1. Für die Auszahlung des Zuschusses übermittelt der Landesverband der Freiwilligen Feuerwehren dem Landesamt für Zivilschutz die Erklärungen der Begünstigten über die ganzjährige Einsatzbereitschaft der Stützpunktausrüstungen sowie über die Durchführung aller ordentlichen Wartungen und vorgesehenen Revisionen.
2. Die Abrechnung der Zuschüsse erfolgt bis zum Ende des Jahres, das auf die Gewährungsmaßnahme folgt.