1. Diese Richtlinien regeln im Sinne von Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, in geltender Fassung, die Gewährung von Zuschüssen an Bezirksverbände und Freiwillige Feuerwehren für den Betrieb und die ordentliche Instandhaltung der Ausrüstungen der Bezirksstützpunkte.