(1) Wird der Bericht zum Konzessionsende nicht innerhalb der in Artikel 20 Absatz 1 angegebenen Frist eingereicht, wird gegen den säumigen Konzessionär für jeden Monat Verspätung oder jeden Bruchteil davon eine Verwaltungsstrafe von mindestens 10.000,00 Euro und höchstens 30.000,00 Euro verhängt.
(2) Wird der Bericht zum Konzessionsende zwar rechtzeitig übermittelt, fehlt dabei jedoch mindestens einer der in Artikel 20 Absatz 2 vorgeschriebenen Inhalte, wird gegen den säumigen Konzessionär bis zur ordnungsgemäßen Ausführung für jeden Monat Verspätung oder jeden Bruchteil davon eine Verwaltungsstrafe von mindestens 2.000,00 Euro und höchstens 6.000,00 Euro verhängt.
(3) Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels gelten auch für den Fall, dass die in Artikel 19 genannten periodischen Berichte nicht bzw. nur unvollständig übermittelt werden. Die Strafhöhe verringert sich dabei um 50 Prozent.
(4) Unterlässt der Konzessionär die Aktualisierung der Daten und Informationen laut Artikel 20 Absatz 4 in der vorgeschriebenen Frist ganz oder teilweise, wird ihm bis zur ordnungsgemäßen Ausführung für jeden Monat Verspätung oder jeden Bruchteil davon eine Strafe von mindestens 2.000,00 Euro und höchstens 6.000,00 Euro auferlegt.
(5) Die Strafen werden nach dem im Landesgesetz vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, in geltender Fassung, vorgesehenen Verfahren verhängt.
(6) In anderen Bestimmungen vorgesehene Strafen in Zusammenhang mit Konzessionen, die Gegenstand dieses Gesetzes sind, bleiben aufrecht.