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Beschluss vom 10. August 2021, Nr. 682
Landesgesetz Nr. 9/2015: Abänderung der Richtlinien für die Gewährung von Förderungen für Tätigkeiten und Investitionen im kulturellen und künstlerischen Bereich für die italienische Sprachgruppe

Anlage A

Richtlinien für die Gewährung von wirtschaftlichen Vergünstigungen für Tätigkeiten und Investitionen im Bereich Kultur und für Tätigkeiten mit Bildungscharakter für die italienische Sprachgruppe

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln, in Umsetzung von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, die Modalitäten der Gewährung und Auszahlung von wirtschaftlichen Vergünstigungen, im Folgenden Förderungen genannt, für Tätigkeiten in den Bereichen Kultur, Kunst und Bildung für die italienische Sprachgruppe im Sinne des Landeskulturgesetzes vom 27. Juli 2015, Nr. 9.

2. Die Förderungen werden unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 gewährt, die einige Gruppen von Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt, in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

3. Diese Richtlinien berücksichtigen außerdem folgende Bestimmungen:

a) Gesetzesvertretendes Dekret vom 3. Juli 2017, Nr. 117, „Kodex des Dritten Sektors“,

b) Ministerialdekret vom 5. März 2020, „Anpassung der Formulare für die Bilanzen von Einrichtungen des Dritten Sektors“,

c) Gesetzesvertretendes Dekret vom 12. Januar 2019, Nr. 14, „Kodex zu Unternehmenskrise und Insolvenz“.

Art. 2
Anspruchsberechtigte

1. Anspruch auf die Förderungen laut Artikel 5 haben:

a) Körperschaften, Stiftungen, Vereine einschließlich zeitweiliger Zweckgemeinschaften (ZZG) laut Artikel 45, Genossenschaften und Komitees einschließlich zeitweiliger Zweckkomitees mit bereits mindestens zwei Jahren kontinuierlicher Tätigkeit im Land, die gemäß Satzung ausschließlich oder vorwiegend im Kultur- und Kunstbereich tätig sind,

b) Einzelpersonen, die seit mindestens zwei Jahren in Südtirol tätig sind.

2. Förderungen zugunsten von Organisationen mit Gewinnabsicht stellen Ausnahmefälle dar und können nur für Vorhaben mit getrennter und transparenter Verwaltung gewährt werden, in Bereichen, die von Organisationen ohne Gewinnabsicht nicht abgedeckt oder nicht effizient durchgeführt werden können.

3. Die Vorhaben, für die eine Förderung beantragt wird, müssen von allgemeinem Interesse sein, das heißt nicht nur an die eigenen Mitglieder, sondern auch an die Allgemeinheit gerichtet sein. Sie dürfen keinerlei unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung darstellen.

4. Der Gründungsakt und die Satzung der finanzierten Subjekte müssen in der Form eines öffentlichen Aktes oder einer beglaubigten oder registrierten Privaturkunde verfasst sein.

5. Um die oben genannten Förderungen zu erhalten, müssen die Vereine mindestens neun Mitglieder haben. Findet der Großteil ihrer Tätigkeit in einer Gemeinde Südtirols mit weniger als 20.000 Einwohnern statt, müssen mindestens fünf Mitglieder vorhanden sein.

6. Den Einzelpersonen gemäß Absatz 1 Buchstabe b) können Förderungen für einzelne Vorhaben im Kultur- Kunst- oder privaten Bildungsbereich gewährt werden; diese sind förderfähig sofern sie:

a) Bereiche betreffen, die durch andere Planungen im Land nicht abgedeckt sind,

b) innovativ sind,

c) besondere Erfordernisse von kleinen Gemeinschaften in Randlage abdecken.

7. Auch die von Einzelpersonen vorgeschlagenen Vorhaben müssen für die Allgemeinheit bestimmt sein und dürfen in der Regel keine Gewinnabsicht haben.

8. Bei Förderungen für Einzelpersonen ist jegliche direkte Vergütung an die Einzelperson, sei es über Honorare oder die Vergütung freiberuflicher Leistungen, ausgeschlossen.

Art. 3
Organisation und Transparenz

1. Die Förderungen werden nur Antragstellenden gewährt, die mit Korrektheit, Effizienz, Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und buchhalterischer Transparenz handeln. Sie müssen über eine dem Gesellschaftszweck und dem Niveau des vorgeschlagenen Kulturangebots angemessene Leitungsstruktur verfügen.

2. Die Leitungsstruktur sollte außerdem junge Fachkräfte stärker berücksichtigen und vorsehen, dass die Mitglieder der Führungsgremien, die das Alter von 75 Jahren überschritten haben, in der Regel nur Ehrenämter bekleiden dürfen.

3. Für Begünstige von Förderungen laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c), muss die Geschäftsgebarung den für die öffentliche Verwaltung vorgesehenen Transparenzbestimmungen entsprechen, besonders den Publizitäts-, Transparenz- und Veröffentlichungspflichten betreffend Daten und Dokumente zu:

a) Organisation (z.B. Veröffentlichung auf der eigenen Website der Zusammensetzung der Gesellschaftsorgane, ihrer Entlohnungen und der Curricula der Führungsorgane),

b) Verwaltungstätigkeit und erbrachte Dienstleistungen (z.B. Veröffentlichung auf der eigenen Website der erteilten Aufträge und der abgeschlossenen Verträge, der Bilanz und der Planungsberichte, der Abschlussberichte sowie der Sozialbilanz).

4. Die obengenannten Daten müssen in jedem Fall dem zuständigen Landesamt immer zugänglich sein.

Art. 4
Ethik-Kodex

1. Der Ethik-Kodex enthält ethische Verhaltensregeln, die rechtlich nicht bindend sind und die Begünstigten auf einige soziale Zielsetzungen und gemeinsame Werte hinweisen. Für die Begünstigten der Förderungen gelten, soweit ihren Bereich betreffend, folgende ethische Empfehlungen:

a) die Ausgaben für Werbung in den Medien, für Repräsentationszwecke und für Außendienste soweit möglich einzudämmen,

b) Interessenskonflikte zwischen Einzelinteresse und Gemeinwohl zu vermeiden,

c) die entgeltliche Beauftragung oder die Anstellung von Personen zu vermeiden, die mit Führungskräften oder Mitgliedern von Führungsgremien bis zum vierten Grad verwandt, verschwägert oder verheiratet sind oder mit ihnen in nichtehelicher Lebensgemeinschaft leben; ausgenommen sind zeitweilige Erfordernisse,

d) die Jugendbeschäftigung zu fördern und entgeltliche Aufträge an Personen, die schon über eine Rente verfügen, zu vermeiden,

e) den übertriebenen Einsatz von Werbung und Drucksorten oder von Telekommunikationsmitteln zwecks Wahlwerbung zu vermeiden, sofern öffentlich finanziert oder an öffentlich finanzierten Orten abgehalten,

f) Handlungen zu vermeiden, die gegen das Gesetz vom 25. Juni 1993, Nr. 205, über Diskriminierung aus Gründen der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Rasse verstoßen,

g) als Mitglied der Führungsgremien keine entgeltlichen Aufträge über eine nicht gelegentliche Mitarbeit von jener Organisation, für die man tätig ist, außer in Fällen von zeitweiligen Erfordernissen, anzunehmen.

Art. 5
Förderungsarten und Umfang der Förderungen

1. Folgende Förderungen können gewährt werden:

a) Beiträge:

1) ordentliche Tätigkeitsbeiträge, in der Folge als ordentliche Beiträge bezeichnet,

2) außerordentliche Beiträge,

3) Investitionsbeiträge,

4) ergänzende Beiträge,

b) Beihilfen,

c) Zuweisungen.

2. Förderungen können bis zum Höchstbetrag von 80% der veranschlagten und zur Förderung zugelassenen Ausgaben gewährt werden. In keinem Fall werden Förderungen von mehr als 1 Million Euro gewährt.

3. Für Zuweisungen wird der zu gewährende Betrag außerdem auf der Grundlage der vorausgehenden Förderung ermittelt.

4. Die Beihilfen dürfen in keinem Fall den Höchstbetrag laut Artikel 10 überschreiten.

5. Die quantitative Festlegung der Förderungen kann rein finanziell erfolgen, aber auch, auf Antrag gemäß Artikel 22, durch die Erbringung von Dienstleistungen, wie z. B. die kostenlose Bereitstellung von Räumen des Kulturzentrums Trevi und dessen technischer Gerätschaften.

Art. 6
Ordentliche Beiträge

1. Die ordentlichen Beiträge beziehen sich auf das geplante Tätigkeitsprogramm der antragstellenden Organisation für das Bezugs-Kalenderjahr.

2. Die Gewährung ordentlicher Beiträge genießt Vorrang gegenüber den außerordentlichen und ergänzenden Beiträgen.

3. Die Begünstigten eines ordentlichen Beitrags können im selben Jahr keine Beihilfen oder Zuweisungen vom selben Amt erhalten.

Art. 7
Außerordentliche Beiträge

1. Die außerordentlichen Beiträge beziehen sich auf spezifische Projekte, die nicht Bestandteil der ordentlichen Planung sind oder innerhalb des für die Vorlage des Antrags auf ordentliche Beiträge festgesetzten Termins noch nicht vorhersehbar waren.

2. Die Gewährung außerordentlicher Beiträge hängt nicht nur von der Beurteilung des Projektes nach qualitativen Kriterien ab, sondern auch von der verbleibenden Verfügbarkeit auf den Ausgabenkapiteln der für das Verfahren zuständigen Organisationseinheit.

Art. 8
Investitionsbeiträge

1. Investitionsbeiträge können gewährt werden für die Ausgaben laut Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe d).

Art. 9
Ergänzende Beiträge

1. Ergänzende Beiträge werden in all jenen Fällen gewährt, in denen aus gerechtfertigten Gründen die anderen im Antrag auf einen ordentlichen, außerordentlichen oder Investitionsbeitrag genannten Einnahmen unter den Vorhersagen liegen oder die Ausgaben höher sind als die im Antrag vorgesehenen.

2. Außerdem können ergänzende Beiträge gewährt werden, falls es, aus gerechtfertigten Gründen oder wegen erhöhter Verfügbarkeit im Landeshaushalt, als angebracht und möglich erachtet wird, den Prozentsatz der Förderung zu erhöhen oder die Ausgaben in einem höheren Ausmaß zuzulassen.

3. Ergänzende Beiträge können nur für Programme gewährt werden, die im Antrag auf einen ordentlichen oder außerordentlichen Beitrag bereits angegeben wurden.

Art. 10
Beihilfen

1. Für die Jahresplanung können Beihilfen bis zu einem Höchstbetrag von 4.000,00 Euro jenen Organisationen gewährt werden, die für mindestens zwei aufeinanderfolgende Jahre Förderungen erhalten haben und die mit ihrem Angebot spezielle Aspekte der Kultur abdecken oder anerkennenswerte kulturelle Dienste in entlegenen Gebieten oder am Stadtrand anbieten.

2. Die Beihilfen werden auf der Grundlage eines Jahresplans gewährt, der auch die notwendigen Kosten und die etwaigen anderen Finanzierungsquellen beschreibt.

3. Die Beihilfen werden auf der Grundlage eines ausführlichen Endberichts über die durch ihre Inanspruchnahme erzielten Ergebnisse ausgezahlt.

4. Im Falle einer Kontrolle müssen die Begünstigten Ausgabenbelege mindestens bis zur Höhe der zugelassenen Ausgaben vorlegen.

5. Begünstigte von Beihilfen dürfen im selben Jahr keine weiteren Förderungen für ordentliche und außerordentliche Tätigkeiten vom selben Amt erhalten.

Art. 11
Zuweisungen

1. Zuweisungen sind Förderungen zugunsten von Organisationen mit einer Führung, die ein weitreichendes Vertrauen genießt und die für das lokale Kulturleben entscheidend sind.

2. Zuweisungen können ausschließlich Organisationen gewährt werden, die über ein Rechnungsprüferkollegium verfügen, wovon mindestens ein Mitglied in der entsprechenden Berufsliste eingeschrieben sein muss, und welche

a) folgendes gewährleisten:

1) eine mehrjährige Planung,

2) eine Organisations- und Planungsstabilität,

3) eine Gebarung gemäß den für die öffentliche Verwaltung vorgesehenen Transparenz-Bestimmungen laut Artikel 3,

b) auf der Grundlage der Erfahrung vorhergegangener Jahre Korrektheit und Transparenz gewährleisten,

c) im Vorjahr Landesförderungen über mindestens 25.000,00 Euro erhalten haben.

3. Zuweisungen können einjährig oder mehrjährig für maximal drei aufeinanderfolgende Rechnungsjahre gewährt werden, gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Landeskulturgesetzes vom 27. Juli

2015, Nr. 9.

4. Zuweisungen werden gewährt nach Vorlage der letzten genehmigten Jahresabschlussrechnung samt Tätigkeitsbericht sowie der zusätzlichen Dokumentation laut Artikel 21.

5. Der Gesamtbetrag der Zuweisung wird nach Erlass der Gewährungsmaßnahme ausgezahlt.

6. Zuweisungen können widerrufen werden, wenn Änderungen in der Leitungsstruktur und relevante und wiederkehrende Betriebsverluste im Haushalt der antragstellenden Organisation eintreten.

7. Begünstigte einer Zuweisung dürfen im selben Jahr keine weiteren Förderungen für ordentliche Tätigkeiten vom selben Amt erhalten.

Art. 12
Mehrjährige Förderungen

1. Um die Kontinuität bewährter Planung und großer regelmäßiger Kulturveranstaltungen zu gewährleisten, können Organisationen mehrjährige Förderungen für höchstens drei aufeinanderfolgende Rechnungsjahre beantragen. Die Anforderungen sind folgende:

a) die entsprechende Organisation weist eine mehrjährige, kontinuierliche Planung auf,

b) die durchgeführte Tätigkeit beruht auf einer gründlich durchdachten Planung, die frühzeitig einzureichen ist,

c) mit dieser Planung sind beträchtliche Investitionen wirtschaftlicher Ressourcen verbunden,

d) die Organisation verfügt über einen Verwaltungssitz im Landesgebiet.

Art. 13
Ausschluss von Förderungen

1. Von den in diesen Richtlinien vorgesehenen Förderungen ausgeschlossen sind Rechtssubjekte mit offensichtlichen Schieflagen wirtschaftlicher und finanzieller Natur sowie hinsichtlich des Vermögens, die auf wirtschaftliche und finanzielle Schwierigkeiten schließen lassen und die keine Aussicht auf Kontinuität im Falle einer Verringerung der öffentlichen Unterstützung haben. Rechtssubjekte, die in Bezug auf frühere Verpflichtungen nachweislich nicht in der Lage gewesen sind, die Förderung für die vorgesehene Verwendung der Förderung zu bestimmen, können daher nicht finanziert werden.

2. Außerdem von der Förderung ausgeschlossen sind jene hinsichtlich gegenwärtiger Kriterien:

a) Rechtssubjekte, die sich in einer ernsthaften Lage der Zahlungsunfähigkeit befinden, die durch frühere Zwangsvollstreckungen oder andere Vollstreckungsverfahren offenkundig geworden ist,

b) Rechtssubjekte, die sich in einer ernsthaften finanziellen Schieflage befinden, angezeigt durch ein negatives Reinvermögen in der letzten Vermögenslage.

Art. 14
Finanzielle Mittel

1. Die Antragstellenden müssen sich, unabhängig von der Landesförderung, mit weiteren Mitteln an den veranschlagten Kosten beteiligen. Dazu zählen:

a) Mitgliedsbeiträge,

b) Einnahmen aus Veranstaltungen,

c) Einnahmen aus anderen Geschäftstätigkeiten,

d) Förderungen durch andere öffentliche Körperschaften,

e) Beiträge privater Sponsoren,

f) Schenkungen oder Spenden,

g) Eigenmittel,

h) sonstige Einnahmen.

Art. 15
Antragstellung und Bearbeitung der Anträge

1. Der Antrag auf Förderung und Auszahlung wird auf dem vom zuständigen Landesamt zur Verfügung gestellten Formular oder nach dem entsprechenden Muster verfasst. Der Antrag, unterzeichnet vom gesetzlichen Vertreter oder von der gesetzlichen Vertreterin der Organisation beziehungsweise von der Einzelperson, wird innerhalb der in diesen Richtlinien vorgesehenen Fristen, auch mittels zertifizierter E-Mail (PEC), eingereicht.

2. Bei Einreichen der Anträge auf dem Postweg gilt das Datum des Versandstempels.

3. Das zuständige Landesamt kann die Verwendung von zertifizierter E-Mail (PEC) oder die Online-Antragstellung für verpflichtend erklären, in Übereinstimmung mit dem Gesetzbuch der digitalen Verwaltung.

4. Die Verwaltung kann die antragstellende Person zu einer Besprechung vorladen, falls einige Punkte des Programms nicht deutlich erscheinen.

5. Im Laufe des Verfahrens können auch Treffen mit den Betroffenen und Vertretern und Vertreterinnen der betroffenen Lokalkörperschaften vorgesehen werden.

6. Die Bewertung der Anträge auf Gewährung von Förderungen folgt den Qualitätskriterien laut den Artikeln von 29 bis 31.

Art. 16
Anträge auf ordentliche Beiträge

1. Die Anträge auf ordentliche Beiträge sind vor Tätigung der entsprechenden Ausgaben bis zum 10. November des Vorjahres zum Bezugsjahr oder bis zum 31. Januar des Bezugsjahres einzureichen. Es handelt sich um Ausschlussfristen.

2. Ausgenommen sind die Bestimmungen in Artikel 23 zu Anträgen auf mehrjährige Beiträge.

3. Den Anträgen müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:

a) Vorstellung des/der Antragstellenden, Angabe der ordentlichen Mitglieder inklusive der eventuell anfallenden Mitgliedsbeiträge und namentliche Auflistung der Inhaber der laut Satzung vorgesehenen Ämter,

b) Bericht über die im Vorjahr durchgeführten Tätigkeiten, mit objektiven Informationen über die Besucherzahl und einer zusammenfassenden Bewertung der erreichten Ergebnisse,

c) Bericht über die veranschlagten Tätigkeiten, mit Informationen über die Ziele, das Zielpublikum, die Qualifikation eventueller Vortragender oder Kunstschaffender, den Durchführungsort und -zeitraum und die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen. Bei Anträgen auf mehrjährige Beiträge muss auch das kulturelle Programm mehrjährig ausgelegt sein,

d) detaillierte Aufstellung der veranschlagten Kosten und Finanzierungsplan für das Bezugsjahr bzw. die Bezugsjahre, mit einer Auflistung der verschiedenen Einnahmen und der Eigenmittel,

e) Jahresabschluss oder Kassenbericht mit dem Auszug des Beschlusses oder des Protokolls der Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung oder das zuständige Organ. Im Besonderen:

1) für Organisationen, die öffentliche Beiträge von mehr als 50.000,00 Euro erhalten: die letzte genehmigte Bilanz,

2) für Organisationen, die öffentliche Beiträge in Höhe von 50.000,00 Euro oder weniger erhalten: den letzten genehmigten Kassenbericht.

Für den Fall, dass die oben genannten Buchhaltungsunterlagen Schuldenpositionen in den letzten beiden Geschäftsjahren aufweisen, müssen die Antragstellenden einen Rückzahlungsplan vorsehen und an das zuständige Landesamt weiterleiten.

Die in diesem Buchstaben genannten Unterlagen werden auch angefordert, um den Grad der Kosteneffizienz und Transparenz der geförderten Einrichtung sowie die sozialen Auswirkungen der bereitgestellten Mittel zu beurteilen,

f) Gründungsakt und Satzung der Organisation, wenn es sich um einen Erstantrag handelt oder bei Änderungen,

g) Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des/der Begünstigten über:

1) das Bestehen der gesetzlichen Voraussetzungen und Bedingungen und das Wissen um die Folgen einer Falschaussage,

2) Ämter oder Körperschaften, bei denen weitere Anträge auf Förderungen für dieselben Vorhaben und die entsprechenden Beträge vorgelegt wurden oder voraussichtlich vorgelegt werden,

h) Zeitplan für die Tätigkeiten gemäß Artikel 9 des Landesgesetzes Nr. 1/2002, in geltender Fassung.

Art. 17
Anträge auf außerordentliche Beiträge

1. Die Anträge auf außerordentliche Beiträge sind noch vor Tätigung der entsprechenden Ausgaben und vorzugsweise bis zum 30. September jeden Jahres einzureichen.

2. Den Anträgen müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:

a) Bericht über das außerordentliche Projekt, für das die Förderung beantragt wird, mit Informationen über: Ziele, Zielpublikum, Qualifikation eventueller Vortragender und Kunstschaffender, Durchführungsort und -zeitraum und Zusammenarbeit mit anderen Organisationen,

b) detaillierte Aufstellung der veranschlagten Kosten und Finanzierungsplan für das Projekt, mit einer Auflistung der verschiedenen Einnahmen und der Eigenmittel,

c) Gründungsakt, Satzung und Jahresabschluss oder Kassenbericht der Organisation im Falle eines Erstantrags oder bei Änderungen,

d) Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des/der Begünstigten über:

1) das Bestehen der gesetzlichen Voraussetzungen und Bedingungen und das Wissen um die Folgen einer Falschaussage,

2) Ämter oder Körperschaften, bei denen weitere Anträge auf Förderungen für dieselben Vorhaben und die entsprechenden Beträge vorgelegt wurden oder voraussichtlich vorgelegt werden,

e) Zeitplan für die Tätigkeiten gemäß Artikel 9 des Landesgesetzes Nr. 1/2002 in geltender Fassung.

Art. 18
Anträge auf Investitionsbeiträge

1. Die Anträge auf Investitionsbeiträge müssen vor Tätigung der entsprechenden Ausgaben und vorzugsweise bis zum 30. September jeden Jahres eingereicht werden.

2. Den Anträgen müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:

a) Bericht über die geplanten Investitionen,

b) detaillierte Aufstellung der veranschlagten Kosten und Finanzierungsplan für die Investitionen, unter Angabe der verschiedenen Einnahmen und des Anteils an Eigenmitteln,

c) detaillierter Kostenvoranschlag, eingeholt bei den Zulieferern. Kosten für Ankäufe und Arbeiten die mit einem Betrag bis zu 10.000,00 Euro veranschlagt sind, müssen mit mindestens einem Kostenvoranschlag dokumentiert werden; wenn die für Ankäufe und Arbeiten veranschlagten Kosten den Betrag von 10.000,00 Euro überschreiten, müssen mindestens drei Kostenvoranschläge vorgelegt werden,

d) Gründungsakt, Satzung und Jahresabschluss oder Kassenbericht der Organisation im Falle eines Erstantrags oder bei Änderungen,

e) Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des/der Begünstigten über:

1) das Bestehen der gesetzlichen Voraussetzungen und Bedingungen und das Wissen um die Folgen einer Falschaussage,

2) Ämter oder Körperschaften, bei denen weitere Anträge auf Förderungen für dieselben Vorhaben und die entsprechenden Beträge vorgelegt wurden oder voraussichtlich vorgelegt werden,

f) Zeitplan für die Investitionen gemäß Artikel 9 des Landesgesetzes Nr. 1/2002 in geltender Fassung.

3. Den Anträgen für den Ankauf, den Bau oder die Renovierung von Räumen, die für kulturelle oder künstlerische Vorhaben bestimmt sind, müssen außerdem folgende Unterlagen beiliegen:

a) ein Nutzungsplan für die Einrichtung,

b) ein vorläufiges oder endgültiges Projekt, erstellt von einer freiberuflich tätigen Person, mit Angabe des Arbeitsbeginns und -abschlusses,

c) eine Schätzung der bei der Führung der Einrichtung entstehenden Folgekosten, mit einer Erklärung über die Modalitäten zu deren Deckung in den nachfolgenden Rechnungsjahren.

Art. 19
Anträge auf ergänzende Beiträge

1. Die Anträge auf ergänzende Beiträge müssen vorzugsweise bis zum 30. September jeden Jahres eingereicht werden.

2. Den Anträgen müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:

a) ausführlicher Bericht, aus dem die Notwendigkeit der zusätzlichen Förderung bzw. die Neufestsetzung der zugelassenen Ausgaben oder des Finanzierungssatzes hervorgeht,

b) neue Aufstellung der veranschlagten Kosten mit entsprechendem Finanzierungsplan, unter Angabe der verschiedenen Einnahmen und des Anteils an Eigenmitteln,

c) Zeitplan für die Tätigkeiten gemäß Artikel 9 des Landesgesetzes Nr. 1/2002 in geltender Fassung.

Art. 20
Anträge auf Beihilfen

1. Die Anträge auf Beihilfen müssen vor Tätigung der entsprechenden Ausgaben bis zum 31. Januar jeden Jahres eingereicht werden. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist.

2. Den Anträgen auf Beihilfen müssen dieselben Unterlagen beigelegt werden, die in Artikel 16 Absatz 3 für die Anträge auf ordentliche Beiträge vorgesehen sind.

Art. 21
Anträge auf Zuweisungen

1. Die Anträge auf Zuweisungen müssen vor Tätigung der entsprechenden Ausgaben bis zum 10. November des Jahres vor dem Bezugsjahr der Zuweisung oder bis zum 31. Januar des Bezugsjahres eingereicht werden. Es handelt sich um Ausschlussfristen.

2. Ausgenommen sind die Bestimmungen für Anträge auf mehrjährige Förderungen laut Artikel 23.

3. Den Anträgen müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:

a) Vorstellung der antragstellenden Organisation mit Angabe der Zahl der Mitglieder, die die etwaigen Mitgliedsbeiträge bezahlt haben und namentliche Angabe der Zusammensetzung der satzungsgemäßen Organe,

b) ausführlicher Bericht über die im Vorjahr durchgeführte Tätigkeit mit objektiven Daten über das entsprechende Publikum und eine Gesamtbewertung der erzielten Ergebnisse,

c) ausführlicher Bericht über die veranschlagten Tätigkeiten, mit Informationen über die Ziele, das Zielpublikum, die Qualifikation etwaiger Vortragender oder Kunstschaffender, den Durchführungsort und -zeitraum und die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen. Bei Anträgen auf mehrjährige Zuweisungen muss auch das kulturelle Programm mehrjährig ausgelegt sein,

d) detaillierte Aufstellung der veranschlagten Kosten und Finanzierungsplan für das Jahr oder die Jahre der Zuweisungsbeantragung, unter Angabe der verschiedenen Einnahmen und des Anteils an Eigenmitteln,

e) letzte genehmigte Jahresabschlussrechnung mit Vermögenslage, Erfolgsrechnung und Ergänzungsbericht, mit einer Unterteilung nach Kostenstellen in Bezug auf die unterschiedlichen Tätigkeitsarten. Sollte das Dokument Schulden aufweisen, muss der/die Antragstellende einen mehrjährigen Tilgungsplan vorsehen, den sie dem zuständigen Landesamt zukommen lassen muss,

f) Angabe der Person, die die Buchhaltung der Organisation führt,

g) Protokoll des Rechnungsprüferkollegiums mit Erklärung über die ordnungsgemäße Buchführung in der Organisation,

h) mehrjährige Finanzplanung bei Anträgen auf mehrjährige Zuweisungen,

i) Auszug aus dem Sitzungsbeschluss beziehungsweise -protokoll, mit dem die Mitgliederversammlung oder das zuständige Organ die Jahresabschlussrechnungen, den Haushaltsplan und den Tätigkeitsplan genehmigt,

j) Erklärung des/der bei der Kammer eingetragenen Rechnungsprüfers/Rechnungsprüferin über die Ordnungsmäßigkeit und Rückführbarkeit der getätigten Ausgaben auf die genehmigte Zuweisung und auf das genehmigte Tätigkeitsprogramm (ab dem zweiten Jahr der Gewährung),

k) Gründungsakt und Satzung der Organisation im Falle eines Erstantrags oder bei Änderungen,

l) Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des/der Begünstigten über:

1) das Bestehen der gesetzlichen Voraussetzungen und Bedingungen und das Wissen um die Folgen einer Falschaussage,

2) Ämter oder Körperschaften, bei denen weitere Anträge auf Förderungen für dieselben Vorhaben und die entsprechenden Beträge vorgelegt wurden oder voraussichtlich vorgelegt werden,

m) Zeitplan für die Tätigkeiten gemäß Artikel 9 des Landesgesetzes Nr. 1/2002, in geltender Fassung, welcher im Falle von Anträgen auf mehrjährige Zuweisung auch die langfristig zu erreichenden Ziele sowie die langfristig geplanten kulturellen Inhalte anführen muss.

Art. 22
Anträge auf Inanspruchnahme von Dienstleistungen

1. Die Inanspruchnahme von Dienstleistungen kann gleichzeitig mit der Förderung oder getrennt beantragt werden.

2. Der Antrag laut Absatz 1 kann jederzeit im Laufe des Jahres eingereicht werden; in jedem Fall ist er vor Beginn des geplanten Vorhabens einzureichen.

Art. 23
Anträge auf mehrjährige Förderungen

1. Die Anträge auf Gewährung einer mehrjährigen Förderung laut Artikel 12 sind in jedem Fall bis zum 10. November des Jahres vor Beginn des Vorhabens einzureichen. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist.

Art. 24
Pflichten der Antragstellenden

1. Die für das Verfahren verantwortlichen Landesbediensteten und/oder die Mitglieder der Kulturbeiräte oder Unterkommissionen müssen zu den Tätigkeiten der Antragstellenden kostenlosen Zugang haben.

2. Das zuständige Landesamt muss vorher über Änderungen der Termine und Orte der Durchführung der öffentlich zugänglichen Tätigkeiten informiert werden.

Art. 25
Verwendung der Förderungen

1. Die Begünstigten dürfen die Förderungen ausschließlich für jene Vorhaben verwenden, für die sie beantragt und gewährt wurden.

2. Falls es die Begünstigten als notwendig erachten, die Förderung zu anderen als den vorgesehenen Zwecken oder für andere Ausgaben zu verwenden, müssen sie beim zuständigen Landesamt einen eigenen und begründeten Antrag auf Änderung der Zweckbestimmung der Förderung einreichen.

3. Bei ordentlichen Beiträgen, Beihilfen und Zuweisungen muss der Antrag auf Änderung der Zweckbestimmung innerhalb des Kalenderjahres eingereicht werden, auf das sich die Förderung bezieht, bei sonstigem Verfall. Der Antrag muss in jedem Fall vor Tätigung der entsprechenden Ausgaben eingereicht werden.

4. Die Änderung der Zweckbestimmung wird mit demselben Verfahren genehmigt, das für die Förderungsgewährung gilt.

5. Geringfügige Änderungen ohne Auswirkung auf die Ausgabenobergrenze sind auch ohne Verwaltungsmaßnahme des zuständigen Landesamtes zulässig.

Art. 26
Zugelassene Ausgaben

1. Das zuständige Landesamt prüft die Förderungsanträge und bestimmt, welche Tätigkeits-, Ankaufs- und Arbeitsprogramme und welche entsprechenden Ausgaben zur Förderung zugelassen werden, unter Berücksichtigung der eventuell in den vorgelegten Programmen angeführten Prioritäten, der verfolgten Ziele und Erwartungen der Allgemeinheit sowie auf der Grundlage der mit Unterstützung des Kulturbeirates ermittelten kulturpolitischen Ausrichtung. Das zuständige Landesamt berücksichtigt auch die vorigen Ergebnisse und die entsprechende Verfügbarkeit an Mitteln im Landeshaushalt.

2. Die Ausgabenprogramme für Tätigkeiten und Investitionen müssen mit den satzungsmäßigen Zielen der antragstellenden Organisation in Einklang stehen und darauf ausgerichtet sein, die Nachfrage nach Kulturangebot auf Landesebene zu decken.

3. Folgende Ausgaben können finanziert werden:

a) Personalkosten:

1) Angestellte (Gehälter und Nebenkosten, sowie der für das laufende Jahr anfallende Abfertigungsanteil),

2) freie Mitarbeitende (Vergütungen und Nebenkosten),

3) Dienstfahrten und Vergütungen für Angestellte und ehrenamtlich Mitarbeitende,

4) Aus- und Weiterbildung von Angestellten und ehrenamtlich Mitarbeitenden (Seminare, Kurse, Weiterbildungsveranstaltungen, Kongresse). Die Kosten für die Aus- und Weiterbildung von Personal können nur dann gefördert werden, wenn sie Themen betreffen, die mit dem Tätigkeitsprogramm der Organisation zusammenhängen. Nicht gefördert werden ordentliche Hochschulstudien oder berufsbildende Maßnahmen,

b) laufende Betriebskosten der Organisation und der kulturellen Einrichtungen (Mieten, Strom, Reinigung, Telefon, Büromaterial, Wirtschafts- und Steuerberatung, Gebühren soweit gemäß den geltenden Bestimmungen zulässig, Versicherungen, ordentliche Instandhaltung, und andere für die Ausübung der Tätigkeit erforderliche Ausgaben),

c) Ausgaben für die Durchführung des Tätigkeitsprogrammes,

d) Ausgaben für Investitionen,

1) Ankauf von für die Durchführung der kulturellen Tätigkeit notwendigen Gerätschaften,

2) Ankauf, Bau und Renovierung von Räumen, die für kulturelle oder künstlerische Vorhaben bestimmt sind,

3) Ankauf von Musikinstrumenten und Trachten für Vereine, die traditionsgemäß im Bereich der Musik- oder Chorförderung tätig sind.

4. Die Gehälter und Vergütungen für die Angestellten des Rechtssubjekts, das den Antrag stellt, dürfen nicht höher sein als die des Personals der Landesverwaltung.

5. Vergütungen und Erstattungen von Verpflegungs-, Übernachtungs- und Reisekosten für Referenten und Referentinnen sind maximal in Höhe der geltenden Landestarife zugelassen, unbeschadet der Bestimmungen laut Artikel 2 Absatz 10 des Landesgesetzes Nr. 9/2015, für Persönlichkeiten von besonderem Ruf.

Art. 27
Unter Vorbehalt zugelassene Ausgaben

1. Zur Förderung werden nur solche Repräsentations- und Bewirtungsausgaben zugelassen, die dem Kriterium der Sparsamkeit Rechnung tragen. Repräsentationsausgaben können aus folgenden Gründen übernommen werden:

a) Unterkunft im Falle von Festakten, Konferenzen, Tagungen und Treffen, die direkt und objektiv betrachtet mit der Notwendigkeit des/der Begünstigten zusammenhängen, sich bekannt zu machen und Beziehungen zu externen Persönlichkeiten und/oder Behörden zu unterhalten, wie öffentliche Behörden, Persönlichkeiten und Vertreter/Vertreterinnen der Kultur, der Massenmedien, der Wirtschaft und der sozialen Kräfte,

b) Geschenke und andere Repräsentationsspesen für Persönlichkeiten aus dem In- und Ausland oder Mitglieder ausländischer Delegationen im Zuge von offiziellen Besuchen, Jubiläen, Gedenkfeiern und anderen Veranstaltungen.

2. Preisgelder sind nur dann zur Förderung zugelassen, wenn sie in von der Landesverwaltung finanzierten Ausschreibungen für Kunstwettbewerbe vorgesehen sind.

3. Für Reisen von Chören, Musikkapellen und Theatergruppen Südtirols werden üblicherweise nur die reinen Reisekosten anerkannt, unter der Bedingung, dass diese Reisen der Vorstellung der künstlerischen Produktion bei lokalen, nationalen oder internationalen Veranstaltungen von anerkanntem Ruf dienen.

Art. 28
Nicht zulässige Ausgaben

1. Nicht zulässig sind Ausgaben für:

a) Preisgelder, ausgenommen jene gemäß Artikel 27 Absatz 2,

b) Reisen, Ausflüge und andere Tätigkeiten von überwiegendem Freizeitcharakter,

c) „interne“ Repräsentation für Mitglieder oder Angestellte des/der Antragstellenden,

d) Vergütungen an Mitglieder der Leitungsgremien von politischen Parteien oder von Gewerkschaften sowie an Mitglieder von gewählten Organen (Parlament, Regionalrat, Landtag und Gemeinderat) und an Personen, die offiziell für Ämter in diesen Organen kandidieren,

e) liturgische Veranstaltungen,

f) Veranstaltungen, die ausdrücklich Wohltätigkeitszwecken oder vorwiegend der Tourismusförderung dienen,

g) Sportveranstaltungen,

h) Kurse und Vortragsreihen über Themen, die offensichtlich Wirtschaftszwecken dienen oder von Landesbestimmungen für andere Bereiche abgedeckt sind,

i) Passivzinsen für Kredite oder Bankvorschüsse,

j) Verzugszinsen oder Strafen,

k) Betriebsverluste vorangegangener Jahre,

l) jegliche andere nicht hinreichend gerechtfertigte Ausgabe.

Art. 29
Qualitätskriterien für die Gewährung von Förderungen für Kulturinitiativen

1. Die Nachhaltigkeit der Kulturinitiativen wird anhand der folgenden kulturpolitischen Prioritätskriterien bewertet:

a) Förderung der Geschichte, Kultur und Tradition der italienischen Sprachgruppe in Südtirol,

b) Förderung der Kenntnis, der Analyse und der Verbreitung der herausragenden Aspekte der italienischen Kultur,

c) Förderung der Teilnahme an lokalen Veranstaltungen seitens international oder national renommierter Kunstschaffender und Persönlichkeiten aus dem kulturellen Bereich oder seitens Kunstschaffender und Persönlichkeiten, die mit ihrem Werk dazu beitragen, die lokale Kultur bekannt zu machen,

d) Abdeckung von Tätigkeitsbereichen, in denen besondere Mängel festgestellt wurden oder die peripheren Orte des Landes betreffen, wo besondere Bedürfnisse der italienischen Sprachgruppe vorliegen,

e) Förderung jener Tätigkeiten von landesweitem Interesse, welche die von der Allgemeinheit geäußerten oder aus spezifischen soziodemografischen Erhebungen resultierenden Bedürfnisse berücksichtigen und so angelegt sind, dass sie diesen entsprechen. Die Organisatoren und Organisatorinnen müssen Überlagerungen mit anderen ähnlichen kulturellen Veranstaltungen möglichst vermeiden sowie die Ziele, das entsprechende Zielpublikum, die Qualifikation eventueller Referenten und Referentinnen oder Kunstschaffender und den Durchführungszeitraum angeben,

f) Förderung innovativer kultureller Aktivitäten, die eine aktive und direkte Beteiligung der Bürgerschaft ermöglichen,

g) Förderung von Programmen, die in der Provinz Bozen entwickelte Kulturinitiativen beinhalten und zur ortsübergreifenden Verbreitung geeignet sind,

h) Entwicklung der Kreativität mit besonderer Aufmerksamkeit auf die jungen Generationen,

i) Förderung von Tätigkeiten mit Bildungscharakter laut Artikel 7 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 27. Juli 2015, Nr. 9.

2. Zudem werden folgende Faktoren positiv gewertet:

a) die Mitfinanzierung des Vorhabens durch andere öffentliche Körperschaften, Stiftungen, Betriebe oder Privatpersonen,

b) die Suche nach neuem Zielpublikum durch gezielte Aktionen oder strategische mittel- bis langfristige Kampagnen,

c) die Steigerung der Beschäftigung von Jugendlichen und/oder qualifizierten Personen,

d) die Zusammenarbeit mit qualifizierten Kulturinstitutionen oder anderen Einrichtungen oder Vereinen auf Landesebene sowie die Synergien zwischen dem Netzwerk der Vereine in Bozen und auf dem Landesgebiet,

e) die Exportfähigkeit des kulturellen Angebots und die Zirkulation des Angebots in mehreren Orten Südtirols,

f) der Lebenslauf der Mitglieder der Geschäftsführung oder der für die vorgeschlagenen Kultur- oder Kunstprojekte verantwortlichen Personen,

g) der Erwerb des Landes-Markenzeichens „Green Event“,

h) die Anwendung von Maßnahmen zugunsten der Gleichbehandlung der Geschlechter.

3. Bevorzugt werden Tätigkeiten, die mit anderen Organisationen als ein gemeinsames Kulturprojekt eingereicht werden. Mit Vorbehalt bewertet werden Förderungsanträge von Organisationen, die aus einer Abspaltung von anderen Organisationen hervorgegangen sind; dies trifft zumindest für den ersten Zeitraum ihrer Tätigkeit zu.

4. Organisationen, die sich seit mindestens 20 Jahren mit spezifischen Themen der Kunst und der Kultur befassen, müssen von den Antragstellenden konsultiert und bei der Verwirklichung von Projekten über solche Themen vorzugsweise involviert werden.

5. Wer Kulturinitiativen organisiert, fördert durch spezifische Maßnahmen die Beteiligung von Personen mit Behinderung und gewährleistet ihnen den Zugang zu den Orten, an welchen die Initiativen stattfinden, unter Beachtung des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7, in geltender Fassung.

6. Gefördert werden soll außerdem der Zugang aller Bevölkerungsschichten zu kulturell hochwertigen Veranstaltungen und Einrichtungen, sowohl in physischer als auch in kognitiver Hinsicht, z. B. durch die Übernahme von einfachen Wörtern und Sätzen in Leichter Sprache.

Art. 30
Qualitätskriterien für die Gewährung von Investitionsbeiträgen

1. Die Investitionsbeiträge werden nach folgenden Prioritäten gewährt:

a) Fertigstellung bereits begonnener oder dringender Vorhaben,

b) Sanierungs- und Umbauarbeiten,

c) neue Vorhaben in Gebieten mit wenigen ähnlichen Einrichtungen und mit offenkundigen Erfordernissen für die italienische Sprachgruppe.

2. Die Verwaltungsmaßnahmen zur Gewährung von Beiträgen für den Ankauf, Bau oder Umbau von Kulturbauten müssen, zum Zwecke der Budgetplanung, eine Schätzung der daraus folgenden neuen Führungskosten und die Modalitäten zu deren Deckung in den nachfolgenden Finanzjahren enthalten, auf der Grundlage der vom/von der Antragstellenden gelieferten Informationen.

3. Als besonders wichtig gelten multifunktionale Projekte, die im Rahmen einer einzigen Einrichtung den Anforderungen mehrerer Vereine gerecht werden, sowie Projekte, die die örtlichen Körperschaften miteinbeziehen.

4. In Bezug auf die Ausstattung der Einrichtungen mit audiovisuellen Geräten oder Computern, wird jenen Anträgen der Vorzug gegeben, die eine klare Notwendigkeit im Zusammenhang mit der Tätigkeit erkennen lassen oder die Möglichkeit der kostenlosen Anmietung der betreffenden Geräte über das landeseigene Kulturzentrum Trevi oder andere Organisationen und Vereine bieten.

Art. 31
Professionelle Live-Veranstaltungen

1. In Einklang mit der Vorgangsweise der anderen italienischen Regionen im Zusammenhang mit dem Angebot an Live-Veranstaltungen, wird bei der Förderung jenen Projekten der Vorzug gegeben, die folgende Ziele verfolgen:

a) Innovationsgehalt durch neue Produktionen oder originelle Formen des künstlerischen Ausdrucks,

b) Förderung von Gemeinschaftsproduktionen und Integrations- und Koordinierungsformen, auch über die Landesgrenzen hinaus,

c) Festigung des bestehenden Publikums und Steigerung des Publikumsaufkommens durch die Entwicklung neuer Kommunikationsstrategien und Dienstleistungen, die darauf ausgerichtet sind, neue Zuschauer und Zuschauerinnen zu gewinnen. Dies soll auch durch organisatorische, finanzielle und werbetechnische Synergien mit anderen Bereichen (Tourismus, Kulturgüter, Unterricht, usw.) erreicht werden,

d) Förderung von Veranstaltungen für die jüngeren Generationen, das nicht-reguläre Publikum und in städtischen und peripheren Gebieten mit weniger Ausbildungs- und Nutzungsmöglichkeiten,

e) Unterstützung der Nachfrage im Sinne der territorialen Umverteilung, sowohl durch Zirkulieren der Veranstaltungen als auch durch koordinierte Eingriffe von öffentlicher und privater Seite,

f) Durchführung von gezielten Bildungsvorhaben für das Publikum,

g) Unterstützung der Nachfrage durch Testläufe mit neuen Veranstaltungsmodalitäten, -orten und -zeiten, und das Bereitstellen von Dienstleistungen zugunsten des Publikums,

h) Unterstützung von Aktivitäten zur Nachwuchsförderung im Kunstbereich,

i) Förderung des Zirkulierens von Veranstaltungen innerhalb der Provinz Bozen und von Produktionen im In- und Ausland,

j) Verbesserung der Qualifikation von künstlerischem, technischem und administrativem Personal in kulturrelevanten Einrichtungen,

k) Förderung der Dauer von Produktionen sowie Nutzung von Wiederaufnahmen und kulturellen Absatzmöglichkeiten, auch im Bereich Video.

2. Zudem werden folgende Merkmale bewertet, sofern deutliche und vergleichbare Daten vorhanden sind:

a) Anteil von wenig gespieltem und zeitgenössischem Repertoire,

b) Anteil der Koproduktionen, in Hinblick auf finanzielle und verwaltungsrelevante Vorteile (geteilte strategische oder operative Verantwortung), aber auch, um Produktionen größeren Ausmaßes zu ermöglichen, die viele kleinere Produzenten allein nicht umsetzen könnten. Positiv bewertet wird außerdem, wenn sich Antragstellende für neue Kunstbereiche oder solche, die keinen Raum für ihre Produktionen haben, eigenverantwortlich einsetzen,

c) Anteil der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit zertifizierter regelmäßiger, interner Weiterbildung,

d) Anteil der Aufführungen in anderen Orten im Landesgebiet oder in der Region,

e) Anteil der Wanderveranstaltungen, die auf Plätzen außerhalb der Landeshauptstadt Station machen,

f) Wiederaufnahme von vergangenen Inszenierungen,

g) Anteil von Vorhaben, die ähnliche Bereiche involvieren (Ausstellungen, Veröffentlichungen, audiovisuelle Projekte, Radio- und Fernsehaufnahmen, usw.),

h) Relevanz von Fernabsatzmöglichkeiten,

i) jährliche Schwankung der verkauften Abonnements in Zahl und Art. Das Ziel hierbei ist die Festigung und Erweiterung des Stammpublikums, um für die Produzenten eine größere finanzielle Sicherheit zu gewährleisten, auch durch die Diversifizierung der Abonnements, um dem Publikum mehr Zugangsmöglichkeiten zu bieten,

j) Reduzierung des Unterschieds zwischen verkauften Eintrittskarten und Abonnements mit dem Ziel, gelegentliche Zuschauer und Zuschauerinnen zum Besuch der Veranstaltungen zu motivieren, damit diese zukünftig zum Stammpublikum werden,

k) Ausmaß von „last-minute“ Ticketverkäufen, um den Zugang von neuem Publikum anzukurbeln, indem Eintrittskarten auch im letzten Moment erworben werden können. Dies ist einer der effizientesten Anreize für junges, Gelegenheits- und nicht ansässiges Publikum,

l) Umsetzung von Bildungs- und Förderinitiativen für das Publikum; dadurch werden dem Publikum einerseits Mittel und Möglichkeiten geboten, ihre Urteilsfähigkeit weiterzuentwickeln indem die Verwendung der verschiedenen Bühnenausdrucksformen unterstützt wird, und andererseits Dienstleistungen zur Verfügung gestellt, die die Nutzung des Veranstaltungsangebots erleichtern (kostenlose Verkehrsmittel zum Veranstaltungsort, Kinderbetreuung, Parkplatzvergünstigungen, usw.).

3. Sofern vereinbar werden die Förderungsprioritäten des „Fondo Unico dello Spettacolo“ (F.U.S.) berücksichtigt.

4. In Synergie mit den internationalen und nationalen Beobachtungsstellen sammelt das zuständige Landesamt systematisch Daten und Informationen über das gesamte Veranstaltungsspektrum, vor allem über Tendenzen zu Nachfrage, Angebot, Nutzung, Einrichtungen, Beschäftigung, wirtschaftliche Auswirkung, usw. innerhalb des Kultursektors, um eine ständige Einschätzung der Entwicklung desselben und der Wirksamkeit der Maßnahmen der Landesverwaltung gewährleisten zu können.

Art. 32
Stellungnahme des Kulturbeirates

1. Der Kulturbeirat für die italienische Sprachgruppe, in der Folge als Kulturbeirat bezeichnet, ist ein beratendes Organ und unterstützt den zuständigen Landesrat/die zuständige Landesrätin in der Festlegung der kulturpolitischen Ausrichtung, unter besonderer Berücksichtigung des Gleichgewichts zwischen den verschiedenen Kulturbereichen (Kunst, Musik, Theater, andere Tätigkeiten).

2. Zur Überprüfung neuer kultureller Projekte und mehrjähriger Programmplanungen können sich die Kulturbeiräte in Kommissionen oder Unterkommissionen organisieren, gegebenenfalls unter Einbeziehung externer Organisationen oder Fachleute, die von der Landesregierung ernannt werden. Die Überprüfung des Vorliegens der zu Landesförderungen vorgesehenen Voraussetzungen erfolgt durch die zuständigen Landesämter.

3. Anträge, die sich nicht ausschließlich auf die italienische Sprachgruppe beziehen, können von einer eigenen Unterkommission von Fachleuten und/oder für dieses Fachgebiet zuständigen Bediensteten begutachtet werden, die auf Vorschlag der zuständigen Regierungsmitglieder von der Landesregierung ernannt wird. Bei Bedarf kann die Unterkommission auch externe Fachleute beiziehen.

4. Die Teilnahme an den Treffen des Kulturbeirats und der Unterkommissionen über multimediale Kommunikationsmittel ist zulässig.

Art. 33
Vorschüsse

Im Fall von Beiträgen und Beihilfen kann gleichzeitig mit dem Förderungsantrag auch die Auszahlung eines Vorschusses im Ausmaß von 80% der gewährten Förderung beantragt werden.

Art. 34
Abrechnung der Vorschüsse

1. Wer einen Vorschuss erhalten hat, muss die bestrittenen Ausgaben in Höhe des Vorschussbetrags nach den für die Abrechnung der betreffenden Förderung vorgesehenen Modalitäten innerhalb der folgenden Fristen abrechnen: vorzugsweise bis 31. März und jedenfalls bis spätestens 31. Dezember des Jahres, das auf jenes der Auszahlung folgt.

2. In schwerwiegenden und begründeten Fällen kann Begünstigten, die innerhalb der späteren Frist laut Absatz 1 einen Antrag stellen, eine Verlängerung bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden.

3. Erst nach Abrechnung der Vorschüsse können weitere Beträge ausgezahlt werden.

4. Der Anteil eines Vorschusses, der nicht für die Durchführung der zur Förderung zugelassenen Tätigkeiten oder Investitionen verwendet wurde oder nicht in angemessener Form belegt ist, muss dem Land zurückgezahlt werden, erhöht um die gesetzlichen Zinsen.

Art. 35
Fristen für die Abrechnung der Beihilfen und Beiträge

1. Die auf die gewährten Beiträge und Beihilfen bezogenen Ausgaben müssen von den Begünstigten abgerechnet werden bis spätestens Ende des Jahres, das auf die Gewährungsmaßnahme folgt, oder des Jahres das auf die Anlastung der Ausgabe folgt, falls diese später erfolgt.

2. Im Falle von Förderungen für Tätigkeiten oder Investitionen, die über mehrere Jahre umgesetzt werden, müssen die Begünstigten die getätigte Ausgabe bis spätestens Ende des Jahres, das auf den Abschluss der einzelnen im Zeitplan vorgesehenen Tätigkeiten folgt, abrechnen.

3. Verstreichen die in diesem Artikel angeführten Fristen für die Rechnungslegung ungenutzt und durch Verschulden des Begünstigten (z.B. Untätigkeit, Verzögerung oder Regelwidrigkeiten), wird die Förderung widerrufen.

4. In schwerwiegenden und begründeten Fällen kann, auf Antrag des/der Begünstigten eine Fristverlängerung bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden, nach deren Ablauf die Förderung automatisch als widerrufen gilt.

Art. 36
Abrechnung der Beihilfen

1. Für die Abrechnung der Beihilfen müssen die Begünstigten folgende Unterlagen einreichen:

a) Antrag auf Auszahlung,

b) ausführlicher Bericht über die Verwendung der Beihilfe.

Art. 37
Abrechnung der ordentlichen Beiträge

1. Für die Abrechnung der ordentlichen Beiträge müssen die Begünstigten folgende Unterlagen einreichen:

a) den Auszahlungsantrag,

b) die Ausgabenbelege, und zwar

1) eine Liste der Ausgabenbelege gemäß Artikel 2 Absatz 2/ter des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, bis zur Höhe des Gesamtbetrags der zugelassenen Ausgaben. Die Liste muss alle Angaben laut Anhang 1 enthalten und kann auf dem vom zuständigen Landesamt zur Verfügung gestellten Formular abgefasst werden,

2) alternativ dazu können die einzelnen Ausgabenbelege vorgelegt werden (wie z.B. Rechnungen, Kassazettel, Honorarnoten, usw.), bis zur Höhe der zugelassenen ordentlich belegten Ausgaben,

3) Antragstellende ohne Gewinnabsicht können die Ausgabenbelege auf die Höhe des gewährten Beitrages beschränken. In diesem Fall muss der gesetzliche Vertreter/die gesetzliche Vertreterin der begünstigten Organisation zusätzlich eigenverantwortlich erklären, dass die für die Durchführung der geförderten Vorhaben zugelassenen Ausgaben zur Gänze getätigt wurden und die entsprechenden Ausgabenbelege in ihrem Besitz sind,

c) eine Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin über:

1) das Fortbestehen der gesetzlichen Voraussetzungen und Bedingungen und das Wissen um die Folgen einer Falschaussage,

2) allfällige Ämter oder Körperschaften, bei denen weitere Förderungen beantragt oder Förderungen für dieselben Vorhaben und die entsprechenden Beträge erhalten wurden,

3) die vollständige oder teilweise Durchführung des Tätigkeitsprogramms, für welches die Förderung gewährt wurde,

4) die Gesamtausgaben für die Durchführung der durch den Beitrag geförderten Programme. Für Kosten betreffend Kulturprogramme kann jener Teil der zugelassenen Ausgaben, der den Beitragsumfang überschreitet auch Stunden ehrenamtlicher Tätigkeit laut Buchstabe e) enthalten,

d) einen Auszug aus dem Sitzungsbeschluss beziehungsweise -protokoll, mit dem die Mitgliederversammlung oder das zuständige Organ den Tätigkeitsbericht für das Bezugsjahr des ordentlichen Beitrags genehmigt hat,

e) die Aufstellungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit laut Artikel 42, unter Angabe der ehrenamtlich Tätigen und der Art ihrer Leistungen, ebenso der Tage und Stunden, an denen diese Leistungen erbracht wurden.

Art. 38
Abrechnung der außerordentlichen Beiträge

1. Für die Abrechnung der außerordentlichen Beiträge müssen die Begünstigten folgende Unterlagen einreichen:

a) den Auszahlungsantrag,

b) die Ausgabenbelege, und zwar

1) eine Liste der Ausgabenbelege gemäß Artikel 2 Absatz 2/ter des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, bis zur Höhe des Gesamtbetrags der zugelassenen Ausgaben. Die Liste muss alle Angaben laut Anhang 1 enthalten und kann auf dem vom zuständigen Landesamt zur Verfügung gestellten Formular abgefasst werden,

2) alternativ dazu können die einzelnen Ausgabenbelege vorgelegt werden (wie z.B. Rechnungen, Kassazettel, Honorarnoten, usw.), bis zur Höhe der zugelassenen ordentlich belegten Ausgaben;

3) Antragstellende ohne Gewinnabsicht können die Ausgabenbelege auf die Höhe des gewährten Beitrages beschränken. In diesem Fall muss der gesetzliche Vertreter/die gesetzliche Vertreterin der begünstigten Organisation zusätzlich eigenverantwortlich erklären, dass die für die Durchführung der geförderten Vorhaben zugelassenen Ausgaben zur Gänze getätigt wurden und die entsprechenden Ausgabenbelege in ihrem Besitz sind,

c) eine Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin über:

1) das Fortbestehen der gesetzlichen Voraussetzungen und Bedingungen und das Wissen um die Folgen einer Falschaussage,

2) die Ämter oder Organisationen, bei denen weitere Förderungen beantragt oder Förderungen für dieselben Vorhaben und die entsprechenden Beträge erhalten wurden,

3) die Durchführung des ganzen oder partiellen Tätigkeitsprogramms, für welches die Förderung gewährt wurde,

4) die Gesamtausgaben für die Durchführung der geförderten Programme. Für Kulturprogramme betreffende Kosten kann jener Teil der zugelassenen Ausgaben, der den Beitragsumfang überschreitet auch Stunden ehrenamtlicher Tätigkeit laut Buchstabe e) enthalten,

d) einen Auszug aus dem Sitzungsbeschluss beziehungsweise -protokoll, mit dem die Mitgliederversammlung oder die Geschäftsführung den Tätigkeitsbericht für das Bezugsjahr der Förderung genehmigt hat,

e) die Aufstellungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit gemäß Artikel 42, unter Angabe der ehrenamtlich Tätigen und der Art ihrer Leistungen, ebenso der Tage und Stunden, an denen diese Leistungen erbracht wurden.

Art. 39
Abrechnung der Beiträge für Investitionen

1. Für die Abrechnung der Investitionsbeiträge sind folgende Unterlagen einzureichen:

a) der Auszahlungsantrag,

b) eine einfache Liste der Ausgabenbelege,

c) die Ausgabenbelege (wie z.B. Rechnungen, Kassazettel, Honorarnoten, usw.), bis zur Höhe der zugelassenen ordentlich belegten Ausgaben,

d) der Auszug aus dem Inventar des/der Begünstigten, aus dem die Übernahme der mit Landesbeitrag angekauften beweglichen Güter hervorgeht, samt Angabe des Ortes ihrer Aufbewahrung und der für die Verwahrung zuständigen Person,

e) ein Auszug aus dem Sitzungsbeschluss beziehungsweise -protokoll, mit dem die Mitgliederversammlung oder die Geschäftsführung den Bericht und den Rechnungsbericht zu den Investitionen genehmigt hat,

f) eine Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des/der Begünstigten über:

1) das Fortbestehen der gesetzlichen Voraussetzungen und Bedingungen und das Wissen um die Folgen einer Falschaussage,

2) allfällige Ämter oder Körperschaften, bei denen weitere Förderungen beantragt oder Förderungen für die gleichen Vorhaben und die entsprechenden Beträge erhalten wurden,

3) die vollständige oder teilweise Durchführung des Investitionsprogramms, für welches die Förderung gewährt wurde,

4) die Gesamtausgaben für die Durchführung des Investitionsprogramms.

2. Öffentliche Körperschaften und Stiftungen mit einer öffentlichen Beteiligung von mehr als 50% der Bilanzsumme können anstelle der in Absatz 1 Buchstabe c) vorgesehenen Unterlagen eine Liste der Ausgabenbelege, gemäß Artikel 2 Absatz 2/ter des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, bis zur Höhe der zugelassenen Ausgaben vorlegen. Die Liste muss alle Angaben gemäß Anhang 1 enthalten und kann auf dem vom zuständigen Landesamt zur Verfügung gestellten Formular abgefasst werden.

3. Die öffentlichen Körperschaften und Stiftungen laut Absatz 2 müssen zudem einen Abschlussbericht der Bauleitung vorlegen.

Art. 40
Auszahlung

1. Für die Auszahlung der gesamten Förderung müssen die von den Begünstigten für die Umsetzung der Tätigkeits- und Investitionsprogramme bestrittenen Ausgaben zumindest dem Betrag der zugelassenen Ausgaben entsprechen.

2. Falls die geförderten Tätigkeiten oder Investitionen nur teilweise und/oder zu geringeren Kosten als die zur Förderung zugelassenen realisiert wurden, wird die Förderung proportional gekürzt.

3. In der Regel führt die Verringerung der Förderungssumme für zwei aufeinanderfolgende Jahre dazu, dass die Höhe der zukünftigen Fördermittel nicht über dem zuletzt ausgezahlten Betrag liegen kann.

4. Für die Auszahlung der Förderung überprüft das Landesamt, ob die vorgelegten Unterlagen auf das genehmigte Tätigkeits- oder Investitionsprogramm rückführbar sind und vergleicht sie mit der Kostenaufstellung, die dem Antrag beigelegt ist; dies, um zu prüfen, ob der angegebene Gesamtbetrag eingehalten wurde und die einzelnen Ausgabenposten in einem ausgewogenen Verhältnis stehen.

5. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 25 dürfen die verschiedenen Ausgabenposten bei der Rechnungslegung untereinander ausgeglichen werden, wenn dies vom Direktor/von der Direktorin des zuständigen Landesamtes für notwendig oder jedenfalls zweckmäßig für das Erreichen jener Ziele erachtet wird, für die die Förderung gewährt wurde, oder wenn er/sie der Meinung ist, dass dieser Ausgleich zur Verbesserung oder zur Steigerung der Funktionalität der finanzierten Dienstleistungen oder Werke geführt hat.

6. In der Regel wird ein Ausgleich unter den einzelnen Ausgabeposten bis höchstens 25% ihres Betrags zugelassen.

7. Im Zuge der Auszahlung kann das zuständige Landesamt jedenfalls die Ausgabenbelege, die mit den für die Förderung relevanten Ausgabenposten in Zusammenhang stehen, vollständig oder teilweise anfordern.

Art. 41
Ausgabenbelege

1. Die vorgelegten oder bei den Antragstellenden hinterlegten Ausgabenbelege müssen:

a) gesetzeskonform sein,

b) auf den Namen des/der Begünstigten ausgestellt sein,

c) zum Nachweis der Zahlung quittiert sein; Zahlungen ab 1.000,00 Euro dürfen nur auf nachweisbare Art und Weise getätigt werden (Überweisung, Bankomatkarte, Kreditkarte, Zirkularscheck) und müssen in den Kontoauszügen des/der Begünstigten aufscheinen und auf eventuelle Anfrage dem zuständigen Landesamt ausgehändigt werden. Alle Ausgaben und Einnahmen betreffend die geförderte Tätigkeit müssen im Kontokorrent ersichtlich sein, das auf den Namen des/der Begünstigten der Landesförderung lauten muss,

d) auf die zur Gewährung der Förderung zugelassenen Ausgaben bezogen sein,

e) bei ordentlichen Beiträgen, Beihilfen und Zuweisungen müssen sie Verpflichtungen betreffen, die im Bezugsjahr der Förderung eingegangen wurden. Im Fall von Nachzahlungen für bestehende Anschlüsse oder bei Veranstaltungen, die auch Teile des folgenden Jahres betreffen oder im Dezember stattfinden, können auch Ausgabenbelege vorgelegt werden, die im Jahr nach der Gewährung ausgestellt wurden. Aufrecht bleibt, dass die entsprechenden Verpflichtungen als im Jahr der Förderungsgewährung eingegangen aufscheinen müssen,

f) bei baulichen Investitionen und Projekten können die Verpflichtungen auch nach dem Jahr der Förderungsgewährung angenommen werden, sofern sie unter die geplanten und zur Förderung zugelassenen Vorhaben fallen.

Art. 42
Ehrenamtliche Tätigkeit

1. Die Organisationen ohne Gewinnabsicht können jenen Anteil der zugelassenen Ausgaben, der über die gewährte Förderung hinausgeht, durch Quantifizierung der von ihren Mitgliedern und Beteiligten ehrenamtlich geleisteten Dienste rechtfertigen, und zwar im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993 Nr. 17, in geltender Fassung.

2. Ausschließlich zum Zweck, die zugelassenen Ausgaben zu erreichen, wird den Organisationen laut Absatz 1 für ehrenamtliche Leistungen von Mitgliedern und Beteiligten ein von der Landesregierung festgelegter Stundensatz im Gesamtausmaß von maximal 25% der zugelassenen Ausgaben angerechnet.

3. Die begünstigte Organisation kann oben genannte Begünstigung nicht für die Teilnahme ihrer Mitglieder an den Sitzungen der Kollegialorgane beanspruchen.

4. Für ehrenamtlich erbrachte Leistungen steht keine Vergütung zu.

5. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 1. Juli 1993, Nr. 11, in geltender Fassung, ist die ehrenamtliche Tätigkeit weder vereinbar mit einem Dienstverhältnis oder einer selbstständigen Arbeit bei dieser Organisation noch mit sonstigen vermögensrechtlichen Beziehungen zu dieser.

Art. 43
Kontrollen

1. Im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt das zuständige Landesamt Stichprobenkontrollen an mindestens 6 % der Begünstigten durch.

2. Die der Kontrolle zu unterziehenden Begünstigten werden durch das Los ermittelt, und zwar in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Ausgaben und/oder einer Kommission, die sich aus dem Direktor/der Direktorin der zuständigen Abteilung und zwei Bediensteten zusammensetzt.

3. Darüber hinaus überprüft das zuständige Landesamt sämtliche Zweifelsfälle.

4. Kontrolliert wird Folgendes:

a) die Wahrhaftigkeit der Erklärungen des/der Begünstigten,

b) die Umsetzung der geförderten Tätigkeits- und Investitionsprogramme,

c) die Ordnungsmäßigkeit der durch das für die Auszahlung der Förderungen zuständige Landesamt nicht überprüften Ausgabenbelege und ihr effektiver Zusammenhang mit den zugelassenen Ausgaben,

d) die Eintragung der auf die Förderung bezogenen Buchhaltungsunterlagen in das Kassenbuch und/oder in die anderen, von der Satzung oder der Geschäftsordnung der Organisation vorgesehenen Register,

e) die korrekte Nutzung der Förderung durch Überprüfung der gegebenenfalls abgedeckten Kontoauszüge des/der Begünstigten, unter Einhaltung der Datenschutzbestimmungen,

f) die Korrektheit und Transparenz in der Verwaltung und Buchhaltung.

Art. 44
Publizität und Transparenz

1. Im Sinne der Grundsätze der Publizität und Transparenz und um es der Bürgerschaft zu ermöglichen, sich mit den mit öffentlichen Geldern finanzierten Maßnahmen zu identifizieren und ihr Recht auf Beteiligung und Kontrolle auszuüben, müssen alle nach diesen Richtlinien finanzierten Vorhaben entsprechend bekannt gemacht werden und ist die Unterstützung des Landes im richtigen Verhältnis zu jener anderer Fördereinrichtungen zu unterstreichen.

2. Die verschiedenen geförderten Veröffentlichungen (Broschüren, Plakate, Informationskarten, Anzeigen in der Presse, Webseiten usw.) müssen folgenden Hinweis enthalten: „Dieses Vorhaben wurde gefördert durch die Autonome Provinz Bozen – Abteilung Italienische Kultur“. Zudem müssen darin das Logo der Provinz Bozen (Adler) sowie, je nach Anweisung des zuständigen Amtes, allfällige weitere graphische Elemente aufscheinen.

3. Die Kultureinrichtungen müssen über Hinweisschilder verfügen, die von der Straße aus gut sichtbar sind. An einem für die Nutzerschaft gut sichtbaren Ort muss eine Tafel mit der folgenden Aufschrift angebracht werden, wenn die Einrichtung mit Landesgeldern gefördert wurde: „Diese Einrichtung wurde gefördert durch die Autonome Provinz Bozen – Abteilung Italienische Kultur.“

Art. 45
Zeitweilige Zweckgemeinschaften

1. Zur Förderung zugelassen sind auch in zeitweiligen Zweckgemeinschaften (ZZG) zusammengeschlossene Antragsstellende, sofern die Mitglieder bei der Gründung der ZZG dem federführenden Mitglied einen gemeinsamen Sonderauftrag mit Vertretungsmacht gemäß Art. 1704 des Zivilgesetzbuches erteilt haben.

2. Die Mitglieder der ZZG müssen die Voraussetzungen laut Landeskulturgesetz vom 27. Juli 2015, Nr. 9, erfüllen sowie die darin vorgesehenen Ziele verfolgen und dürfen nicht Dritte mit der Durchführung des Vorhabens beauftragen.

3. Bei der Erbringung der ihm zustehenden Leistung handelt jedes Mitglied in administrativer, zivilrechtlicher, steuerrechtlicher, wirtschaftlicher und führungstechnischer Hinsicht völlig unabhängig und haftet für die einwandfreie Ausführung der zugewiesenen Aufgaben. Dies vorausgeschickt, ist das federführende Mitglied, als einziger Empfänger der zugewiesenen Förderungen, gegenüber der Landesverwaltung und Dritten für die ordnungsgemäße Durchführung des Vorhabens verantwortlich und unterhält operativ die administrativen und finanziellen Beziehungen mit der Landesverwaltung. Das federführende Mitglied ist außerdem gegenüber der Landesverwaltung für Unregelmäßigkeiten verantwortlich, die bei den Stichprobenkontrollen gemäß Artikel 43 dieser Richtlinien festgestellt werden sollten, und zwar auch, wenn die ZZG in der Zwischenzeit aufgelöst wurde.

4. Den Mitgliedern der ZZG ist es verboten, anderen Mitgliedern Rechnungen auszustellen.

5. Die ZZG hat naturgemäß eine begrenzte Gültigkeit und löst sich automatisch ohne Formalitäten oder Auflagen auf,

a) wenn das Vorhaben vollständig durchgeführt wurde, mit der Auszahlung der Förderung nach Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber der Landesverwaltung,

b) wenn das Verhältnis aus einem von der geltenden Gesetzgebung vorgesehenen Grund erlischt.

Art. 46
Schirmherrschaft

1. Die Schirmherrschaft der Autonomen Provinz Bozen für Veranstaltungen und Vorhaben jeder Art wird vom Landeshauptmann/von der Landeshauptfrau oder vom zuständigen Landesrat/von der zuständigen Landesrätin auf ausdrücklichen und entsprechend dokumentierten Antrag des Organisators/der Organisatorin formal gewährt.

2. Die Übernahme der Schirmherrschaft bewirkt nicht automatisch finanzielle Vorteile oder wirtschaftliche Vergünstigungen für die entsprechenden Veranstaltungen.

Art. 47
Verweisungsnorm

1. Für alles, was in diesen Richtlinien nicht ausdrücklich geregelt ist, gelten die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 27. Juli 2015, Nr. 9, in geltender Fassung, und des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993 Nr. 17, in geltender Fassung.

Art. 48
Übergangsbestimmung

1. Diese Richtlinien werden ab dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Region angewandt.

Anhang 1
(Art. 37 Absatz 1 Buchstabe b), Art. 38 Absatz 1 Buchstabe b) und Art. 39 Absatz 2)

1. Folgende Informationen und Erklärungen müssen in der Liste der Ausgabenbelege zur Abrechnung der Beiträge enthalten sein:

a) Begünstigte/r,

b) Art der Leistung,

c) Zeitraum der durchgeführten Tätigkeit,

d) Nummer und Datum des Beleges,

e) Betrag,

f) allfällige Anteile an Steuern, Vorsorge- oder Versicherungsbeiträgen (F24),

g) Erklärung über die regulär erfolgte Bezahlung der Ausgaben,

h) Angabe der Ausgabenbelege, welche auch schon anderen Landesämtern, örtlichen Körperschaften oder privaten Einrichtungen vorgelegt wurden, die Förderungen für die gleichen Ausgabenposten gewähren.

2. Der gesetzliche Vertreter/Die gesetzliche Vertreterin des begünstigten Rechtssubjekts erklärt ausdrücklich, dass die Buchhaltungsunterlagen, aufgelistet unter Nr. ___, von Mitgliedern der Geschäftsführung oder von deren Verwandten und Verschwägerten bis zum vierten Grad, vom Ehepartner/von der Ehepartnerin bzw. von der mit diesen in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Person oder von vergüteten Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen ausgestellt wurden. Der gesetzliche Vertreter/Die gesetzliche Vertreterin erklärt zudem, dass diese Ausgaben von der Geschäftsführung bewusst und ausdrücklich genehmigt worden sind.

3. Der gesetzliche Vertreter/Die gesetzliche Vertreterin erklärt, dass die Übereinstimmung der Buchhaltungsunterlagen mit der zugelassenen Ausgabe folgendermaßen überprüft wurde:

- persönlich

- mit der bezahlten Mitarbeit von Herrn/Frau ...................

- mit der ehrenamtlichen Mitarbeit von Herrn/Frau ...................

- mit der Hilfe eines Rechnungsprüferkollegiums.

4. Der gesetzliche Vertreter/Die gesetzliche Vertreterin erklärt, dass die Buchhaltung der Organisation von folgender Person geführt wird:

- von Herrn/Frau …

- von der Kanzlei …

5. Ich (Vor- und Zuname)……..…………………….., gesetzlicher Vertreter/gesetzliche Vertreterin von ………………………………………., erkläre auf eigene Verantwortung, die verwaltungs- und strafrechtlichen Folgen einer falschen Erklärung zu kennen und die Geschäftsführung darüber in Kenntnis gesetzt zu haben. Genannte Folgen gehen aus Artikel 2/bis und Artikel 5 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, hervor, die nachstehend zitiert sind und deren Kenntnis ich durch meine Unterschrift bestätige.

Art. 2/bis des Landesgesetzes Nr. 17/1993 (in der bei Veröffentlichung dieser Richtlinien gültigen Fassung)

Unrechtmäßige Inanspruchnahme von wirtschaftlichen Vergünstigungen

1. Stellt die Verwaltung bei einer Kontrolle fest, dass die Erklärung nicht der Wahrheit entspricht oder notwendige Informationen vorenthält, so verliert der Erklärer, vorbehaltlich strafrechtlicher Sanktionen, sein Anrecht auf die gesamte wirtschaftliche Vergünstigung, die mit der Maßnahme gewährt wird, auf welche sich die widerrechtliche Erklärung bezieht. Der Betrag, der gegebenenfalls zurückbezahlt werden muss, kann nicht mehr als das Fünffache des unrechtmäßig bezogenen Teils der wirtschaftlichen Vergünstigung betragen.

1/bis. Es bleiben jedenfalls die Maßnahmen, auch wirtschaftlicher Natur, zugunsten von Minderjährigen und für besondere familiäre und soziale Situationen aufrecht, die von der Landesregierung festgelegt werden.

2. Mit der Widerrufs- oder Archivierungsmaßnahme kann auch verfügt werden, dass die Person, welche die Handlung oder Unterlassung begangen hat, oder die von dieser Person vertretene Körperschaft für einen Zeitabschnitt von bis zu fünf Jahren keine wirtschaftlichen Vergünstigungen in Anspruch nehmen dürfen; diese Zeitabschnitte beginnen mit dem Tag der Maßnahme selbst. Der Ausschluss von wirtschaftlichen Vergünstigungen kann auf einzelne Organisationseinheiten oder Leistungen eingeschränkt werden.

3. (aufgehoben)

4. Beträgt bei Sachverhalten laut Absatz 1 der unrechtmäßig bezogene Betrag bis zu 3.999,96 Euro, wird eine Geldbuße von 500,00 Euro bis zu 25.822,00 Euro verhängt. Auf jeden Fall darf diese Geldbuße nicht das Dreifache der erlangten wirtschaftlichen Vergünstigung überschreiten. Die allfällige Verhängung von strafrechtlichen Sanktionen bleibt aufrecht.

4/bis. Die Bestimmungen laut Absatz 4 finden, soweit günstiger, auch auf Handlungen oder Unterlassungen, welche vor Inkrafttreten dieses Artikels begangen wurden, Anwendung, sofern die Maßnahme zur Verhängung der Verwaltungsstrafe nicht endgültig ist.

5. (aufgehoben)

Art. 5 Absatz 6 des Landesgesetztes Nr. 17/1993

(in der bei Veröffentlichung dieser Richtlinien gültigen Fassung)

6. Wird bei den Kontrollen laut Absatz 5 und laut Artikel 2 festgestellt, dass die Erklärungen nicht der Wahrheit entsprechen oder dass gefälschte Unterlagen vorgelegt wurden, wird die erklärende Person, die die Handlung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen hat, für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr von Wettbewerbs- oder Beauftragungsverfahren ausgeschlossen; die Bestimmungen von Artikel 2/bis bleiben aufrecht. Der Ausschluss bezieht sich auf die Wettbewerbs- oder Beauftragungsverfahren innerhalb jener Verwaltung, die durch die nicht wahrheitsgetreue Erklärung einen Schaden erlitten hat.

 

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