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1. Es wird eine außerordentliche Maßnahme zur Unterstützung berufsmäßiger Künstlerinnen und Künstler aller drei Sprachgruppen genehmigt, angesichts des COVID-19-Notstands und beschränkt auf das Jahr 2021, in Form der Gewährung einer einmaligen Beihilfe in Höhe von 5.000,00 Euro pro Person. Ziel der Maßnahme ist es, an mehreren Orten in Südtirol kulturelle und künstlerische Veranstaltungen und kreativ-künstlerische Projekte zu ermöglichen.
2. Die außerordentliche Beihilfe laut Ziffer 1 kann für die Umsetzung von Kunst- und Kulturveranstaltungen, für Kulturprojekte und Kreativprojekte verwendet werden, beispielsweise von Autorinnen und Autoren für Schreibprojekte, von Musikerinnen und Musikern für Kompositionsprojekte oder für Recherchen im kulturellen Bereich.
3. Die außerordentliche Beihilfe wird wegen des epidemiologischen Notstands gemäß den „Richtlinien zur Förderung von Tätigkeiten und Investitionen im kulturellen und künstlerischen Bereich durch die Landesabteilung Deutsche Kultur“ laut Anlage A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 886 vom 9. August 2016, in der Folge als Förderrichtlinien bezeichnet, gewährt sowie unter Beachtung folgender zusätzlicher Kriterien, in Abweichung von den Förderrichtlinien:
a) Einen Beihilfeantrag in Höhe von 5.000,00 Euro können aus Südtirol stammende oder in Südtirol tätige berufsmäßige Künstlerinnen und Künstler stellen, die kein abhängiges Arbeitsverhältnis oder einen Teilzeitarbeitsvertrag von nicht mehr als 50 % haben. Die künstlerische Tätigkeit muss in den Sparten darstellende Kunst, Musik, bildende Kunst, Literatur oder Film ausgeübt und anhand eines Lebenslaufs belegt werden.
b) Außerdem müssen für die Jahre 2018 und 2019 mindestens zwei umgesetzte und der Öffentlichkeit vorgestellte Projekte (Aufführungen, Ausstellungen, Lesungen, Veröffentlichungen jedweder Art) pro Jahr nachweisbar sein. Aus Südtirol stammende Kunstschaffende, die nicht in Südtirol leben, müssen nachweisen, dass die oben angeführten Projekte in Südtirol öffentlich vorgestellt wurden.
4. Die außerordentliche Maßnahme gilt nicht für Rentnerinnen und Rentner, für Studierende in der künstlerischen Erstausbildung, für Kunst-schaffende mit einem Angestelltenverhältnis in Vollzeit oder mehr als 50% Teilzeit oder die im Jahr 2021 einen Covid-Zuschuss der Landesabteilung Wirtschaft erhalten. Jene Künstlerinnen und Künstler, welche über die Voraussetzungen für eine Unterstützung durch die Landesabteilung Wirtschaft verfügen, müssen bei dieser ansuchen.
5. Die Anträge auf eine außerordentliche Beihilfe können nach Genehmigung dieses Beschlusses für einen Zeitraum von zwei Monaten ab der Beschlussfassung eingereicht werden. In Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 13 Absatz 8 der Förderrichtlinien, sind dem Beihilfeantrag folgende Unterlagen beizulegen:
a) ausführliche Beschreibung des geplanten Vorhabens,
b) Lebenslauf, aus dem die künstlerische Ausbildung und Laufbahn sowie die Erfüllung der Voraussetzung laut Ziffer 3 Buchstabe b) dieses Beschlusses hervorgehen. Die Erfüllung dieser Voraussetzung kann stattdessen auch durch getrennte Vorlage entsprechender Unterlagen nachgewiesen werden.
6. Die jeweils für den Bereich Kultur zuständige Landesabteilung überprüft das Vorhandensein der vorgesehenen Voraussetzungen, eventuell auch unter Zuhilfenahme von Fachleuten.
7. Die Ausgaben für die außerordentlichen Beihilfen werden mit entsprechendem Dekret des Direktors der jeweils für den Bereich Kultur zuständigen Landesabteilung auf dem Covid-Ausgabenkapitel U05021.0845 zweckgebunden. Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt nach Vorlage des Berichts über die durchgeführte Tätigkeit gemäß Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe b) der Förderrichtlinien.
8. Ein Antrag auf Auszahlung der Beihilfe im Sinne von Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe a) der Förderrichtlinien muss nicht gestellt werden.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.