(1) In der Aufzählung der Zuständigkeiten der Abteilung Wirtschaft laut Ziffer 35 der Anlage A zum Landesgesetz wird nach dem zweiten Stichpunkt folgende Zuständigkeit hinzugefügt:
- „Industrie”.
(2) In der Anlage 1 zum Dekret wird in der Aufzählung der Aufgaben des Amtes für Handwerk und Gewerbegebiete nach dem fünften Stichpunkt folgende Zuständigkeit hinzugefügt:
- „Finanzierung IDM – Filmförderung“.
(3) In der Anlage 1 zum Dekret wird in der Aufzählung der Aufgaben des Amtes für Industrie und Gruben nach dem zweiten Stichpunkt folgende Zuständigkeit hinzugefügt:
- „Förderung der Wirtschaftsentwicklung und der Produktivität im Bereich Industrie“.
(4) In der Anlage 1 zum Dekret werden in der Aufzählung der Aufgaben des Amtes für Handel und Dienstleistungen die Stichpunkte „Großverteilungsbetriebe: Planung und Genehmigungen“ und „Landesrichtlinien für den Handel auf öffentlichen Flächen“ gestrichen.
(5) In der Anlage 1 zum Dekret wird in der Aufzählung der Aufgaben des Amtes für Handel und Dienstleistungen im Stichpunkt „Verordnung, Richtlinien und Erteilung der Genehmigungen für die Tankstellen“, das Wort „,Richtlinien“ gestrichen.
(6) Im deutschen Wortlaut der Anlage 1 zum Dekret wird in der Aufzählung der Aufgaben des Amtes für Handel und Dienstleistungen im Stichpunkt „Genehmigungen für Erdöl und Depot-Verteilung Erdgas“ das Wort „Erdgas“ durch das Wort „Flüssiggas“ ersetzt.
(7) In der Anlage 1 zum Dekret erhält in der Aufzählung der Aufgaben des Amtes für Handel und Dienstleistungen der Stichpunkt
- „Förderungen von betrieblichen Investitionen und Tätigkeiten“ folgende Fassung:
- „Förderung der Handels- und Dienstleistungsunternehmen“.
(8) In der Anlage 1 zum Dekret werden in der Aufzählung der Aufgaben des Amtes für Handel und Dienstleistungen nach dem neunten Stichpunkt folgende Zuständigkeiten hinzugefügt:
- „Förderung der Wirtschaftsentwicklung und der Produktivität im Bereich Handel und Dienstleistungen
- Finanzierung IDM und Handelskammer
- Förderung lokaler Medienunternehmen“.