(1) Die Landesabteilung Finanzen führt die Rechnungsprüfung der vorgelegten gerichtlichen Rechnungslegungen laut Artikel 5 durch, indem sie die Übereinstimmung der Buchungsergebnisse der gerichtlichen Rechnungslegungen mit den Buchführungen im Besitz der Landesverwaltung prüft, wobei die Ergebnisse der Stichprobenkontrolle der Ausgangsbelege zu berücksichtigen sind.
(2) Die Rechnungsprüfung über die Ausgangsbelege erfolgt durch zufällig ausgeloste Stichproben von zehn Prozent der im Laufe des Geschäftsjahres getätigten Ausgabenvorgänge und auf alle Fälle von mindestens fünf dieser Ausgabenvorgänge.
(3) Die Ziehung wird durch eine eigene Kommission vorgenommen, bestehend aus dem Direktor/der Direktorin der Landesabteilung Finanzen oder aus der von diesem/dieser beauftragten Person und aus zwei Angestellten der Ämter derselben Abteilung vor Beginn der Prüftätigkeit und Rechnungsprüfung.
(4) Die Beauftragten, die die gerichtliche Rechnungslegung vorgelegt haben, übermitteln der Landesabteilung Finanzen telematisch innerhalb von 10 Tage ab Erhalt der betreffenden Anfrage eine Kopie der ausgelosten Belege.
(5) Nach der Kontrolle, ob die Ausgabenbelege vorhanden sind und ob sie mit den Buchungen im Besitz der Landesverwaltung übereinstimmen, verfügt der Direktor/die Direktorin der Landesabteilung Finanzen oder die von ihm/ihr beauftragte Person, sofern er/sie nichts zu beanstanden hat, die Billigung der gerichtlichen Rechnungslegung, die von der mit der Gebarung beauftragten Person vorgelegt wurde.