(1) Das Land fördert regelmäßig und auf allen Ebenen Sensibilisierungskampagnen und -programme, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Dienststellen sowie mit allen beteiligten Institutionen, der Zivilgesellschaft und den interessierten Organisationen, um das Bewusstsein und das Verständnis der breiten Öffentlichkeit für die verschiedenen Erscheinungsformen aller unter dieses Gesetz fallenden Ausprägungen von Gewalt und deren Folgen für mitbetroffene Minderjährige sowie für die Notwendigkeit ihrer Prävention zu erhöhen.
(2) Außerdem fördert und unterstützt das Land, unter Einbeziehung der Beratungsstellen für Frauen in Gewaltsituationen, die Umsetzung von Präventionsprojekten und -initiativen rund um das Thema geschlechtsspezifische Gewalt, und zwar im Schul- und Bildungssystem und in nicht-formalen Bildungsstätten, in Begegnungs-, Sport-, Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie in den Medien.
(3) Das Land ergreift die notwendigen Maßnahmen, um Themen wie Gleichstellung von Frauen und Männern, Aufhebung von Rollenzuweisungen, gegenseitiger Respekt, gewaltfreie Konfliktlösung in zwischenmenschlichen Beziehungen, geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen und das Recht auf persönliche Integrität in die Programme aller Kindergärten und Schulen aufzunehmen.
(4) Das Frauenbüro des Landes beruft mindestens zweimal jährlich ein Treffen mit den zuständigen Institutionen und Organisationen ein, um im Sinne der ressortübergreifenden Zusammenarbeit die Vernetzung der Maßnahmen dieses Artikels zu koordinieren und sicherzustellen. Der Koordinator/Die Koordinatorin des ständigen Koordinierungstisches laut Artikel 5 nimmt als Berichterstatter/Berichterstatterin an diesen Treffen teil.
(5) Das Land kann für die Gewährung einzelner Beiträge die Bedingung des Besuches von Bildungslehrgängen zu den Prinzipien dieses Gesetzes vorsehen.