1. Nach Gewährung der Zuschüsse werden im Ausmaß von mindestens sechs Prozent der Begünstigten Stichprobenkontrollen durchgeführt. Weiters werden jene Begünstigten überprüft, bei denen es begründete Zweifel am Wahrheitsgehalt der Erklärungen gibt.
2. Eine Kommission bestehend aus dem Direktor/der Direktorin des Landesamtes für Zivilschutz und einem Sachbearbeiter/einer Sachbearbeiterin ermittelt die zu kontrollierenden Stützpunktausrüstungen durch das Los. Über die Auslosung und deren Ergebnis wird eine Niederschrift verfasst.
3. Die Stichprobenkontrolle besteht in der Überprüfung der Einsatzbereitschaft der Stützpunktausrüstungen der ausgelosten Begünstigten und wird vom Funktionsbereich Brandschutz der Agentur für Bevölkerungsschutz vor Ort durchgeführt.
4. Die Zuschüsse werden ausgezahlt, wenn keine Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden.
5. Wird bei den Stichprobenkontrollen festgestellt, dass eine Erklärung nicht der Wahrheit entspricht oder notwendige Informationen vorenthalten wurden, wird Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, über die unrechtmäßige Inanspruchnahme von wirtschaftlichen Begünstigungen angewandt.