1. Gefördert werden
a) Bau und Einrichtung von Schutzhütten und Biwaken,
b) Wiederaufbau, Erweiterung, Instandhaltung und Einrichtung der bestehenden Schutzhütten,
c) Errichtung von Funksprech- und Telefonanlagen und von Anlagen für die Erzeugung elektrischer Energie,
d) Bau von Wanderwegen, ausschließlich der Klettersteige,
e) Bau, Instandhaltung und Verbesserung von Hubschrauberlandeplätzen,
f) Bau und Instandhaltung von Materialseilbahnen,
g) Bau von Wasserleitungen und Wasserreservoirs sowie von Sickergruben für Schutzhütten,
h) Bau oder Kauf und Umbau von Liegenschaften, die zum Hauptsitz des Alpenvereins Südtirol (AVS) und des Club Alpino Italiano Alto Adige (CAI AA) bestimmt sind.
2. Die Landesverwaltung ist befugt, Aktionen und Veranstaltungen durchzuführen, die der Aufwertung des alpinen Vermögens und der diesbezüglichen Werbung dienen. Diese Tätigkeiten können dem Alpenverein Südtirol (AVS), dem Club Alpino Italiano Alto Adige (CAI AA) oder anderen Anstalten, Körperschaften, Vereinigungen und Organisationen übertragen werden, denen die Landesverwaltung die Ausgaben ganz oder teilweise vergüten kann.