Die Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, mit Wirksamkeit bis zum 31. Dezember 2020, ist mit Verordnung (EU) 2020/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2022 verlängert worden, da der neue rechtliche Rahmen für die strategischen Pläne der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und die überarbeiteten Bestimmungen auf dem Gebiet der Staatsbeihilfen gleichzeitig in Kraft treten müssten.
Auch die Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020, wirksam bis zum 31. Dezember 2020, ist mit Mitteilung der Kommission 2020/C424/05 vom 8. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2022 verlängert worden.
Die Wirksamkeit für die nachfolgend angeführten freigestellten oder notifizierten Beihilferegelungen im Forstbereich wurde bis zum 31. Dezember 2020 festgelegt:
a) „Richtlinien zur Gewährung von Entschädigungen für Schäden durch geschützte Wildtiere an landwirtschaftlichen Kulturen und an Nutztierbeständen“ laut Anlage B zum Beschluss der Landesregierung Nr. 21 vom 10. Jänner 2017, in geltender Fassung,
b) „Richtlinien für die Gewährung von Förderungen im forstlichen Bereich und für die Durchführung institutioneller Maßnahmen in Regie“ laut Anhang A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 816 vom 19. Juli 2016,
c) „Kriterien für die Gewährung von Beihilfen im Bereich der Almwirtschaft“ laut Anlage A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 1296 vom 22. November 2016, in geltender Fassung,
d) „Richtlinien für die Gewährung von Förderungen im forstlichen Bereich“ laut Anlage A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 456 vom 18. April 2017, in geltender Fassung,
e) „Richtlinien zur Gewährung von Beihilfen für Maßnahmen zur Wildschadenverhütung und zur Wiederherstellung des geschädigten landwirtschaftlichen Produktionspotentials“ laut Anhang A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 705 vom 15. September 2020.
Die Deckung der aus diesen Richtlinien hervorgehenden geschätzten Lasten von 40.000.000,00 Euro erfolgt im Rahmen der Bereitstellungen der entsprechenden Aufgabenbereiche des Verwaltungshaushalts 2021-2023.
Es ist deshalb notwendig, die Wirksamkeit aller obgenannten Beihilferegelungen bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern und deren Anpassung an die zukünftigen Bestimmungen im Bereich der Staatsbeihilfen somit zu verschieben.
Die Anwaltschaft des Landes hat den Beschlussentwurf in rechtlicher, sprachlicher und legistischer Hinsicht überprüft und die buchhalterische Prüfung veranlasst (siehe Schreiben Prot. Nr. 0146542 vom 23.02.2021).
Dies vorausgeschickt,
b e s c h l i e ß t
DIE LANDESREGIERUNG
einstimmig in gesetzmäßiger Weise,
1. aus den in den Prämissen genannten Gründen folgende Beihilferegelungen bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern:
a) „Richtlinien zur Gewährung von Entschädigungen für Schäden durch geschützte Wildtiere an landwirtschaftlichen Kulturen und an Nutztierbeständen“ laut Anlage B zum Beschluss der Landesregierung Nr. 21 vom 10. Jänner 2017, in geltender Fassung,
b) „Richtlinien für die Gewährung von Förderungen im forstlichen Bereich und für die Durchführung institutioneller Maßnahmen in Regie“ laut Anhang A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 816 vom 19. Juli 2016,
c) „Kriterien für die Gewährung von Beihilfen im Bereich der Almwirtschaft“ laut Anlage A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 1296 vom 22. November 2016, in geltender Fassung,
d) „Richtlinien für die Gewährung von Förderungen im forstlichen Bereich“ laut Anlage A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 456 vom 18. April 2017, in geltender Fassung,
e) „Richtlinien zur Gewährung von Beihilfen für Maßnahmen zur Wildschadenverhütung und zur Wiederherstellung des geschädigten landwirtschaftlichen Produktionspotentials“ laut Anhang A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 705 vom 15. September 2020.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.