1. Der Landesverband der Freiwilligen Feuerwehren übermittelt dem Amt für Zivilschutz innerhalb Jänner eines jeden Jahres den Vorschlag zum Landesprogramm für die Ausrüstung der Bezirksstützpunkte.
2. Das Landesprogramm ist eine Auflistung der Ausrüstungen der Bezirksstützpunkte, für die ein Zuschuss beantragt wird, mit Angabe der gemäß Anlage B festgelegten Beträge.
3. Nach Genehmigung des Programmes durch den zuständigen Landesrat/die zuständige Landesrätin gewährt der Direktor/die Direktorin der Agentur für Bevölkerungsschutz den Zuschuss für die gemäß Anlage B festgelegten Kosten in Höhe von 100 Prozent.