1. Ausrüstungen der Bezirksstützpunkte sind Fahrzeuge, Geräte, Materialien und Einrichtungen, die
a) der Landesverband der Freiwilligen Feuerwehren als solche klassifiziert und deren Standort er bestimmt,
b) als Ergänzung zur Ausrüstung der Feuerwehren der Gemeinden übergemeindlich eingesetzt werden,
c) bei Bedarf und auf Anforderung der Stützpunktfeuerwehren zum Einsatzort gebracht oder aus Stützpunktlagern entnommen werden
d) den Freiwilligen Feuerwehren allgemein für den Dienst und die Ausbildung zur Verfügung stehen.