1. Für die Anwendung von Absatz 5 des Artikels 33 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, „Raum und Landschaft“, in geltender Fassung, sowie von Artikel 12 des Landesgesetzes vom 2. Dezember 2019, Nr. 12, „Handelsordnung“, in geltender Fassung, sind Zubehörartikel für sperrige Waren laut Artikel 1 Waren, die für den Gebrauch oder die Konservierung der Hauptsache bestimmt sind, wobei es sich bei letzterem um sperrige Ware handelt. Zubehörartikel haben eine funktionale Bedeutung, sie ergänzen einen anderen Gegenstand, der hauptsächlich und notwendig ist und vervollständigen oder verbessern dessen Funktion und nicht umgekehrt. Die Verkaufsfläche der Zubehörartikel darf nicht jene der sperrigen Waren laut Artikel 1 überschreiten. Folgende sowie diesen gleichgestellte Waren sind als Zubehörartikel zu den sperrigen Waren anzusehen:
a) Zubehör zu sperrigen Waren laut Artikel 1 Buchstabe a): Ersatzteile, Fahrzeugzubehör, Reifen, Schmiermittel, elektronische Geräte, Sportbekleidung für den Automobil-, Motorrad- und Fahrradsport,
b) Zubehör zu sperrigen Waren laut Artikel 1 Buchstabe b): Ersatzteile für Maschinen, getrocknete und künstliche Blumen sowie Pflanzen jeglicher Art, Futter und Artikel für Haustiere, Berufsbekleidung für die Landwirtschaft,
c) Zubehör zu sperrigen Waren laut Artikel 1 Buchstabe c): Badezimmereinrichtungen, Messgeräte und -instrumente für das Bauwesen, Eisenwaren, Stiegen, Regale, Schlösser, Tresore, manuelle und elektrische Werkzeuge, Werkzeugmaschinen und Werkbänke für Heimwerker, Wäscheständer, Bügelbretter, Wasch- und Reinigungsmittel, Besen und Ähnliches. Material und Geräte für den Modellbau und für Heimwerker, Klebstoffe und -bänder, Silikone, Bänder und Malbedarf, Bilderrahmen und Drucke, Zubehörteile und Schmiermittel für Fahrräder, Motorräder und Autos, Behälter und Körbe, Regalsysteme, Produkte und Geräte für den Gartenbau, Gartenmöbel, getrocknete und künstliche Blumen und Pflanzen, Futter und Artikel für Haustiere, Campingartikel wie Zelte, Kocher und Grillgeräte, Gaslampen und Taschenlampen; Arbeitssicherheitsprodukte, Schmieröle und -fette, feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe ausgenommen die Treibstoffe,
d) Zubehör zu sperrigen Waren laut Artikel 1 Buchstabe d): Ersatzteile und Zubehör für manuelle und motorisierte Werkzeugmaschinen, elektrische Geräte, Berufsbekleidung,
e) Zubehör zu sperrigen Waren laut Artikel 1 Buchstabe e): Behälter und Geräte zur Lagerung und Abfüllung von festen, flüssigen und gasförmigen Brennstoffen,
f) Zubehör zu sperrigen Waren laut Artikel 1 Buchstabe f): Ersatzteile und Zubehör für Möbel, Haushaltsgeräte: Kühlschränke, Geschirrspüler, Waschmaschinen, Badezimmereinrichtungen, Backöfen und Gas- oder Elektroherde, Besteck und Tafelservice, wie Teller, Tassen, Gläser; Schreib- und Papierwaren für den häuslichen nicht beruflichen Gebrauch; Ersatzteile und Zubehör für Öfen und offene Kamine; Nippsachen, Bilder, Teppiche, Stoffe für die Innenausstattung, Vorhänge mit den dazugehörigen Trägern, Heimtextilien, Polster, Federbetten, Daunen- und Steppdecken, Putz- und Pflegemittel für Möbel, Kinderwägen, Beleuchtungskörper, Einrichtungsgegenstände,
g) Zubehör zu sperrigen Waren laut Artikel 1 Buchstabe g): alkoholische und superalkoholische Getränke in Einzelpackungen.