine Genossenschaft, eine Gesellschaft, ein Verein, eine religiöse Einrichtung). Dies ist im Antrag unter „Anderes“ anzugeben.
2. Im Falle von Mietwohnungen des Wohnbauinstituts oder der Gemeinde und in allen anderen Fällen (wie Eigentums-, Fruchtgenuss- oder Wohnrecht) bekommt die Person oder die Familiengemeinschaft für die Wohnung, in der sie ihren meldeamtlichen Wohnsitz hat, den „Covid-Beitrag für Miete und Wohnungsnebenkosten 2021“ nur für die Wohnungsnebenkosten. Die Leistung laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c) steht nicht zu, wenn die Wohnung zu Studienzwecken bewohnt, vermietet oder gemietet wird.
3. Die Leistungen laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b) und c) dieser Richtlinien sind nicht mit folgenden Leistungen kumulierbar, wenn sie sich gänzlich oder teilweise auf denselben Zeitraum beziehen, unabhängig davon, ob sie von der antragstellenden Person selbst oder von einem anderen Familienmitglied beantragt oder bezogen wurden oder werden:
a) „Soziales Mindesteinkommen“ laut Artikel 19 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung,
b) „Beitrag für Miete und Wohnungsnebenkosten“ laut Artikel 20 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung,
c) „Noteinkommen“ laut Artikel 82 des Gesetzesdekrets vom 19. Mai 2020, Nr. 34, mit Gesetz vom 17. Juli 2020, Nr. 77, abgeändert und zum Gesetz erhoben, in geltender Fassung,
d) „Grundeinkommen für Bürger und Bürgerinnen“ laut Artikel 1 des Gesetzesdekrets vom 28. Jänner 2019, Nr. 4, mit Gesetz vom 28. März 2019, Nr. 26, abgeändert und zum Gesetz erhoben, in geltender Fassung,
e) beschränkt auf die antragstellende Person direkt oder über die Beteiligung an einer Gesellschaft oder an einem anderen Rechtssubjekt: Covid-19-Zuschüsse zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft des Landes laut Landesgesetz vom 13. Februar 1997, Nr. 4, in geltender Fassung, oder andere Covid-Zuschüsse des Landes für das Jahr 2021, die unabhängig vom Bezugszeitraum für andere Bereiche vorgesehen sind.
4. Bei laufender Gewährung und Auszahlung einer Leistung laut Absatz 3 Buchstaben a) oder b) kann diese Leistung auf Anfrage des Bürgers/der Bürgerin vom zuständigen Sozialsprengel für die drei Monate, in der die „Covid-Hilfe 2021“ ausgezahlt wird, ausgesetzt werden.
5. In teilweiser Abweichung zum Absatz 3 sind die Covid-19-Zuschüsse zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft des Landes laut Landesgesetz vom 13. Februar 1997, Nr. 4, in geltender Fassung oder andere Covid- Zuschüsse des Landes laut Absatz 3 Buchstabe e) mit den Leistungen laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b) und c) dieser Richtlinien kumulierbar, sofern ein anderes Mitglied der Familiengemeinschaft als die antragstellende Person sie beantragt hat, beantragen wird oder bezieht; in diesem Fall werden die Bestimmungen laut Artikel 8 Absatz 5 angewandt.