1. Anträge auf Verleihung der Auszeichnungen werden von öffentlichen oder kirchlichen Einrichtungen oder von Verbänden oder Vereinen durch ihre Vertreter/Vertreterinnen oder von natürlichen Personen beim Tiroler Landesinstitut eingereicht.
2. Für öffentliche oder kirchliche Einrichtungen sowie für landesweit organisierte Verbände oder Vereine werden die Anträge durch ihre Vertreter/Vertreterinnen auf Führungsebene oder durch solche auf Bezirks- oder Ortsebene eingereicht.
3. Anträge von natürlichen Personen, die mit der zu ehrenden Person bis zum sechsten Grad verwandt oder bis zum vierten Grad verschwägert sind, werden nicht berücksichtigt.
4. Die Fristen zur Einreichung der Anträge werden von der Kommission laut Artikel 4 festgelegt und vom Tiroler Landesinstitut bekanntgegeben.
5. Im Antrag auf Verleihung einer Auszeichnung sind anzuführen:
a) Vor- und Zuname sowie Adresse der antragstellenden Person,
b) im Antrag einer juristischen Person oder einer Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit: Bezeichnung und Sitz der antragstellenden Körperschaft oder Einrichtung sowie Vor- und Zuname und Amtsbezeichnung des Vertreters/der Vertreterin, der/die für sie tätig wird,
c) Vor- und Zuname sowie Adresse der zu ehrenden Person,
d) Bezeichnung der angestrebten Ehrung,
e) detaillierte Beschreibung der Tätigkeiten und sonstigen Leistungen, für die die Ehrung angestrebt wird,
f) alle weiteren Informationen zu Ausbildung, persönlichen Lebensumständen und familiärem Umfeld der zu ehrenden Person oder zu sonstigen besonderen Ereignissen, die im Hinblick auf die Auszeichnung als relevant empfunden werden.
6. In Anträgen von natürlichen Personen sind der Vor- und Zuname sowie die Adresse von mindestens zwei weiteren Vertrauenspersonen anzuführen, die mit der antragstellenden Person in keinem Verwandtschaftsverhältnis stehen und eventuell kontaktiert werden können, um die im Antrag enthaltenen Informationen zu bestätigen.
7. Die Anträge müssen mit Datum versehen und von der antragstellenden Person unterschrieben sein; zudem können ihnen zweckdienliche Unterlagen beigelegt werden.
8. Übersteigen die Anträge, die von Vertretern und Vertreterinnen bestimmter öffentlicher oder kirchlicher Einrichtungen oder von Vertretern und Vertreterinnen landesweit organisierter Verbände oder Vereine eingereicht wurden, die vom Land Tirol festgelegte Höchstzahl und geht aus der Prüfung der eingegangenen Anträge hervor, dass einer der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Bereiche bevorzugt wurde, so kann die Kommission die Antragstellenden auffordern, eine Prioritätenliste zu erstellen und eine Reihung nach eigener Einschätzung vorzunehmen.