(1) Für die Kontrolle über die Umsetzung dieses Gesetzes und die Einhaltung der Auflagenhefte sowie für die Vorhaltung der Verstöße und die Verhängung der Strafen laut Artikel 50 sind Beamte und Beamtinnen, welche von der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz, der Landesabteilung Forstwirtschaft und der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung damit beauftragt werden, sowie die Kontrollorgane der Gemeinden zuständig.
(2) Die mit der Kontrolle beauftragten Personen haben freien Zugang zu den zu überwachenden Orten.