(1) Wer beabsichtigt, eine Handelstätigkeit auf öffentlichem Grund im Wanderhandel auszuüben, muss der Gemeinde, in der diese Tätigkeit aufgenommen werden soll, eine zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) übermitteln.
(2) Der Wanderhandel auf öffentlichem Grund
- kann zu den von der Gemeinde festgelegten Bedingungen auf jeder öffentlichen Fläche, auf der die Gemeinde dies nicht ausdrücklich untersagt hat, durchgeführt werden,
- muss so erfolgen, dass er sich vom Handel auf öffentlichem Grund mit Standplatz differenziert und dass das Anhalten auf die zur Kundenbedienung unbedingt notwendige Zeit beschränkt ist,
- kann mit Motorfahrzeugen oder mit anderen Vorrichtungen durchgeführt werden, vorausgesetzt, die Waren kommen nicht mit dem Boden in Kontakt und werden nicht auf am Boden stehenden Bänken angeboten und die Gesundheits- und Hygienevorschriften werden eingehalten.
(3) Die ZMT laut Absatz 1 berechtigt zudem: 18)
- zur Ausübung der Tätigkeit am Wohnsitz der Verbraucher/Verbraucherinnen und in den Räumen, in denen sich diese aus beruflichen oder therapeutischen Gründen, zu Bildungszwecken oder zur Unterhaltung befinden,
- zur Ausübung der Tätigkeit innerhalb und außerhalb von Märkten auf den Standplätzen, die vorübergehend nicht besetzt sind,
- zur Teilnahme an Jahrmärkten.
(4) Die Gemeinde kann den Wanderhandel auf öffentlichem Grund in Gebieten und an Orten von archäologischem, historischem, künstlerischem und ökologischem Wert zu deren Schutz untersagen oder einschränken. Es können auch Verbote und Einschränkungen aus Verkehrsgründen, aus Hygiene- und Gesundheitsgründen oder aus anderen Gründen öffentlichen Interesses festgelegt werden. Abweichend von Absatz 2 Buchstabe a) kann die Gemeinde für die Ausübung der Tätigkeit spezifische Flächen bestimmen und die entsprechenden Modalitäten und Bedingungen festlegen.
(5) Während der Abhaltung von Märkten oder Jahrmärkten oder von anderen verkaufsfördernden Veranstaltungen kann die Gemeinde im Sinne und im Rahmen von Absatz 4 den Wanderhandel auf öffentlichem Grund im Umkreis von bis zu 500 Metern verbieten.
(6) Beim Verkauf von Lebensmitteln sind die einschlägigen Hygiene- und Gesundheitsvorschriften einzuhalten.