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g) Landesgesetz vom 2. Dezember 2019, Nr. 121)
Handelsordnung

1)
Kundgemacht im Beiblatt 4 zum Amtsblatt vom 5. Dezember 2019, Nr. 49.

Siehe D.LH. vom 23. Mai 2022, Nr. 12  (Durchführungsverordnung)

1. TITEL
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. ABSCHNITT
ALLGEMEINE REGELN

Art. 1 (Gegenstand)

(1) Dieses Gesetz regelt die Ausübung des Handels in Südtirol.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als Handel:

  1. der Detail- und der Großhandel mit festem Standort,
  2. der Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften,
  3. der Handel auf öffentlichem Grund,
  4. die besonderen Verkaufsformen im Einzelhandel,
  5. der Verkauf von Treibstoff an Tankstellen.

Art. 2 (Grundsätze und Ziele)

(1) Die von diesem Gesetz geregelte Tätigkeit gründet auf dem Grundsatz der freien privaten Wirtschaftsinitiative in Übereinstimmung mit der Rechtsordnung der Europäischen Union und unter Achtung der Grundsätze der einschlägigen staatlichen Gesetzgebung.

(2) Dieses Gesetz verfolgt folgende Ziele:

  1. die unternehmerische Freiheit, den freien Warenverkehr, den Wettbewerb und die Markttransparenz zu wahren,
  2. den bürokratischen Aufwand für die Ausübung des Handels zu vereinfachen,
  3. den Verbraucherschutz mit besonderer Berücksichtigung der Preistransparenz, der Sicherheit der Produkte und der beruflichen Fortbildung der Handelstreibenden zu gewährleisten,
  4. das nachhaltige und integrierte Wachstum des Handelssystems zu fördern und zu schützen, wobei ein besonderes Augenmerk auf den Handel mit regionalen Produkten gelegt wird,
  5. den Handel in den städtischen und ländlichen Gebieten sowie in Berggebieten zu sichern und aufzuwerten, wobei besonders die Nahversorgung erhalten bleiben soll,
  6. den Pluralismus und das Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Vertriebsstrukturen und unterschiedlichen Verkaufsformen zu fördern, vor allem in Bezug auf die Aufwertung der Rolle der kleinen Unternehmen und der Nahversorgung, der Märkte von historischem Interesse und lokaler Tradition sowie der natürlichen Einkaufszentren,
  7. im soziokulturellen Kontext des Landesgebietes – auch was die Ruhetage an Sonn- und Feiertagen betrifft – die Arbeit in jeder Hinsicht aufzuwerten, und zwar durch die Förderung der maximalen Vereinbarkeit von Arbeit, Pflege und Betreuung, Weiterbildung, gesellschaftlichen Beziehungen und Wohlergehen, auch um die Lebensqualität und die soziale/verbindende Funktion der Ortschaften zu gewährleisten,
  8. die territoriale und ökologische Nachhaltigkeit sowie die Einsparung von Grund zu sichern und Eingriffen zur Wiedergewinnung und Aufwertung von ungenutzten und aufgelassenen Flächen oder Bauten den Vorzug zu geben.

Art. 3 (Begriffsbestimmungen)

(1) Für dieses Gesetz versteht man unter

  1. Großhandel: berufsmäßiger Einkauf von Waren in eigenem Namen und auf eigene Rechnung und der Weiterverkauf an andere Groß- oder Einzelhändler, berufsmäßige Nutzer oder andere Großverbraucher,
  2. Einzelhandel: berufsmäßiger Einkauf von Waren in eigenem Namen und auf eigene Rechnung und der Weiterverkauf an einer ortsfesten Verkaufsstelle auf privatem Grund oder durch andere Vertriebsformen direkt an die Endverbraucher/Endverbraucherinnen,
  3. Verkaufsfläche eines Handelsbetriebes: die Fläche, auf der Waren verkauft werden, einschließlich aller Flächen, die von Ladentischen, Regalen, Schaufenstern, Umkleidekabinen und Ähnlichem besetzt sind, sowie der Ausstellungsflächen, wenn diese für die Kundschaft zugänglich sind; nicht als Verkaufsfläche gelten Lagerräume jeder Art, für die Verarbeitung bestimmte Räume, Toiletten, die Flächen hinter den Kassen und Büros, wenn sie für die Kundschaft nicht zugänglich sind, sowie die an den Betrieb angrenzende Außenfläche, die als Ausstellungsfläche genutzt wird, wie in der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz näher festgelegt,
  4. Nahversorgungsbetriebe im Handel: Handelsbetriebe, die über eine Verkaufsfläche von maximal 150 Quadratmetern verfügen,
  5. mittlere Handelsbetriebe: Handelsbetriebe, deren Fläche größer ist als die der Nahversorgungsbetriebe, und zwar bis zu einem Ausmaß von
    1. 800 Quadratmetern in Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern,
    2. 1.500 Quadratmetern in Gemeinden mit 10.000 oder mehr Einwohnern,
  6. Großverteilungsbetriebe: Handelsbetriebe, deren Fläche größer ist als jene laut Buchstabe e),
  7. Einkaufszentrum: mittlerer Handelsbetrieb oder Großverteilungsbetrieb, in dem mehrere Handelsbetriebe in einer zu dieser Nutzung ausgewiesenen Einrichtung untergebracht sind und über gemeinsame Infrastrukturen und einheitlich geführte Diensträume verfügen; als Verkaufsfläche eines Einkaufszentrums gilt die Summe der Verkaufsflächen der dort untergebrachten Einzelhandelsbetriebe,
  8. exklusive Verkaufsstelle von Zeitungen und Zeitschriften: Verkaufsstelle, in der Tageszeitungen und Zeitschriften allgemein verkauft werden müssen; ein Teil der Verkaufsfläche der exklusiven Verkaufsstelle kann für den Verkauf von Artikeln bestimmt werden, die dem Warenbereich “Nicht-Lebensmittel” angehören, sofern die Fläche des betreffenden Betriebes kleiner oder gleich groß ist wie die eines Nahversorgungsbetriebes laut Buchstabe d) und jener Teil, der für den Verkauf von Artikeln des Warenbereiches “Nicht-Lebensmittel” bestimmt ist, im Verhältnis zur gesamten Verkaufsfläche nicht vorherrschend ist,
  9. nicht exklusive Verkaufsstelle von Zeitungen und Zeitschriften: Verkaufsstelle, in der entweder nur Tageszeitungen oder nur Zeitschriften oder beide Verlagserzeugnisse zusätzlich zu anderen Waren verkauft werden dürfen; der Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf darf in diesen Betrieben nur ergänzend zur wirtschaftlich überwiegenden Haupttätigkeit erfolgen,
  10. Süß- und Knabberwaren: frei verkäufliche Fertigprodukte, die in der Originalverpackung verkauft werden müssen, insbesondere Bonbons, Dragees, Pralinen, Kaugummi, Kartoffelchips, Snacks und ähnliche Produkte; als ähnliche Produkte gelten vorverpackte und originalabgefüllte nicht alkoholische Getränke wie Getränke in Dosen, Tetra-Pack oder Flaschen, mit Ausnahme der Milch und ihrer Derivate,
  11. Handel auf öffentlichem Grund: Einzelhandel mit Waren und Verabreichung von Speisen und Getränken auf öffentlichen Flächen oder auf privaten Flächen, über die die Gemeinde verfügt, unabhängig davon, ob sie entsprechend ausgestattet und überdacht sind oder nicht,
  12. öffentlicher Grund: die Gemeindestraßen und die Straßen, die in die Zuständigkeit des Landes fallen, sowie die Plätze, auch jene in Privateigentum, an denen öffentliche Wegerechte bestehen, und jede andere Art von Fläche, die für die öffentliche Nutzung bestimmt ist,
  13. Standplatz: Teil des öffentlichen oder eines privaten, der Gemeinde zur Verfügung stehenden Grundes, der zur Ausübung des Handels in Konzession vergeben wird,
  14. Markt: öffentlicher oder privater, der Gemeinde zur Verfügung stehender Grund mit mehreren Standplätzen, der unabhängig davon, ob entsprechend ausgestattet oder nicht, für den Einzelhandel mit verschiedenen Waren, die Verabreichung von Speisen und Getränken sowie für öffentliche Dienstleistungen an einem, mehreren oder allen Tagen der Woche, des Monats oder des Jahres bestimmt ist,
  15. Jahrmarkt: Verkaufsveranstaltung im Rahmen von besonderen Ereignissen, Anlässen oder Feierlichkeiten, an der zum Handel auf öffentlichem Grund berechtigte Handelstreibende teilnehmen,
  16. Anwesenheit auf Märkten oder auf Standplätzen außerhalb von Märkten (sogenannte Anwesenheitspunkte): die Anzahl der Anwesenheiten der einzelnen Handelstreibenden, unabhängig davon, ob die Handelstätigkeit ausgeübt werden konnte oder nicht,
  17. isolierter Standplatz oder Standplatz außerhalb von Märkten: ein oder mehrere mit Konzession vergebene Standplätze auf öffentlichem Grund, der aber nicht als Markt eingestuft ist,
  18. verkaufsfördernde Veranstaltung: auch außergewöhnliche Veranstaltung, die darauf ausgerichtet ist, die historischen Ortskerne, bestimmte städtische Gebiete oder ländliche Ortschaften oder Gebiete oder bestimmte kulturelle, wirtschaftliche oder soziale Aktivitäten oder bestimmte Produktgruppen oder Gewerbearten, die auch einen Bezug zum jeweiligen Gebiet haben, zu fördern und aufzuwerten,
  19. außerordentlicher Markt: ein zusätzlicher Markt, der an einem anderen oder einem weiteren Tag als die bereits vorgesehenen ohne erneute Zuweisung der Standplätze abgehalten wird, unbeschadet der Bestimmungen der Gemeindeverordnung laut Artikel 30,
  20. außerordentliche Verkäufe:
    1. Räumungsverkäufe,
    2. Saisonschlussverkäufe oder sonstige Schlussverkäufe,
    3. Werbeverkäufe,
  21. Markt mit historisch-touristischem Charakter am Obstplatz in Bozen: der Markt, der aufgrund seiner Eigentümlichkeit und seines Standortes historisch und architektonisch besonders und einzigartig ist.
  22. Verabreichung:
    1. in Nahversorgungsbetrieben, die zum Verkauf von Lebensmitteln berechtigt sind, deren unmittelbaren Verzehr auf den Verkaufsflächen durch Nutzung der Betriebsausstattung, es darf aber keine eigene Bedienung für die Verabreichung geben und es müssen die Hygiene- und Gesundheitsvorschriften eingehalten werden,
    2. im Bereich des Handels auf öffentlichen Flächen, den unmittelbaren Verzehr der Produkte, es darf aber keine eigene Bedienung für die Verabreichung geben und es müssen die Hygiene- und Gesundheitsvorschriften eingehalten werden.

Art. 4 (Raumplanung)

(1) Der Handel in Wohngebieten muss unter Beachtung dieses Gesetzes erfolgen.

(2) Die Raumplanung für Handelstätigkeiten laut Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a), b), c) und e), die in Gewerbegebieten ausgeübt werden, muss unter Beachtung des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, sowie dieses Gesetzes erfolgen.

(3) Der Einzelhandel im landwirtschaftlichen Grün, im alpinen Grünland und im Wald muss unter Beachtung und im Rahmen des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, sowie dieses Gesetzes erfolgen.

(4) In den Wiedergewinnungszonen laut Artikel 52 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, ist der Einzelhandel zulässig, und zwar auch in Abweichung von den Artikeln 27 und 28 desselben Landesgesetzes und/oder vom Wiedergewinnungsplan für die gesamte Baumasse. Die Flächenwidmung kann in diesem Fall in „Detailhandel“ laut Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, geändert werden. Wird die Handelstätigkeit eingestellt, muss die betroffene Fläche wieder ausschließlich die ursprüngliche Flächenwidmung erhalten, vorbehaltlich der Einhaltung der für die jeweilige Zone vorgesehenen Quoten.

(5) In Wohnbauauffüllzonen und in Erweiterungszonen ist der Einzelhandel unter Beachtung der Artikel 27 und 28 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, zulässig. In den Erweiterungszonen müssen zum Zeitpunkt der Übermittlung der zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) oder des Antrags auf Genehmigung der Aufnahme der Handelstätigkeit wenigstens 50 Prozent der in der Zone zulässigen Baumasse bereits verwirklicht und zur Wohnnutzung bestimmt sein; alternativ dazu kann die ZMT oder der genannte Antrag eingereicht werden, wenn in der Zone mehr als 50 Prozent der Fläche für den geförderten Wohnbau bestimmt und bereits 100 Prozent der nicht für den geförderten Wohnbau bestimmten Baumasse verwirklicht sind.

(6) Um Flächen von besonderer Bedeutung für das jeweilige Gebiet aufzuwerten und zu schützen, können die Gemeinden die Handelstätigkeit einschränken und an bestimmte Voraussetzungen knüpfen, wobei sie auch Tätigkeitsbereiche oder Warenangebote festlegen können, die mit den Schutzerfordernissen und mit der Art des Gebietes nicht vereinbar sind.

Art. 5 (Einheitsschalter für gewerbliche Tätigkeiten)

(1) Einzige Anlaufstelle für alle Antragsteller/Antragstellerinnen in Zusammenhang mit den durch dieses Gesetz geregelten Verwaltungsverfahren ist der Einheitsschalter für gewerbliche Tätigkeiten (SUAP) laut Artikel 1 des Landesgesetzes vom 19. Juli 2011, Nr. 8.

2. TITEL
REGELUNG DES HANDELS

1. ABSCHNITT
ANWENDUNGSBEREICH

Art. 6 (Regelung des Handels)

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für alle Handelstätigkeiten laut Artikel 1 Absatz 2.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für:

  1. Apotheker/Apothekerinnen und Leiter/Leiterinnen von Apotheken, die im Sinne des Gesetzes vom 2. April 1968, Nr. 475, in geltender Fassung, und des Gesetzes vom 8. November 1991, Nr. 362, in geltender Fassung, von der Gemeinde errichtet und geführt werden, sofern sie ausschließlich Arzneimittel, Arzneispezialitäten, Medizinprodukte, medizintechnische Geräte und Hilfsmittel sowie jene Produkte verkaufen, die in der Waren-Sonderliste laut Anhang 9 zum Ministerialdekret vom 4. August 1988, Nr. 375, angeführt sind,
  2. Inhaber/Inhaberinnen von Monopolwarenhandlungen, die ausschließlich Monopolwaren laut Gesetz vom 22. Dezember 1957, Nr. 1293, in geltender Fassung, und laut entsprechender Durchführungsverordnung, erlassen mit Dekret des Präsidenten der Republik vom 14. Oktober 1958, Nr. 1074, in geltender Fassung,  sowie die Produkte, die in der Tabelle für Inhaber und Inhaberinnen von Monopolwarenhandlungen laut Anhang 9 zum Ministerialdekret vom 4. August 1988, Nr. 375, in geltender Fassung, angeführt sind verkaufen, 2)
  3. Fischer/Fischerinnen und Fischereigenossenschaften sowie einzelne oder zusammengeschlossene Jäger/Jägerinnen, die Wild- und Fischereiprodukte, welche ausschließlich aus ihrer Tätigkeit stammen, im Einzelhandel öffentlich verkaufen, sowie Personen, welche Waren verkaufen, die sie rechtmäßig direkt auf Grundstücken gesammelt haben, die mit Gemeinnutzungsrechten belastet sind, wobei sie vom Recht zum Sammeln von Pflanzen, Kräutern und Pilzen oder von einem ähnlichen Recht Gebrauch gemacht haben,
  4. die sogenannten „Christkindlmärkte“ und ähnliche, die von eigenen Gemeindeverordnungen geregelt werden,
  5. den Verkauf von Waren an Messebesucher/Messebesucherinnen, sofern nur während der Messe ausschließlich Waren verkauft werden, die Gegenstand der Veranstaltung sind,
  6. den Verkauf während kultureller oder religiöser Veranstaltungen, der von den Organisatoren/Organisatorinnen in den Veranstaltungsräumen veranlasst wird und bei dem nur Artikel verkauft werden, die sich auf die Veranstaltung beziehen,
  7. Tourismusorganisationen, so wie von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 19. September 2017, Nr. 15, definiert, sofern es sich um Informations- und Werbematerial über das jeweilige Gebiet oder um für dieses Gebiet touristisch relevante Produkte handelt, inbegriffen Artikel der Dachmarke „Südtirol“,
  8. Einrichtungen laut Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7, für den Verkauf der dort hergestellten Produkte,
  9. Personen, die gemäß Artikel 107 des königlichen Dekrets vom 16. März 1942, Nr. 267, in geltender Fassung, Güter aus Konkursmassen verkaufen,
  10. Personen, die ihre Kunstwerke sowie Geisteswerke, auch auf Datenträger, verkaufen oder zum Verkauf anbieten, einschließlich eigener wissenschaftlicher oder informativer Veröffentlichungen,
  11. folgende Betriebe:
    1. Schank- und Speisebetriebe laut den Artikeln 2 und 3 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, sofern gemäß genanntem Landesgesetz und entsprechender Durchführungsverordnung Produkte zum Mitnehmen verkauft werden,
    2. gasthofähnliche und nicht gasthofähnliche Beherbergungsbetriebe laut den Artikeln 5 und 6 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, sowie Urlaub-auf-dem-Bauernhof-Betriebe laut Landesgesetz vom 19. September 2008, Nr. 7, in geltender Fassung, sofern diese gemäß genannter Landesgesetze und entsprechender Durchführungsverordnungen, ausschließlich an die Hausgäste Produkte verkaufen, inbegriffen Artikel der Dachmarke „Südtirol“,
  12. die im Sinne des Gesetzes vom 27. Juli 1967, Nr. 622, in geltender Fassung, gegründeten Vereinigungen der Produzenten von Obst- und Gartenbauerzeugnissen,
  13. einzelne oder zusammengeschlossene landwirtschaftliche Unternehmer/Unternehmerinnen oder Direkterzeuger/Direkterzeugerinnen, die im Sinne von Artikel 4 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. Mai 2001, Nr. 228, in geltender Fassung, eigene Produkte verkaufen, sofern sie die Bestimmungen über die Standplatzkonzession und das zeitbegrenzte Anhalten zur Ausübung des Wanderhandels sowie die Bestimmungen über die Vertretung bei der Ausübung des Handels einhalten, die mit Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz festgelegt werden,
  14. Handwerker/Handwerkerinnen laut Landesgesetz vom 25. Februar 2008, Nr. 1, in geltender Fassung, für den Einzelhandel und für die eigenen Dienstleistungen gemäß Artikel 11 desselben Landesgesetzes,
  15. Industrieunternehmen, die in den Produktionsstätten oder in daran angrenzenden Räumen selbst hergestellte Güter, sowie das auch aus nicht eigener Produktion stammende Zubehör, das jedoch mit den eigenen Produkten funktional zusammenhängt, verkaufen, sofern die Industrietätigkeit die Haupttätigkeit bleibt,
  16. öffentliche Körperschaften oder private juristische Personen mit Beteiligung des Staates oder örtlicher Körperschaften, die eigene oder von Dritten verfasste Veröffentlichungen oder anderweitiges Informationsmaterial, das den Gegenstand ihrer Tätigkeit betrifft, auch auf Datenträgern, verkaufen,
  17. Museen, die Veröffentlichungen und Artikel, die eng mit ihrer institutionellen Tätigkeit zusammenhängen, und Artikel der Dachmarke „Südtirol“ verkaufen,
  18. die Verkaufstätigkeit auf Flohmärkten und die Verkaufstätigkeit von Hobbyisten, vorbehaltlich von Artikel 21 Absatz 2, sofern der Verkauf nicht von Handelsunternehmen ausgeübt wird und keine Waren betrifft, die eigens für diesen Zweck gekauft wurden,
  19. den Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften, sofern dafür nicht die zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns gemäß Artikel 19 vorgeschrieben ist,
  20. Kinos und Theater, die ausschließlich den Zuschauern folgende Produkte verkaufen, sofern sie, was die Produkte laut Ziffer 3) betrifft, die beruflichen Voraussetzungen gemäß Artikel 9 haben:
    1. Drucksachen, Bücher und andere Veröffentlichungen, audiovisuelle inbegriffen, welche die Film- oder Theaterproduktion betreffen,
    2. Bekleidungsartikel, Spielsachen und andere Werbeartikel, die eng mit der aktuellen Vorführung oder mit vor kurzem oder in nächster Zeit vorgeführtem Kino oder Theater zusammenhängen,
    3. Getränke und Süßigkeiten, Konditorwaren und Speiseeis inbegriffen, sowie Trockenobst, Puffgetreide und ähnliche Produkte, Bonbons, Pralinen und Ähnliches in Fertigpackungen,
  21. Sporthallen und Fitnesscenter, die ausschließlich den Mitgliedern Nahrungsergänzungsmittel und Lebensmittel für Sportler/Sportlerinnen in Fertigpackungen verkaufen, sofern die beruflichen Voraussetzungen laut Artikel 9 gegeben sind und die einschlägigen Gesundheits- und Hygienevorschriften beachtet werden,
  22. Schwimmbäder, die ausschließlich den Badegästen Badeanzüge, Badehauben, Sonnenschutzcremen und andere Badeartikel verkaufen,
  23. Gärtnereien, die eigene Produkte und Dienstleistungen sowie Zubehörartikel verkaufen, die eng mit der ausgeübten Tätigkeit zusammenhängen bzw. dieser dienen.
2)
Der Buchstabe b) des Art. 6 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 12 Absatz 1 des L.G. vom 13. Oktober 2020, Nr. 12.

Art. 7 (Warenbereiche)

(1) Der Groß- und Einzelhandel kann in den Warenbereichen Lebensmittel und Nicht-Lebensmittel ausgeübt werden.

2. ABSCHNITT
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE HANDELSTÄTIGKEIT

Art. 8 (Voraussetzung der Zuverlässigkeit)

(1) Wer die Handelstätigkeiten laut Artikel 1 aufnehmen und ausüben will, muss die Voraussetzung der Zuverlässigkeit haben, das heißt folgende Bedingungen erfüllen:

  1. nicht zum Gewohnheitsverbrecher, gewerbsmäßigen Verbrecher oder Hangverbrecher erklärt worden zu sein, es sei denn, es wurde die Wiedereinsetzung in die früheren Rechte gewährt,
  2. nicht wegen eines nicht fahrlässigen Verbrechens, für das eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren vorgesehen ist, rechtskräftig verurteilt worden zu sein oder, bei Verurteilung, keine höhere Strafe als die gesetzliche Mindeststrafe erhalten haben,
  3. nicht wegen eines der Verbrechen laut zweitem Buch VIII. Titel II. Kapitel des Strafgesetzbuchs oder wegen Hehlerei, Geldwäscherei, betrügerischer Zahlungsunfähigkeit, betrügerischen Bankrotts, Wucherei, Raubes, Gewaltverbrechen gegen Personen oder Erpressung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden zu sein,
  4. nicht wegen einer strafbaren Handlung gegen die Hygiene und die öffentliche Gesundheit, einschließlich der Verbrechen laut zweitem Buch VI. Titel II. Kapitel des Strafgesetzbuchs, rechtskräftig verurteilt worden zu sein,
  5. nicht in den fünf Jahren vor Tätigkeitsbeginn zweimal oder öfter wegen betrügerischer Handlungen bei der Zubereitung oder beim Handel mit Lebensmitteln, die von Sondergesetzen vorgesehen sind, rechtskräftig verurteilt worden zu sein,
  6. nicht einer der Maßnahmen laut gesetzesvertretendem Dekret vom 6. September 2011, Nr. 159, in geltender Fassung, oder einer Sicherungsmaßnahme zu unterliegen,
  7. nicht von Verboten, Verfall oder Aussetzung laut Artikel 67 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 6. September 2011, Nr. 159, in geltender Fassung, betroffen zu sein.

(2) Das Verbot der Ausübung der Handelstätigkeit gemäß Absatz 1 Buchstaben b), c), d), e) und f) gilt für die Dauer von fünf Jahren ab dem Tag der Strafverbüßung. Bei Erlöschen der Strafe auf andere Weise läuft die Frist von fünf Jahren ab dem Tag, an dem das Urteil rechtskräftig wird, sofern nicht die Wiedereinsetzung in die früheren Rechte erlangt wurde.

(3) Das Verbot der Ausübung der Handelstätigkeit wird nicht angewandt, wenn mit rechtskräftigem Urteil die bedingte Strafaussetzung gewährt worden ist, sofern nicht entsprechende Umstände eintreten, die sich auf den Widerruf der Aussetzung auswirken.

(4) Im Falle von Gesellschaften, Verbänden oder kollektiven Einrichtungen muss die Voraussetzung der Zuverlässigkeit laut Absatz 1 vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin, von der geschäftsführenden Person sowie von allen Subjekten laut Artikel 85 Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 6. September 2011, Nr. 159, in geltender Fassung, erfüllt sein. Im Falle eines Einzelunternehmens muss die Voraussetzung laut den Absätzen 1 und 2 vom Inhaber/von der Inhaberin und von der eventuell anderen geschäftsführenden Person nachgewiesen werden.

(5) Wer Großhandel laut Artikel 1 Absatz 2 betreiben will, muss, auch für den Lebensmittelbereich, nur die Voraussetzung der Zuverlässigkeit im Sinne dieses Artikels haben. Diese Voraussetzung wird bei der Eintragung ins Handelsregister bei der gebietsmäßig zuständigen Handelskammer überprüft.

Art. 9 (Berufliche Voraussetzungen)

(1) Wer im Warenbereich Lebensmittel für den menschlichen Verzehr eine Einzelhandelstätigkeit in beliebiger Form aufnehmen und ausüben will, muss eine der folgenden beruflichen Voraussetzungen erfüllen:

  1. erfolgreich abgeschlossener Besuch eines Berufslehrgangs für  den Handel, die Zubereitung oder für die Verabreichung von Lebensmitteln, der von der Autonomen Provinz Bozen, von der Autonomen Provinz Trient oder von einer anderen Region Italiens eingerichtet oder anerkannt ist, 3)
  2. mindestens zwei Jahre lang in den letzten fünf Jahren, auch mit Unterbrechungen, in Betrieben des Lebensmittelsektors oder des Sektors der Verabreichung von Speisen und Getränken als Betriebsinhaber, als qualifizierter Angestellter im Verkauf, in der Verwaltung oder in der Zubereitung von Lebensmitteln, als mitarbeitender Gesellschafter oder in gleichwertigen Positionen oder, im Falle eines Ehepartners, Verwandten oder Verschwägerten des Betriebsinhabers bis zum dritten Grad, als mitarbeitendes Familienmitglied tätig gewesen sein; als Nachweis dafür ist die entsprechende Eintragung bei der Gesamtstaatlichen Anstalt für Soziale Vorsorge (NISF) vorzulegen,
  3. Besitz des Diploms einer Oberschule oder eines auch dreijährigen Laureatslehrgangs oder einer anderen mindestens dreijährigen Schule mit Berufsausbildung, sofern im Lehrgang Unterrichtsfächer betreffend den Verkauf, die Zubereitung oder die Verabreichung von Lebensmitteln vorgesehen sind.

(2) Als berufliche Voraussetzung gemäß Absatz 1 gilt auch die bis zum Inkrafttreten des Gesetzesdekrets vom 4. Juli 2006, Nr. 223, mit Gesetz vom 4. August 2006, Nr. 248, abgeändert und zum Gesetz erhoben, erlangte Eintragung in das Berufsverzeichnis der Handelstreibenden (REC) laut Gesetz vom 11. Juni 1971, Nr. 426, welches mittlerweile durch Artikel 26 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 31. März 1998, Nr. 114, mit der dort angegebenen Wirksamkeit aufgehoben wurde, sofern diese Eintragung wegen Fehlens der subjektiven Voraussetzungen nicht gestrichen wurde. Die Eintragung in das Berufsverzeichnis muss sich auf eine Warenliste des Lebensmittelbereichs, auf die Tätigkeit der Verabreichung von Speisen und Getränken oder auf die Sondersektion der Tourismusunternehmen beziehen. Als berufliche Voraussetzung gilt außerdem die bestandene Eignungsprüfung oder der erfolgreich abgeschlossene Besuch eines Befähigungslehrgangs für die Eintragung in das Berufsverzeichnis der Handelstreibenden, auch ohne nachfolgende Eintragung in dieses Verzeichnis.

(3) Sei es für Einzelunternehmen wie auch für Gesellschaften, Vereinigungen und kollektive Einrichtungen müssen die beruflichen Voraussetzungen laut den Absätzen 1 und 2 vom Inhaber/von der Inhaberin oder vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin oder, alternativ dazu, von der eventuell anderen geschäftsführenden Person nachgewiesen werden.

(4) Handelt es sich um Bürger/Bürgerinnen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union wird das Vorhandensein der Voraussetzungen gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 18. Juli 2007, Nr. 41 und des gesetzesvertretenden Dekrets vom 28. Jänner 2016, Nr. 15, überprüft. Handelt es sich hingegen um Bürger/Bürgerinnen von Nicht-EU-Staaten, wird das Vorhandensein der beruflichen Voraussetzungen auf der Grundlage der einschlägigen internationalen und nationalen Bestimmungen geprüft.

(5) Die Landesregierung legt innerhalb von 90 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die Modalitäten zur Organisation, die Dauer und die Lehrfächer des Berufslehrgangs laut Absatz 1 Buchstabe a) fest und gewährleistet, dass geeignete Subjekte diesen Lehrgang durchführen.

3)
Der Buchstabe a) des Art. 9 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 12 Absatz 2 des L.G. vom 13. Oktober 2020, Nr. 12.

3. ABSCHNITT
HANDEL AUF FESTEM STANDORT

Art. 10 (Verkauf in Betrieben mit festem Standort)

(1) Der Verkauf in Einzelhandels- und/oder Großhandelsbetrieben mit festem Standort erfolgt unter Beachtung dieses Gesetzes sowie der Bestimmungen in den Bereichen Hygiene und Gesundheit, Bauwesen, Raumordnung, Sicherheit und Zweckbestimmung der Räume.

(2) Der Verkauf von Lebensmitteln unterliegt den einschlägigen Hygiene- und Gesundheitsvorschriften und den Bestimmungen zur Lagerung von Lebensmitteln, insbesondere jenen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene und der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs.

(3) Die Gemeinde kann den Verkauf von alkoholischen Getränken aus triftigen Gründen vorrangigen öffentlichen Interesses verbieten oder einschränken.

Art. 11 (Großhandel)

(1) Erfolgen der Groß- und der Einzelhandelsverkauf im selben Raum, wird die für den Einzelhandel geltende Regelung angewandt und es sind die entsprechenden Rechtsvorschriften zu beachten.

(2) Um zu bestimmen, welche Berechtigungsregelung für einen Betrieb mit einer Tätigkeit laut Absatz 1 gilt, zählt als Verkaufsfläche die Summe der Flächen für den Einzelhandel und jener für den Großhandel.

Art. 12 (Auf den ausschließlichen Verkauf von sperrigen Waren spezialisierte Betriebe)   delibera sentenza

(1) Folgende Produkte gelten als sperrige Waren:

  1. Fahrzeuge, einschließlich Baumaschinen,
  2. Maschinen und Produkte für die Landwirtschaft,
  3. Baumaterialien,
  4. Werkzeugmaschinen,
  5. Brennstoffe,
  6. Möbel,
  7. Getränke in Großhandelspackungen.

(2) 4)

(3) Um zu bestimmen, welche Berechtigungsregelung für den jeweiligen, auf den ausschließlichen Verkauf von sperrigen Waren spezialisierten Betrieb gilt, zählt die für die Waren laut Absatz 1 verwendete Fläche im Ausmaß von zwei Zehnteln als Verkaufsfläche laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c). 5)

(4) Die Abweichung gemäß Absatz 3 gilt auch für die Zubehörartikel zu den sperrigen Waren laut Absatz 1. 6)

massimeBeschluss vom 16. November 2021, Nr. 964 - Einzelhandel in den Gewerbegebieten
4)
Art. 12 Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 27 Absatz 1  des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.
5)
Art. 12 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 27 Absatz 2  des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.
6)
Art. 12 Absatz 4 wurde so geändert durch Art. 27 Absatz 2 des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.

Art. 13 (Einzelhandel in Nahversorgungsbetrieben)

(1) Wer beabsichtigt, einen Nahversorgungsbetrieb zu eröffnen, dessen Sitz zu verlegen, dessen Verkaufsfläche in dem von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d) vorgesehenen Rahmen zu erweitern oder den Warenbereich zu ändern, muss der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde eine zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) gemäß Artikel 21/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, übermitteln. 7)

(2) Bei Aussetzung, Einstellung der Tätigkeit oder Verringerung der Verkaufsfläche eines Nahversorgungsbetriebes muss der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde eine Meldung übermittelt werden. 8)

(3) Die Gemeinde führt die Kontrollen zur Feststellung, ob die vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen und Bedingungen gegeben sind, gemäß Artikel 21/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt der Meldung durch. 9)

(4) 10)

(5) Wenn die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres ab Übermittlung der ZMT aufgenommen wird, verliert diese ihre Rechtswirksamkeit und muss zum Zeitpunkt der effektiven Aufnahme nochmals übermittelt werden.

(6) In Nahversorgungsbetrieben, die zum Verkauf von Lebensmitteln berechtigt sind, ist deren unmittelbarer Verzehr auf den Verkaufsflächen durch Nutzung der Betriebsausstattung erlaubt, es darf aber keine eigene Bedienung für die Verabreichung geben und es müssen die Hygiene- und Gesundheitsvorschriften eingehalten werden.

(7) Im Sinne von Absatz 6 zählen als Verkaufsfläche alle Räume und Flächen, die aus der ZMT laut Absatz 1 hervorgehen.

7)
Art. 13 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 27 Absatz 3 des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.
8)
Art. 13 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 27 Absatz 3 des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.
9)
Art. 13 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 27 Absatz 3 des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.
10)
Art. 13 Absatz 4 wurde aufgehoben durch Art. 27 Absatz 4 des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.

Art. 14 (Einzelhandel in mittleren Handelsbetrieben)

(1) Wer beabsichtigt, in einem Wohngebiet einen mittleren Handelsbetrieb zu eröffnen, dessen Sitz zu verlegen, dessen Verkaufsfläche in dem von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e) vorgesehenen Rahmen zu erweitern oder den Warenbereich zu ändern, muss der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde eine zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) übermitteln. 11)

(2) Wer beabsichtigt, in einer Zone außerhalb von Wohngebieten einen mittleren Handelsbetrieb zu eröffnen, dessen Sitz zu verlegen oder dessen Verkaufsfläche in dem von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e) vorgesehenen Rahmen zu erweitern, muss die Genehmigung der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde einholen.

(3) Wer beabsichtigt, in einer Zone laut Absatz 2 den Warenbereich eines mittleren Handelsbetriebes quantitativ oder qualitativ zu ändern, muss der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde nur eine ZMT übermitteln, wenn die Gesamtverkaufsfläche unverändert bleibt und der Betrieb alle Voraussetzungen hat, die von den Rechtsvorschriften des Landes für mittlere Handelsbetriebe vorgesehen sind. Trifft dies nicht zu, wird bei Änderung des Warenbereichs Absatz 2 angewandt.

(4) Bei Aussetzung, Einstellung der Tätigkeit oder Verringerung der Verkaufsfläche eines mittleren Handelsbetriebes muss, unabhängig von dessen Standort, der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde eine Meldung übermittelt werden. 12)

(5) Die Handelsgenehmigung wird gleichzeitig mit der entsprechenden urbanistischen Berechtigung zum Bau der jeweiligen Liegenschaft erteilt.

(6) Die mittleren Handelsbetriebe müssen innerhalb einer Verfallsfrist von zwei Jahren ab Erteilung der Genehmigung oder ab Übermittlung der ZMT ihre Tätigkeit aufnehmen. Bei nachgewiesener Notwendigkeit kann die Gemeinde auf begründeten Antrag der Interessenten einen Aufschub gewähren; der Antrag ist vor Ablauf der Frist einzureichen.

(7) Wenn die Tätigkeit nicht innerhalb der Frist laut Absatz 6 aufgenommen wird, stellt die Gemeinde den Fristverfall fest, infolgedessen die ZMT ihre Rechtswirksamkeit verliert beziehungsweise die Genehmigung entzogen wird.

(8) Die Gemeinde führt die Kontrollen zur Feststellung, ob die vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen und Bedingungen gegeben sind, gemäß Artikel 21/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt der Meldung durch. 13)

(9) 14)

(10) Setzt ein mittlerer Handelsbetrieb seine Tätigkeit für einen durchgehenden Zeitraum von mehr als einem Jahr aus, stellt die Gemeinde, unbeschadet der Möglichkeit des Aufschubs gemäß Absatz 6, den Verfall mit entsprechender Aufhebung der Rechtswirksamkeit der ZMT fest beziehungsweise entzieht sie die Genehmigung.

(11) Entfallen die Voraussetzungen laut den Artikeln 8 und 9 für einen mittleren Handelsbetrieb, verfällt die Genehmigung beziehungsweise verliert die ZMT ihre Rechtswirksamkeit.

11)
Art. 14 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 27 Absatz 5 des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.
12)
Art. 14 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 27 Absatz 5 des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.Der italienische Wortlaut wurde geändert durch Art. 20 Absatz 1 des L.G. vom 16. August 2022, Nr. 10.
13)
Art. 14 Absatz 8 wurde so ersetzt durch Art. 27 Absatz 5 des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.
14)
Art. 14 Absatz 9 wurde aufgehoben durch Art. 27 Absatz 6 des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.

Art. 15 (Einzelhandel in Großverteilungsbetrieben)

(1) Wer beabsichtigt, einen Großverteilungsbetrieb zu eröffnen, dessen Sitz zu verlegen oder dessen Verkaufsfläche zu erweitern, muss die Genehmigung der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde einholen und prüfen, ob die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß Landesgesetz vom 13. Oktober 2017, Nr. 17, in geltender Fassung, besteht.

(2) Wer beabsichtigt, den Warenbereich eines Großverteilungsbetriebes quantitativ oder qualitativ zu ändern, muss der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde eine ZMT übermitteln, wenn die Gesamtverkaufsfläche unverändert bleibt und der Betrieb alle Voraussetzungen hat, die von den Rechtsvorschriften des Landes für Großverteilungsbetriebe vorgesehen sind. Trifft dies nicht zu, wird bei Änderung des Warenbereichs Absatz 1 angewandt.

(3) Bei Aussetzung und bei Einstellung der Tätigkeit sowie bei Verringerung der Verkaufsfläche eines Großverteilungsbetriebes muss der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde eine Mitteilung übermittelt werden. 15)

(4) Die Großverteilungsbetriebe müssen ihre Tätigkeit auf mindestens zwei Drittel der genehmigten Verkaufsfläche innerhalb einer Verfallsfrist von drei Jahren ab Erteilung der Genehmigung aufnehmen. Bei nachgewiesener Notwendigkeit kann die Gemeinde auf begründeten Antrag der Interessenten einen Aufschub gewähren; der Antrag ist vor Ablauf der Frist einzureichen.

(5) Wenn die Tätigkeit innerhalb der Frist laut Absatz 4 nicht aufgenommen wird, verfällt die Genehmigung.

(6) Die Frist für die Aufnahme der Tätigkeit laut Absatz 4 wird ausgesetzt, wenn bezüglich des Großverteilungsbetriebes ein Streitverfahren eingeleitet wird oder wenn andere objektive Gründe eintreten, für die der Inhaber/die Inhaberin der Genehmigung nicht verantwortlich ist.

(7) Setzt ein Großverteilungsbetrieb seine Tätigkeit für einen durchgehenden Zeitraum von mehr als zwei Jahren aus, entzieht die Gemeinde die Genehmigung, sofern nicht wegen nachgewiesener Notwendigkeit auf begründeten Antrag hin ein Aufschub gewährt wird.

(8) Die Handelsgenehmigung wird gleichzeitig mit der entsprechenden urbanistischen Berechtigung zum Bau der jeweiligen Liegenschaft erteilt.

15)
Art. 15 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 20 Absatz 2 des L.G. vom 16. August 2022, Nr. 10.

Art. 16 (Einkaufszentren)

(1) Wer beabsichtigt, ein Einkaufszentrum zu eröffnen, dessen Sitz zu verlegen oder dessen Verkaufsfläche zu erweitern, muss die Genehmigung der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde einholen und prüfen, ob die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß Landesgesetz vom 13. Oktober 2017, Nr. 17, in geltender Fassung, besteht. Die Genehmigung berechtigt zur gesamten Realisierung des Einkaufszentrums und bestimmt die Verkaufsfläche.

(2) Wer beabsichtigt, den Warenbereich eines Einkaufszentrums quantitativ oder qualitativ zu ändern, muss der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde eine ZMT übermitteln, wenn die Gesamtverkaufsfläche unverändert bleibt und der Betrieb alle Voraussetzungen hat, die von den Rechtsvorschriften des Landes für mittlere Handelsbetriebe oder Großverteilungsbetriebe vorgesehen sind. Trifft dies nicht zu, wird bei Änderung des Warenbereichs Absatz 1 angewandt.

(3) Der Antrag auf Genehmigung laut Absatz 1 kann von einem einzigen Projektträger oder von einzelnen Handelstreibenden, auch durch eine Vertretung derselben, eingebracht werden.

(4) Für die einzelnen Handelsbetriebe innerhalb des Einkaufszentrums muss eine ZMT im Sinne von Artikel 13 eingereicht werden.

(5) Die Einkaufszentren müssen ihre Tätigkeit auf mindestens zwei Drittel der genehmigten Verkaufsfläche innerhalb einer Verfallsfrist von drei Jahren ab Erteilung der Genehmigung aufnehmen. Bei nachgewiesener Notwendigkeit kann die Gemeinde auf begründeten Antrag der Interessenten einen Aufschub gewähren; der Antrag ist vor Ablauf der Frist einzureichen.

(6) Wenn die Tätigkeit innerhalb der Frist laut Absatz 5 nicht aufgenommen wird, verfällt die Genehmigung.

(7) Die Frist für die Aufnahme der Tätigkeit laut Absatz 5 wird ausgesetzt, wenn bezüglich des Einkaufszentrums ein Streitverfahren eingeleitet wird oder wenn andere objektive Gründe eintreten, für die der Inhaber/die Inhaberin der Genehmigung nicht verantwortlich ist.

(8) Wird die Aufteilung der Verkaufsfläche unter den Betrieben innerhalb des Einkaufszentrums geändert, muss der Gemeinde eine Mitteilung übermittelt werden, wenn die Gesamtverkaufsfläche des Einkaufszentrums und der Umfang der einzelnen Warenbereiche unverändert bleiben.

Art. 17 (Räumliche und soziale Nachhaltigkeit)

(1) Im Sinne einer räumlichen und sozialen Nachhaltigkeit muss für jeden Eingriff in Bezug auf Großverteilungsbetriebe, die den Einzelhandel von anderen Waren als jene, die in Artikel 12 angeführt sind, ausüben und die außerhalb von Wohngebieten, auch in Form von Einkaufszentren, angesiedelt werden, ein Zusatzbetrag in Höhe von maximal 20 Prozent der Kosten für die primäre Erschließung entrichtet werden; dieser Zusatzbetrag wird der Privatperson bei der Erteilung der Bauberechtigung angelastet und für die Neubelebung und Neugestaltung des Handels im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben e) und f) zweckgebunden.

17/bis (Betriebe für den Handel mit Flaschengetränken)

(1) Als Betriebe für den Handel mit Flaschengetränken gelten jene Einzelhandelsbetriebe, die alkoholische und andere Getränke verkaufen und dem Publikum zur Verkostung verabreichen.

(2) Für Betriebe für den Handel mit Flaschengetränken gilt die Regelung laut Artikel 13 dieses Gesetzes. 16)

16)
Art. 17/bis wurde eingefügt durch Art. 20 Absatz 3 des L.G. vom 16. August 2022, Nr. 10.

4. ABSCHNITT
VERKAUF VON ZEITUNGEN UND ZEITSCHRIFTEN

Art. 18 (Ausübung der Tätigkeit des Verkaufs von Zeitungen und Zeitschriften)

(1) Wer beabsichtigt, eine exklusive oder nicht exklusive, auch saisonale, Verkaufsstelle von Zeitungen und Zeitschriften zu eröffnen oder deren Sitz zu verlegen, muss der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde eine zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) übermitteln.

(2) Falls im Gemeindegebiet keine Verkaufsstellen vorhanden sind, kann die Tätigkeit auch von Handelsbetrieben ausgeübt werden, die nicht solche laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i) sind.

Art. 19 (Verkauf ohne zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns)

(1) Für folgende Tätigkeiten ist keine zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) erforderlich:

  1. der Verkauf von Fachveröffentlichungen an Sitzen von Parteien, Körperschaften, Kirchen, religiösen Gemeinschaften, Gewerkschaften oder Vereinigungen,
  2. der Straßenverkauf durch ehrenamtliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen von Partei-, Gewerkschafts- oder religiösen Zeitungen und Zeitschriften zur einschlägigen Werbung,
  3. der Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften am Sitz der jeweiligen Verlagsanstalt sowie in deren Außenredaktionen,
  4. der Verkauf von Fachveröffentlichungen, die nicht in Verkaufsstellen laut diesem Abschnitt erhältlich sind,
  5. die Lieferung frei Haus und der Straßenverkauf seitens der Verlage, der Verteiler sowie der Händler/Händlerinnen von Zeitungen und Zeitschriften,
  6. der Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften in Beherbergungsbetrieben gemäß Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, falls dies zum Kundendienst gehört,
  7. der Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften in Museen und in anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen, zu denen nur bestimmte Personengruppen wie auch immer geregelten Zugang haben,
  8. der Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften an Tankstellen und Raststätten,
  9. der Verkauf in gastgewerblichen Betrieben, welche sich in Weilern und Ortschaften ohne Verkaufsstellen für Zeitungen und Zeitschriften befinden.

(2) Wer beabsichtigt, eine Tätigkeit laut Absatz 1 auszuüben, muss dies der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde vorher mitteilen.

Art. 20 (Gleichbehandlung, Verkaufsmodalitäten und Zulieferung der Zeitungen und Zeitschriften)

(1) Beim Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften ist Folgendes zu beachten:

  1. die exklusiven Verkaufsstellen gewährleisten beim Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften die Gleichbehandlung aller Veröffentlichungen,
  2. die nicht exklusiven Verkaufsstellen gewährleisten die Gleichbehandlung im Rahmen der von ihnen für den Verkauf ausgewählten Zeitungs- und/oder Zeitschriftengattung,
  3. die exklusiven und die nicht exklusiven Verkaufsstellen sehen für die zum Verkauf angebotenen Veröffentlichungen eine geeignete Ausstellungsfläche vor,
  4. der Preis der Verlagserzeugnisse ist vom Verlag festgelegt und darf nicht je nach Art der Verkaufsstelle geändert werden,
  5. für alle Verkaufsstellen gelten dieselben wirtschaftlichen Bedingungen und Handelsmodalitäten für die Abtretung der Veröffentlichungen, einschließlich jeder Form von Vergütung an den Wiederverkäufer,
  6. die Händler/Händlerinnen von Zeitungen und Zeitschriften können auf die angebotene Ware einen Rabatt gewähren und von den darauffolgenden Vorauszahlungen an den Verteiler den Wert des Materials abrechnen, das zum Verkauf geliefert, aber nach Einhaltung des vom Verlag für den Verkauf vorgegebenen Zeitraums zurückerstattet wird,
  7. es ist verboten, Zeitungen, Zeitschriften und anderes Material mit pornographischem Inhalt öffentlich auszustellen.

(2) Die Bedingungen und Modalitäten laut Absatz 1 gelten auch für ausländische Veröffentlichungen, die auf Landesebene zum Verkauf angeboten werden.

(3) Unbeschadet der Verpflichtung der Händler/Händlerinnen von Zeitungen und Zeitschriften, den Informationspluralismus zu gewährleisten, gilt als unlautere Geschäftspraxis im Sinne der einschlägigen Bestimmungen, wenn der Verteiler die Lieferung ungerechtfertigt unterlässt oder ungerechtfertigt mehr oder weniger liefert als bestellt wurde.

(4) Verkaufsstellen in Gebieten, in denen der Zubringerdienst von Zeitungen und Zeitschriften nicht von den ordentlichen Vertriebskanälen gewährleistet ist, können auf Anfrage mit der nächstgelegenen exklusiven Verkaufsstelle einen entsprechenden Liefervertrag abschließen. Die exklusiven Verkaufsstellen sind außerdem berechtigt, mit entsprechendem Liefervertrag Handelsbetriebe auf deren Anfrage mit periodischen Veröffentlichungen zu beliefern, welche mit dem vorwiegenden Waren- oder Dienstleistungstyp der jeweiligen Einzelhandelstätigkeit zusammenhängen.

(5) Die auf Landesebene tätigen Verteilerunternehmen gewährleisten allen Wiederverkäufern dieselben wirtschaftlichen und kommerziellen Lieferbedingungen. Die Zulieferung darf nicht von zusätzlichen Diensten, Kosten oder Leistungen zu Lasten des Wiederverkäufers abhängig gemacht werden.

(6) Die auf Landesebene tätigen Verteilerunternehmen gewährleisten den Verkaufsstellen eine Lieferung von Zeitungen und Zeitschriften, die nach Gattung und Menge auf den Bedarf der Kundschaft im jeweiligen Gebiet abgestimmt ist. Publikationen, die über diesen Bedarf hinaus geliefert wurden, können vom Händler/von der Händlerin von Zeitungen und Zeitschriften ohne zeitliche Beschränkung abgelehnt und vorzeitig zurückgegeben werden.

(7) Das Land Südtirol fördert die Beratung und den Austausch mit und zwischen den Verleger- und Verteilerverbänden sowie den auf Landesebene repräsentativsten Interessensvertretern der Wiederverkäufer.

5. ABSCHNITT
HANDEL AUF ÖFFENTLICHEM GRUND

Art. 21 (Handel auf öffentlichem Grund)

(1) Dieser Abschnitt regelt den Handel auf öffentlichem Grund auf Landesebene.

(2) Innerhalb von 60 Tagen ab Inkrafttreten der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz bestimmt die Landesregierung, im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden, die Richtlinien für die Verkaufstätigkeit auf den Flohmärkten, laut Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe r).

Art. 22 (Arten des Handels auf öffentlichem Grund)

(1) Der Handel auf öffentlichem Grund kann von Einzelunternehmen oder von regulär gegründeten Gesellschaften folgendermaßen betrieben werden:

  1. auf mit Konzession vergebenen Standplätzen,
  2. im Wanderhandel.

Art. 23 (Ausübung der Tätigkeit)

(1) Wer beabsichtigt, Handel auf öffentlichem Grund auf einem mit Konzession vergebenen Standplatz oder im Wanderhandel zu betreiben, muss der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde oder der Gemeinde, in der die Tätigkeit ausgeübt werden soll, eine zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) übermitteln.

(2) Mit der ZMT laut Absatz 1 wird der Besitz der Voraussetzung der Zuverlässigkeit laut Artikel 8 sowie, wenn es sich um Lebensmittel handelt, der beruflichen Voraussetzungen laut Artikel 9 bestätigt.

(3) Wer in der Provinz Trient, in einer anderen Region Italiens oder im jeweiligen EU-Herkunfts-land die Berechtigung zum Handel auf öffentlichem Grund erlangt hat, ist befugt, diese Tätigkeit zu den Bedingungen dieses Gesetzes in Südtirol auszuüben.

(4) Ohne Zustimmung des Eigentümers oder Betreibers ist auf Flughäfen, Bahnhöfen und Autobahnen der Handel auf öffentlichem Grund verboten.

(5) Bei Handelstätigkeiten auf öffentlichem Grund ist der Verkauf von alkoholischen Getränken mit beliebigem Alkoholgehalt verboten, sofern es sich nicht um solche handelt, die in geschlossenen Behältern zum Verkauf angeboten werden, wie in Artikel 176 Absatz 1 des königlichen Dekrets vom 6. Mai 1940, Nr. 635, in geltender Fassung, vorgesehen. Weiters ist es bei Handelstätigkeiten auf öffentlichem Grund von 24:00 Uhr bis 7:00 Uhr verboten, alkoholische Getränke mit beliebigem Alkoholgehalt zu verkaufen und zu verabreichen. Davon ausgenommen sind der Verkauf und die Verabreichung von alkoholischen Getränken auf Messen, Märkten oder verkaufsfördernden Veranstaltungen, die vorab genehmigt wurden.

(6) Gemäß den Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekrets vom 31. März 1998, Nr. 114, in geltender Fassung, ist es verboten, Waffen, Sprengstoff und Wertgegenstände auszustellen und zu verkaufen. 17)

17)
Art. 23 Absatz 6 wurde so ersetzt durch Art. 27 Absatz 7 des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.

Art. 24 (Ausübung der Tätigkeit auf einem Standplatz)

(1) Die zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) zur Ausübung des Handels auf einem Standplatz auf öffentlichem Grund muss der Gemeinde, in der sich der Standplatz befindet, zusammen mit dem Antrag auf Konzession für den betreffenden Standplatz, die durch ein Verfahren mit Öffentlichkeitscharakter gemäß Artikel 26 vergeben wird, übermittelt werden. Unbeschadet von Artikel 57 darf die Tätigkeit erst nach Erteilung der Standplatzkonzession aufgenommen werden.

(2) Die Gemeindestandplatzkonzessionen für die Ausübung des Handels auf öffentlichem Grund haben eine Gültigkeit von zwölf Jahren.

(3) Die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit laut Absatz 1 berechtigt auch

  1. zur Ausübung des Wanderhandels und zur Besetzung von Marktstandplätzen, welche vom Konzessionsinhaber/von der Konzessionsinhaberin vorübergehend nicht genutzt werden,
  2. zur Teilnahme an Jahrmärkten auf dem gesamten Staatsgebiet.

Art. 25 (Saisonale und befristete Standplatzkonzessionen)

(1) Die Gemeinde erteilt saisonale Standplatzkonzessionen, für die dieselben Bestimmungen gelten wie für nicht saisongebundene Konzessionen.

(2) Die Gemeinde erteilt befristete Standplatzkonzessionen zur Teilnahme an verkaufsfördernden Veranstaltungen. Diese Konzessionen sind nur für die Dauer und nur für den Standort der genannten Märkte oder Veranstaltungen gültig.

Art. 26 (Zuweisung der Standplätze. Verfahren  ) mit Öffentlichkeitscharakter

(1) Zur Vergabe von neuen Konzessionen für Standplätze auf einem Markt, Jahrmarkt oder außerhalb von Märkten veranlasst die Gemeinde entsprechende Ausschreibungen und gibt diese öffentlich bekannt.

Art. 27 (Berechtigung zum Wanderhandel)

(1) Wer beabsichtigt, eine Handelstätigkeit auf öffentlichem Grund im Wanderhandel auszuüben, muss der Gemeinde, in der diese Tätigkeit aufgenommen werden soll, eine zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) übermitteln.

(2) Der Wanderhandel auf öffentlichem Grund

  1. kann zu den von der Gemeinde festgelegten Bedingungen auf jeder öffentlichen Fläche, auf der die Gemeinde dies nicht ausdrücklich untersagt hat, durchgeführt werden,
  2. muss so erfolgen, dass er sich vom Handel auf öffentlichem Grund mit Standplatz differenziert und dass das Anhalten auf die zur Kundenbedienung unbedingt notwendige Zeit beschränkt ist,
  3. kann mit Motorfahrzeugen oder mit anderen Vorrichtungen durchgeführt werden, vorausgesetzt, die Waren kommen nicht mit dem Boden in Kontakt und werden nicht auf am Boden stehenden Bänken angeboten und die Gesundheits- und Hygienevorschriften werden eingehalten.

(3) Die ZMT laut Absatz 1 berechtigt zudem: 18)

  1. zur Ausübung der Tätigkeit am Wohnsitz der Verbraucher/Verbraucherinnen und in den Räumen, in denen sich diese aus beruflichen oder therapeutischen Gründen, zu Bildungszwecken oder zur Unterhaltung befinden,
  2. zur Ausübung der Tätigkeit innerhalb und außerhalb von Märkten auf den Standplätzen, die vorübergehend nicht besetzt sind,
  3. zur Teilnahme an Jahrmärkten.

(4) Die Gemeinde kann den Wanderhandel auf öffentlichem Grund in Gebieten und an Orten von archäologischem, historischem, künstlerischem und ökologischem Wert zu deren Schutz untersagen oder einschränken. Es können auch Verbote und Einschränkungen aus Verkehrsgründen, aus Hygiene- und Gesundheitsgründen oder aus anderen Gründen öffentlichen Interesses festgelegt werden. Abweichend von Absatz 2 Buchstabe a) kann die Gemeinde für die Ausübung der Tätigkeit spezifische Flächen bestimmen und die entsprechenden Modalitäten und Bedingungen festlegen.

(5) Während der Abhaltung von Märkten oder Jahrmärkten oder von anderen verkaufsfördernden Veranstaltungen kann die Gemeinde im Sinne und im Rahmen von Absatz 4 den Wanderhandel auf öffentlichem Grund im Umkreis von bis zu 500 Metern verbieten.

(6) Beim Verkauf von Lebensmitteln sind die einschlägigen Hygiene- und Gesundheitsvorschriften einzuhalten.

18)
Art. 27 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 27 Absatz 8 des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.

Art. 28 (Verkauf von Lebensmitteln auf öffentlichem Grund)

(1) Die Berechtigung zum Verkauf von Lebensmitteln auf öffentlichem Grund erlaubt auch deren unmittelbaren Verzehr, es darf aber keine eigene Bedienung für die Verabreichung geben und es müssen die Hygiene- und Gesundheitsvorschriften eingehalten werden.

Art. 29 (Reservierte Standplätze auf Märkten und Jahrmärkten)

(1) Auf Märkten und Jahrmärkten reserviert die Gemeinde Standplätze für:

  1. landwirtschaftliche Unternehmerinnen/Unternehmer, die Produkte aus vorwiegend eigener Produktion im Sinne von Artikel 1 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1999, Nr. 10, in geltender Fassung, verkaufen,
  2. Verbände und Organisationen, die eine ehrenamtliche Tätigkeit zur Förderung der Integration und Inklusion von Menschen mit Behinderung in die Arbeitswelt ausüben,
  3. Handwerker/Handwerkerinnen, für den ausschließlichen Verkauf von eigenen Produkten.

(2) Auf Märkten und auf Jahrmärkten kann die Gemeinde im Hinblick auf eine ausgewogene Produktvielfalt einen oder mehrere Standplätze reservieren für:

  1. nicht gewinnorientierte, gemeinnützige Organisationen (ONLUS),
  2. Personen, die ihre Kunstwerke sowie Geisteswerke, auch auf Datenträger, verkaufen oder zum Verkauf anbieten, einschließlich eigener wissenschaftlicher oder informativer Veröffentlichungen.

(3) Die Subjekte laut den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht Inhaber von mehr als einer Standplatzkonzession auf ein und demselben Markt oder Jahrmarkt sein.

Art. 30 (Gemeindeplan und -verordnung)

(1) Innerhalb von 180 Tagen ab Inkrafttreten der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz und auf der Grundlage der dort enthaltenen Richtlinien genehmigt die Gemeinde den Gemeindeplan für den Handel auf öffentlichem Grund. 19)

(2) Der Gemeindeplan legt im Einzelnen Folgendes fest:

  1. die Standorte der Standplätze auf Märkten, Jahrmärkten oder außerhalb von Märkten,
  2. in Abstimmung mit dem zuständigen Landesamt die Flächen auf öffentlichen Straßen von Landeszuständigkeit, die für den Handel auf öffentlichem Grund laut Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) genutzt werden können,
  3. die Flächen für neue Märkte, Jahrmärkte, verkaufsfördernde Veranstaltungen und für die Erweiterung oder Verringerung bereits bestehender sowie für Standplätze außerhalb von Märkten,
  4. die Flächen, auf denen der Handel verboten ist oder Einschränkungen oder Bedingungen unterliegt, auch im Sinne von Artikel 27 Absatz 4,
  5. die Uhrzeiten, zu denen der Handel auf öffentlichem Grund betrieben werden darf,
  6. die Reservierung der Standplätze,
  7. eventuell ganz bestimmte spezifische Warengruppen der Warenbereiche laut Artikel 7 sowie eventuelle Beschränkungen für den Verkauf von bestimmten Produkten, um dem Verbraucher/der Verbraucherin das bestmögliche Angebot zu gewährleisten und um die Produktion von typischen Südtiroler Lebensmitteln und Handwerksprodukten aufzuwerten,
  8. die Richtlinien und die Vorgehensweise für die Verlegung von Märkten oder Jahrmärkten,
  9. die Konzessionsabgaben für die Standplätze, auch unter Berücksichtigung der auf dem Marktareal vorhandenen Infrastrukturen.

(3) Bei der Festlegung der Flächen laut Absatz 2 Buchstaben b), c) und d) berücksichtigen die Gemeinden:

  1. die Schutz- und Aufwertungsanforderungen für das Geschichts-, Kunst-, Kultur- und Umwelterbe,
  2. die Vorgaben der Raumplanungsinstrumente, wobei neuen Wohnbauerweiterungszonen oder touristisch ausgerichteten Zonen der Vorzug gegeben wird und besonders jene Ortsviertelmärkte gefördert werden, die zu Fuß erreichbar sind,
  3. die Gesundheits- und Hygieneanforderungen,
  4. ob primäre Erschließungsanlagen und die notwendigen öffentlichen Dienste vorhanden sind.

(4) Der Plan wird nach Anhören der auf Landesebene repräsentativsten Organisationen der Handelsunternehmen, Arbeitnehmerorganisationen im Handelssektor und Verbraucherorganisationen genehmigt.

(5) Der Plan gilt für mindestens drei Jahre und kann mit den für die Genehmigung geltenden Modalitäten aktualisiert werden.

(6) Die Gemeinde genehmigt zusammen mit dem Plan laut Absatz 2 die Gemeindeverordnung, mit welcher die Organisation und die Durchführung der Aufgaben und Befugnisse der Gemeinde im Bereich des Handels auf öffentlichem Grund geregelt werden.

(7) Um den Schutz und die Aufwertung des Geschichts-, Kunst-, Kultur- und Umwelterbes zu gewährleisten, kann die Gemeinde, nach Anhören der Organisationen laut Absatz 4, die Verlegung eines Marktes vorsehen, wobei sie den betroffenen Handelstreibenden eine Frist von nicht weniger als einem Jahr für die definitive Verlegung in die neue Zone einräumt, sofern nicht mit Vereinbarung eine andere Frist festgelegt wird.

(8) Die Gemeinde kann aus Gründen des öffentlichen Interesses, des Verkehrswesens oder der öffentlichen Hygiene und Gesundheit einen Markt oder Standplätze außerhalb von Märkten verlegen oder neu ordnen. Zu diesem Zweck konsultiert die Gemeinde die Organisationen laut Absatz 4 und legt eine angemessene Frist für die Anpassung an die neue Regelung fest. 20)

(9) Um die lokale Handelstätigkeit zu qualifizieren und von anderen abzuheben, kann die Gemeinde die Führung der Jahrmärkte, der verkaufsfördernden Veranstaltungen und anderer Veranstaltungen verschiedenen Rechtssubjekten anvertrauen, die über ein Verfahren mit Öffentlichkeitscharakter bestimmt werden.

19)
Art. 30 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 12 Absatz 3 des L.G. vom 13. Oktober 2020, Nr. 12.
20)
Art. 30 Absatz 8 wurde so geändert durch Art. 27 Absatz 9 des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.

Art. 31 (Pflicht zur ordnungsgemäßen Beitragslage für den Handel auf öffentlichem Grund)

(1) Voraussetzung für den Handel auf öffentlichem Grund, sei es auf einem mit Konzession vergebenen Standplatz sei es im Wanderhandel, ist eine ordnungsgemäße Beitragslage.

(2) Betriebe, die eine zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) für die Ausübung des Handels auf öffentlichem Grund einbringen, müssen den Gemeinden bei Übermittlung derselben sowie bei jeder Änderung von Betriebsdaten, im Sinne von Artikel 43 Absatz 1 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 28. Dezember 2000, Nr. 445, in geltender Fassung, sämtliche Angaben und Informationen oder Daten zukommen lassen, die für die Überprüfung der ordnungsgemäßen Beitragslage erforderlich sind bzw. angefordert werden.

(3) Die elektronische Überprüfung der ordnungsgemäßen Beitragslage der zum Handel auf öffentlichem Grund berechtigten Rechtssubjekte wird von den Gemeinden folgendermaßen durchgeführt:

  1. vom 1. Jänner bis zum 31. März jeden Jahres mit Bezug auf den letzten Zeitabschnitt, in dem die Beitragszahlung fällig war,
  2. zum Zeitpunkt der Abtretung des Betriebes oder Betriebszweiges, und zwar sowohl was die abtretende als auch was die nachfolgende Person betrifft,
  3. jedes Mal, wenn es als zweckmäßig erachtet wird und wenn der Person, die zum Handel auf öffentlichem Grund berechtigt ist, die Ratenzahlung der Beitragsschulden eingeräumt wurde.

(4) Im Fall von Betrieben, die bei Einbringen der ZMT bereits im Handelsregister als tätige Unternehmen eingetragen sind, wird die Überprüfung der ordnungsgemäßen Beitragslage innerhalb von 60 Tagen ab Einbringen der Mitteilung durchgeführt.

(5) Im Fall von Betrieben, die bei Einbringen der ZMT noch nicht im Handelsregister eingetragen sind oder für die zu diesem Zeitpunkt die Frist für die erste Beitragszahlung noch nicht abgelaufen ist, wird die Überprüfung der ordnungsgemäßen Beitragslage nach Ablauf von 180 Tagen ab Eintragung in das Handelsregister durchgeführt.

(6) Wer die Berechtigung zum Handel auf öffentlichem Grund in einer anderen Region Italiens oder in der Provinz Trient erlangt hat, wo eine ordnungsgemäße Beitragslage nicht Voraussetzung für die Ausübung dieser Handelstätigkeit ist, darf erst nach Überprüfung der ordnungsgemäßen Beitragslage an Märkten, Jahrmärkten und verkaufsfördernden Veranstaltungen in Südtirol teilnehmen.

Art. 32 (Widerruf, Aussetzung und Verfall der Berechtigung zum Handel auf öffentlichem Grund)

(1) Die Berechtigung und, falls die Tätigkeit auf einem Standplatz ausgeübt wird, die entsprechende Konzession werden in folgenden Fällen für 120 Tage oder jedenfalls bis zu dem Tag, an dem die Position in Ordnung gebracht wird, falls dies vor Ablauf der Frist geschieht, ausgesetzt:

  1. wenn die Überprüfung laut Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben a) und c) negativ ausfällt,
  2. wenn die Überprüfungen laut Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe b) und Artikel 57 Absätze 7 und 8 negativ ausfallen,
  3. wenn die Informationen laut Artikel 31 und Artikel 57 Absatz 9 nicht innerhalb von 30 Tagen ab Aufforderung der Gemeinde geliefert werden.

(2) Diese Aussetzung gilt nicht als unterlassene Nutzung des Standplatzes gemäß Absatz 4 Buchstabe c).

(3) Die Berechtigung und die Standplatzkonzession werden widerrufen,

  1. wenn die betroffene Person ihre Position nicht innerhalb der Aussetzungsfrist laut Absatz 1 in Ordnung bringt,
  2. wenn die Überprüfung laut Artikel 31 Absatz 5 negativ ausfällt.

(4) Die Berechtigung und die Konzession für den Standplatz auf dem Markt, den Standplatz auf dem Jahrmarkt, den isolierten Standplatz oder den Standplatz außerhalb von Märkten laut Artikel 30 Absatz 2 verfallen, 21)

  1. wenn die Voraussetzung der Zuverlässigkeit und die beruflichen Voraussetzungen laut den Artikeln 8 und 9 nicht mehr gegeben sind,
  2. wenn der Inhaber/die Inhaberin die Tätigkeit nicht innerhalb von 180 Tagen ab Erlangung der Berechtigung aufnimmt,
  3. wenn der Standplatz insgesamt länger als für nachfolgende Zeitspannen nicht genutzt wird – davon ausgenommen sind Ausfälle infolge von Krankheit, Schwangerschaft oder Betreuung einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person, die Invalide oder schwer behindert ist, oder Ausfälle wegen Teilnahme an einem anderen Markt, wegen mechanischen Schadens am eigenen Fahrzeug oder Unfall mit diesem oder wegen Todes des Inhabers/der Inhaberin:
    1. mehr als acht Wochen in einem Kalenderjahr, wenn es sich um Märkte handelt, welche wöchentlich abgehalten werden,
    2. mehr als vier Wochen in einem Kalenderjahr, wenn es sich um Märkte handelt, welche im Abstand von jeweils zwei Wochen abgehalten werden,
    3. zwei Abwesenheiten in einem Kalenderjahr, wenn es sich um Märkte handelt, welche monatlich abgehalten werden,
    4. ab der zweiten Abwesenheit während der zwölf Jahre der Gültigkeit der entsprechenden Konzession, wenn es sich um Märkte oder Jahrmärkte handelt, die jährlich abgehalten werden,
    5. bei 30 Abwesenheiten in einem Kalenderjahr, wenn es sich um isolierte Standplätze oder Standplätze außerhalb von Märkten handelt, die täglich besetzt werden müssen, oder, im Falle von saisonalen Konzessionen, bei mehr als 20 Prozent Abwesenheit während der Konzessionsdauer. 22)

(5) Nicht als unterlassene Nutzung gilt die Abwesenheit in den Monaten Dezember, Jänner und Februar und in den vier Wochen Ferien, die in höchstens zwei Abschnitte unterteilt werden können.

(6) Die Abwesenheiten laut Absatz 4 Buchstabe c) und die Abwesenheiten wegen Ferien müssen mit schriftlicher Mitteilung gerechtfertigt und mit entsprechender Dokumentation belegt werden; die Mitteilung muss bei der Gemeinde innerhalb von 30 Tagen ab dem ersten Abwesenheitstag einlangen.

21)
Der Vorspann von Art. 32 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 20 Absatz 4 des L.G. vom 16. August 2022, Nr. 10.
22)
Die Ziffer 5) des Art. 32 Absatz 4 Buchstabe c) wurde hinzugefügt durch Art. 20 Absatz 5 des L.G. vom 16. August 2022, Nr. 10.

6. ABSCHNITT
BESONDERE VERKAUFSFORMEN IM EINZELHANDEL

Art. 33 (Ausübung der Tätigkeit)

(1) Wer beabsichtigt, Einzelhandel im Sinne dieses Abschnitts zu betreiben, muss der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde eine zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) übermitteln.

Art. 34 (Betriebsinterne Verkaufsläden)

(1) Der Einzelhandel von Waren zugunsten von Bediensteten öffentlicher oder privater Körperschaften oder Unternehmen, Angehörigen des Heeres oder Mitgliedern von Konsumgenossenschaften oder privaten Vereinen sowie der Verkauf in Schulen und Krankenhäusern an Personen, die über das entsprechende Zugangsrecht verfügen, muss in Räumen durchgeführt werden, die nicht für das Publikum geöffnet sind und über keinen direkten Zugang über eine öffentliche Straße verfügen.

(2) In der zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) laut Artikel 33 muss erklärt werden, dass die geschäftsführende Person die Voraussetzung der Zuverlässigkeit hat und dass die Bestimmungen auf dem Gebiet der Hygiene und Gesundheit, der Lebensmittelsicherheit und der Sicherheit und Eignung der Lokale eingehalten werden, und es müssen der Warenbereich, der Standort und die Verkaufsfläche angegeben werden.

(3) Der Einzelhandel auf festem Standort innerhalb von Campingplätzen ist erlaubt, sofern dieser gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels und in Betrieben mit einer maximalen Verkaufsfläche gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d) dieses Gesetzes erfolgt sowie ausschließlich Lebensmittel und Nicht-Lebensmittel betrifft, die eng mit der Erfüllung der Bedürfnisse der Nutzer des Campings zusammenhängen. 23)

23)
Art. 34 Absatz 3 wurde hinzugefügt durch Art. 12 Absatz 4 des L.G. vom 13. Oktober 2020, Nr. 12.

Art. 35 (Automaten)

(1) Auf Ausübung der Einzelhandelstätigkeit mittels Automaten wird Artikel 33 angewandt.

(2) Die Ausübung der Einzelhandelstätigkeit mittels Automaten in einem ausschließlich dazu bestimmten Raum unterliegt den Bestimmungen über die Eröffnung eines Handelsbetriebes.

(3) In der Zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) laut Artikel 33 muss erklärt werden, dass die Voraussetzungen laut den Artikeln 8 und 9 gegeben sind, und es müssen der Warenbereich und der Standort angegeben werden; wird der Automat auf öffentlichem Grund installiert, muss zudem erklärt werden, dass die Vorschriften über die Besetzung öffentlichen Grundes eingehalten werden.

(4) Der Verkauf und die Verabreichung von alkoholischen Getränken durch Automaten sind, unabhängig vom Alkoholgehalt, verboten.

Art. 36 (Versandhandel, Verkauf mittels Fernsehen oder anderer Kommunikationssysteme)

(1) Wer beabsichtigt, Einzelhandel durch Versand oder mittels Fernsehen oder anderer Kommunikationssysteme zu betreiben, muss der Gemeinde, auf deren Gebiet die Tätigkeit aufgenommen werden soll, eine zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) übermitteln.

(2) In der ZMT laut Absatz 1 muss der Warenbereich angegeben und zudem erklärt werden, dass die Voraussetzung der Zuverlässigkeit laut Artikel 8 und für den Lebensmittelbereich auch die beruflichen Voraussetzungen laut Artikel 9 gegeben sind.

(3) Es ist verboten den Verbrauchern/Verbraucherinnen Waren zuzusenden, wenn sie sie nicht ausdrücklich angefordert haben; davon ausgenommen sind Warenmuster oder Geschenke, die keine Spesen oder Verpflichtungen für die Verbraucher/Verbraucherinnen zur Folge haben.

(4) Versteigerungen von Waren mittels Fernsehen oder anderer Kommunikationssysteme sind verboten.

(5) Auf die Verkaufstätigkeit im Sinne dieses Artikels werden außerdem die Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekretes vom 6. September 2005, Nr. 206, in geltender Fassung, über außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge angewandt.

Art. 37 (Besondere Bestimmungen für den Verkauf mittels Fernsehen)

(1) Bei Verkauf mittels Fernsehen muss der Fernsehsender vor der Ausstrahlung sicherstellen, dass die zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) laut Artikel 36 übermittelt wurde.

(2) Während der Sendung müssen der Name, die Firma oder die Gesellschaftsbezeichnung und der Unternehmenssitz des Verkäufers, die Nummer der Eintragung im Handelsregister und die Mehrwertsteuernummer angezeigt werden.

(3) Wer den Verkauf mittels Fernsehen für Dritte durchführt, muss dies dem Bürgermeister der Gemeinde, in der die Tätigkeit aufgenommen wird, mitteilen. 24)

24)
Art. 37 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 27 Absatz 10 des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.

Art. 38 (Haustürgeschäfte)

(1) Wer beabsichtigt, am Wohnsitz der Verbraucher/Verbraucherinnen Einzelhandel zu betreiben oder Bestellungen aufzunehmen, muss der Gemeinde, auf deren Gebiet die Tätigkeit aufgenommen werden soll, eine zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) übermitteln.

(2) In der ZMT laut Absatz 1 muss der Warenbereich angegeben und zudem erklärt werden, dass die Voraussetzung der Zuverlässigkeit laut Artikel 8 und für den Lebensmittelbereich auch die beruflichen Voraussetzungen laut Artikel 9 gegeben sind.

(3) Während des Verkaufs und der Aufnahme der Bestellungen muss der/die Handelstreibende deutlich sichtbar einen Erkennungsausweis vorzeigen.

(4) Der Ausweis laut Absatz 3 muss nummeriert sein und Folgendes beinhalten:

  1. die Personalien und das Lichtbild des/der Handelstreibenden,
  2. die Angabe des Unternehmenssitzes und der Produkte, die Gegenstand der Unternehmenstätigkeit sind, sowie der Name des/der Unternehmensverantwortlichen,
  3. die Unterschrift des/der Unternehmensverantwortlichen.

(5) Die Bestimmungen dieses Artikels und des Artikels 39 gelten auch für den Wanderhandel auf öffentlichem Grund, der am Wohnsitz der Verbraucher/Verbraucherinnen erfolgt.

(6) Auf die Verkaufstätigkeit im Sinne dieses Artikels werden außerdem die Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekrets vom 6. September 2005, Nr. 206, in geltender Fassung, über außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge angewandt.

Art. 39 (Beauftragte Personen)

(1) Die Tätigkeit laut Artikel 38 Absatz 1 kann auch von beauftragten Personen durchgeführt werden, die die Voraussetzung der Zuverlässigkeit laut Artikel 8 besitzen.

(2) Der/Die Handelstreibende teilt der Sicherheitsbehörde des Ortes gemäß den Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekrets vom 31. März 1998, Nr. 114, in geltender Fassung, die Liste der beauftragten Personen mit. 25)

(3) Der/Die Handelstreibende händigt den beauftragten Personen einen Erkennungsausweis aus; diesen muss er ihnen sofort entziehen, wenn sie die Voraussetzung der Zuverlässigkeit laut Artikel 8 nicht mehr erfüllen.

(4) Der Ausweis laut Absatz 3 muss nummeriert sein und Folgendes beinhalten:

  1. die Personalien und das Lichtbild der beauftragten Person,
  2. die Angabe des Unternehmenssitzes und der Produkte, die Gegenstand der Unternehmenstätigkeit sind, der Name des/der Unternehmensverantwortlichen,
  3. die Unterschrift des/der Unternehmensverantwortlichen.

(5) Der Ausweis laut Absatz 3 muss während des Verkaufs und der Aufnahme der Bestellungen deutlich sichtbar vorgezeigt werden.

(6) Für das Vorzeigen und Erläutern von Katalogen sowie für die Durchführung jeglicher anderen kommerziellen Werbetätigkeit am Wohnsitz der Verbraucher/Verbraucherinnen oder in den Räumen, in denen sich die Verbraucher/Verbraucherinnen, auch nur vorübergehend, aus beruflichen oder therapeutischen Gründen, zu Bildungszwecken oder zur Unterhaltung befinden, gelten die Bestimmungen über die beauftragten Personen und den Erkennungsausweis laut Artikel 38 Absätze 3 und 4 und laut diesem Artikel Absätze 2, 3 und 4.

25)
Art. 39 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 27 Absatz 11 des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.Art.

Art. 40 (Elektronischer Handel)

(1) Wer elektronischen Handel betreiben will, muss der Gemeinde, in deren Gebiet die Tätigkeit aufgenommen werden soll, eine zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) übermitteln.

(2) In der ZMT laut Absatz 1 muss der Warenbereich angegeben und zudem erklärt werden, dass die Voraussetzung der Zuverlässigkeit laut Artikel 8 und für den Lebensmittelbereich auch die beruflichen Voraussetzungen laut Artikel 9 gegeben sind.

(3) Auf der für den elektronischen Handel verwendeten Website müssen der Name, die Firma oder die Gesellschaftsbezeichnung und der Unternehmenssitz des Verkäufers, die Nummer der Eintragung im Handelsregister und die Mehrwertsteuernummer angezeigt werden.

(4) Für den elektronischen Handel gelten die einschlägige Regelung der Europäischen Union und des Staates sowie die Bestimmungen im Bereich des Verbraucherschutzes und der Qualität der Dienstleistungen.

7. ABSCHNITT
VERKAUFSANGEBOTE

1. TEIL
AUSSCHILDERUNG DER PREISE

Art. 41 (Preisangabe)

(1) Jedes zum Verkauf angebotene Produkt, muss, unabhängig davon, wo es sich befindet, mit dem Verkaufspreis versehen sein, der auf einem Schild oder auf andere Weise unmissverständlich und gut sichtbar angezeigt werden muss.

(2) Die Ausweisung eines Artikels mit zwei verschiedenen Preisen ist verboten, sofern es sich nicht um außerordentliche Verkäufe oder Verkäufe unter dem Einkaufspreis handelt.

(3) Bei zum Verkauf angebotenen Goldschmiedearbeiten, Edelsteinen, Antiquitäten, Pelz¬waren und Modellen der Haute Couture kann die in Absatz 1 genannte Preisauszeichnung auch durch ein kleines Schild auf dem einzelnen Produkt erfolgen, das nur im Geschäft sichtbar ist.

(4) Während der unbedingt erforderlichen Zeitspanne, in der die Waren zur Ausstellung vorbereitet werden, muss der Preis auf diesen Waren nicht angegeben werden.

(5) Werden mehrere gleiche oder gleichwertige Waren gemeinsam ausgestellt, so kann dafür ein einziges Schild verwendet werden.

(6) In Selbstbedienungsläden und -abteilungen besteht die Pflicht der Preisangabe auf allen Waren, die zum Verkauf angeboten werden. Für Produkte, auf welchen der Einzelhandelspreis bereits unmissverständlich, gut lesbar und für die Kundschaft gut sichtbar aufgedruckt ist, gilt Absatz  1 dieses Artikels nicht. 26)

(7) Die Bestimmungen über die Pflicht zur Angabe der Einzelhandelspreise je Maßeinheit bleiben aufrecht.

(8) An Tankstellen ist ein von der Straße aus gut sichtbares Schild anzubringen, auf dem ausschließlich die tatsächlich angewandten Preise der Treibstoffe anzuzeigen sind.

26)
Art. 41 Absatz 6 wurde so geändert durch Art. 12 Absatz 5 des L.G. vom 13. Oktober 2020, Nr. 12.

2. TEIL
AUSSERORDENTLICHER VERKAUF UND VERKAUF UNTER DEM EINKAUFSPREIS

Art. 42 (Regelung des außerordentlichen Verkaufs und des Verkaufs unter dem Einkaufspreis)

(1) Dieser Teil regelt die außerordentlichen Verkäufe, mit denen der/die Einzelhandelstreibende reale und effektiv günstige Bedingungen für den Kauf der eigenen Produkte anbietet.

Art. 43 (Warenangebot)

(1) Die Waren, die Gegenstand der außerordentlichen Verkäufe sind, müssen von jenen Waren, die zum normalen Verkaufspreis angeboten werden, getrennt werden.

Art. 44 (Preisangabe)

(1) Auf den Waren, die Gegenstand der außerordentlichen Verkäufe oder des Verkaufs unter dem Einkaufspreis sind, muss Folgendes angegeben werden:

  1. der normale Verkaufspreis,
  2. der Preisnachlass oder der Abschlag in Prozenten,
  3. der effektive Preis, der sich durch den Preisnachlass ergibt.

(2) Die Werbung bei außerordentlichen Verkäufen darf, auch grafisch dargestellt, für den Verbraucher nicht irreführend sein.

Art. 45 (Räumungsverkauf)

(1) Ein Räumungsverkauf wird vom/von der Einzelhandelstreibenden durchgeführt, um in kürzester Zeit alle eigenen Waren aus einem der nachstehenden Gründe abzusetzen:

  1. Einstellung der Handelstätigkeit,
  2. Veräußerung des Betriebes,
  3. Verlegung des Betriebes in andere Räumlichkeiten,
  4. Umbau oder Renovierung der Verkaufslokale,
  5. Betriebsjubiläum alle zehn Jahre.

(2) Der Räumungsverkauf muss im Voraus der Gemeinde mitgeteilt werden, in der der Handelsbetrieb seinen Sitz hat, und kann in jedem beliebigen Zeitraum des Jahres durchgeführt werden.

Art. 46 (Saisonschlussverkauf oder Schlussverkauf)

(1) Beim Saisonschlussverkauf oder Schlussverkauf werden saisonale oder Modeartikel verkauft, die eine erhebliche Entwertung erleiden würden, wenn sie nicht innerhalb der Saison oder eines bestimmten Zeitraums verkauft würden.

(2) Der Saisonschlussverkauf oder Schlussverkauf darf jährlich nur in zwei Zeitabschnitten durchgeführt werden, die je nach Warenbereich und für die einzelnen Gebiete Südtirols von der Handelskammer festgelegt werden.

(3) Gegen die Maßnahmen der Handelskammer laut Absatz 2 können die Berufsorganisationen Beschwerde bei der Landesregierung einreichen; diese trifft innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Beschwerde eine endgültige Entscheidung.

Art. 47 (Werbeverkauf)

(1) Beim Werbeverkauf werden alle oder nur einige Artikel vom/von der Einzelhandelstreibenden zu günstigen Bedingungen zum Verkauf angeboten.

(2) Der Werbeverkauf laut Absatz 1 darf in den 20 Tagen vor Beginn eines Saisonschlussverkaufs und im Monat Dezember nicht mit saisonalen Produkten des Warenbereiches “Nicht-Lebensmittel“ durchgeführt werden, die Gegenstand des Saisonschlussverkaufs oder des Schlussverkaufs laut Artikel 46 sind.

Art. 48 (Verkauf unter dem Einkaufspreis)

(1) Für die Verkäufe unter dem Einkaufspreis gilt das Dekret des Präsidenten der Republik vom 6. April 2001, Nr. 218.

8. ABSCHNITT
TANKSTELLEN

Art. 49 (Straßentankstellen)

(1) Wer beabsichtigt, eine Straßentankstelle zu errichten oder zu betreiben, muss eine Genehmigung des Direktors/der Direktorin der Landesabteilung Wirtschaft einholen; dies gilt auch für Tankstellen längs der Autobahnen und Schnellstraßen.

(2) An den Straßentankstellen können folgende Tätigkeiten ausgeübt werden:

  1. die Einzelhandelstätigkeit mit den Produkten der Waren-Sonderliste für Tankstellen laut Ministerialdekret vom 17. September 1996, Nr. 561, in geltender Fassung,
  2. unter Beachtung der Bestimmungen laut Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3, die Einzelhandelstätigkeit mit Produkten, die nicht in der Warenliste laut Buchstabe a) enthalten sind; für diese Tätigkeit muss der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde vorher eine zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) übermittelt oder, wo vorgesehen, eine Genehmigung beantragt werden; die Verkaufsfläche für diese Tätigkeit darf im Verhältnis zur gesamten Fläche, die für die Tätigkeiten laut den Buchstaben a), c), d) und e) verwendet wird, nicht überwiegen,
  3. der Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften gemäß Artikel 19,
  4. der Verkauf von Tabakwaren unter Beachtung der einschlägigen Rechtsvorschriften,
  5. die Verabreichung von Speisen und Getränken unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften über Gaststätten.

(3) Die Tankstellen können zudem Zusatzdienste für Fahrzeuge anbieten, wie zum Beispiel Werkstatt, Reifendienst, Ölwechselservice und Waschanlage, sofern die Bestimmungen laut Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 sowie die für den jeweiligen Bereich geltenden spezifischen Vorschriften eingehalten werden.

Art. 50 (Selbsttanken von Methangas für Fahrzeuge und Flüssiggas)

(1) Unbeschadet der Bestimmungen der Europäischen Union und der staatlichen Bestimmungen im Bereich Methangastankstellen ist das Selbsttanken von Methangas auch außerhalb der Dienstzeit der Tankstellen laut den Bestimmungen der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz zulässig.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen der Europäischen Union und der staatlichen Bestimmungen im Bereich Flüssiggastankstellen ist das Selbsttanken von Flüssiggas auch außerhalb der Dienstzeit der Tankstellen zulässig, sofern die Vorschriften gemäß Anlage A zum Dekret des Präsidenten der Republik vom 24. Oktober 2003, Nr. 340, in geltender Fassung, beachtet werden.

Art. 51 (Betriebsinterne Tankstellen)

(1) Wer beabsichtigt, eine betriebsinterne Tankstelle, bei öffentlichen Einrichtungen, an einer Baustelle, bei einem Magazin oder an einer ähnlichen Stelle nur zur Betankung betriebseigener Fahrzeuge zu errichten und zu betreiben, muss eine Genehmigung des Direktors/der Direktorin der Landesabteilung Wirtschaft einholen. Wer eine betriebsinterne Tankstelle betreibt, darf keinen Treibstoff an Dritte, unter welchem Rechtstitel auch immer, abtreten.

(2) Detaillierte Vorschriften hinsichtlich der Genehmigung laut Absatz 1 werden nach Anhörung der betroffenen repräsentativsten Arbeitgeberverbände mit Durchführungsverordnung geregelt.

Art. 52 (Bestimmungen über die Preisreduzierung beim Verkauf von Benzin und Diesel)   delibera sentenza

(1) Das Land kann physischen Personen mit Wohnsitz in einer der von der Landesregierung festgelegten Gemeinden, die Inhaber/Inhaberinnen eines oder mehrerer Fahrzeuge sind, für welche die Pflicht zur Eintragung in die öffentlichen Register besteht, einen Beitrag zur Reduzierung des Verkaufspreises für Benzin- und Dieseltreibstoff an Tankstellen gewähren. Die Berechnung des Beitrages erfolgt differenziert nach Gemeinden, und zwar je nach Entfernung vom nahest gelegenen Grenzübergang zu Österreich oder zur Schweiz, der über eine öffentliche Straße erreichbar ist.

(2) Der Beitrag darf nicht höher sein als die Differenz zwischen den jeweiligen durchschnittlichen Treibstoffpreisen in den betroffenen Gemeinden und dem Durchschnittspreis, zu dem der Treibstoff in dem benachbarten, entsprechend großen Gebiet der Schweiz oder Österreichs erhältlich ist.

(3) Die Landesregierung bestimmt mit Beschluss, der auf der digitalen Amtstafel des Landes zu veröffentlichen ist,

  1. die Gemeinden und den Höchstabstand zur Staatsgrenze, eventuell differenziert nach Zonen, gemäß Absatz 1,
  2. das Ausmaß des Beitrages,
  3. die Vorgangsweise bei der Erhebung der Preise laut Absatz 2,
  4. die Modalitäten für die Inanspruchnahme der Begünstigung, auch unter Verwendung von EDV-Vorrichtungen,
  5. die der Gemeinde delegierten Befugnisse und die diesbezügliche finanzielle Verrechnung,
  6. die Pflichten und Aufgaben der Tankstellenbetreiber/Tankstellenbetreiberinnen,
  7. die Vorgangsweise zur Kontrolle der korrekten Inanspruchnahme der Begünstigungen laut Absatz 1.

(4) Für die Überwachung der Einhaltung und bei Übertretung der Bestimmungen dieses Artikels ist die Gemeinde zuständig, in welcher sich die Tankstelle befindet beziehungsweise die Übertretung begangen wurde. Die Bußgelder fließen der Gemeinde zu. Die Landesverwaltung übt die Kontrolle durch die EDV-Vorrichtungen, die für die Auszahlung der Beiträge laut diesem Artikel eingesetzt werden, aus.

massimeBeschluss vom 17. Dezember 2007, Nr. 4415 - Festlegung der Kriterien zur Gewährung des Beitrages für die Preisreduzierung beim Verkauf von Benzin und Dieselöl (Artikel 16/bis vom Landesgesetz 17. Februar 2000, Nr. 7) (abgeändert mit Beschluss Nr. 192 vom 28.01.2008, Beschluss Nr. 1065 vom 14.04.2009 und Beschluss Nr. 784 vom 13.10.2020)

Art. 53 (Allgemeine Bestimmungen)

(1) Die Genehmigung laut den Artikeln 49 und 51 gilt als erteilt, wenn der entsprechende Antrag nicht innerhalb von 90 Tagen ab Erhalt von der zuständigen Behörde abgelehnt wird. Der Direktor/Die Direktorin der Landesabteilung Wirtschaft kann eine rechtswidrig zustande gekommene Zustimmung annullieren, es sei denn, der/die Betroffene behebt die jeweiligen Mängel innerhalb einer bestimmten Frist. Zur Richtigstellung oder Ergänzung des Antrags wird diese Frist ausgesetzt. Wird die für die Richtigstellung oder Ergänzung festgesetzte Frist nicht eingehalten, erfolgt die Archivierung des Antrages.

(2) Treibstoff-Großhandelsbetriebe, welche Unternehmen mit operativem Sitz in Südtirol beliefern, die mobilen Treibstoffbehälter verwenden sowie betriebsinterne Tankstellen besitzen, sind verpflichtet, jährlich der Landesverwaltung die Kundenliste sowie die gelieferte Menge in digitaler Form bekannt zu geben. Die Autonome Provinz Bozen kann bei den Tankstelleninhabern Informationen und Daten zu der im Vorjahr abgesetzten Treibstoffmenge anfordern.

9. ABSCHNITT
HANDELSFACHWIRT/HANDELSFACHWIRTIN

Art. 54 (Ausbildung zum Handelsfachwirt/zur Handelsfachwirtin)   delibera sentenza

(1) Handelsfachwirt/Handelsfachwirtin ist ein Fortbildungsabschluss, der im Hinblick auf Folgendes mit Durchführungsverordnung geregelt wird:

  1. Ziel der Prüfung,
  2. Zulassung zur Prüfung,
  3. Prüfungsprogramm und -aufbau,
  4. Prüfungskommission,
  5. Ablauf der Prüfung,
  6. Bewertung und Bezeichnung des Abschlusses,
  7. Anerkennung von Bildungsguthaben,
  8. Vorbereitungskurse.

(2) Für das Landesverzeichnis der Abschlusstitel des Bildungssystems und der beruflichen Qualifikationen laut Artikel 6/bis Absatz 7 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40, in geltender Fassung, entsprechen der Titel „Handelsfachwirt/Handelsfachwirtin“ und die betreffende Prüfung dem Titel „Meister/Meisterin“ beziehungsweise der Meisterprüfung gemäß 1. Titel 4. Abschnitt des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, in geltender Fassung.

(3) Das Land kann Veranstaltungen, Initiativen und Studien durchführen, um die Ausbildung zum Handelsfachwirt/zur Handelsfachwirtin zu fördern.

(4) Die Landesverwaltung kann Kurse zur Vorbereitung auf die Prüfung zum Handelsfachwirt/zur Handelsfachwirtin organisieren. Zudem kann die Landesregierung der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen im Rahmen eines mit Finanzgesetz genehmigten Ausgabenlimits eine Finanzierung zur Durchführung der Vorbereitungskurse laut Absatz 1 Buchstabe h) zuweisen, die jene ergänzt, die Artikel 3 des Regionalgesetzes vom 14. August 1999, Nr. 5, in geltender Fassung, vorsieht.

massimeDekret des Landeshauptmanns vom 18. September 2020, Nr. 35 - Verordnung über die Meisterausbildung im Handwerk und im Gastgewerbe sowie über die Handelsfachwirteausbildung

Art. 54/bis (Gleichstellung von Handelsfachwirt/Handelsfachwirtin-Diplomen)  delibera sentenza

(1) Der Direktor/Die Direktorin des für die Ausbildung zum Handelsfachwirt/zur Handelsfachwirtin zuständigen Landesamtes kann Handelsfachwirt/Handelsfachwirtin-Diplome, die in einer anderen Provinz, Region oder im Ausland erworben worden sind, mit jenen, die gemäß den geltenden Landesbestimmungen vergeben werden, gleichstellen. Die Landesregierung legt die Richtlinien für die Gleichstellung fest. 27)

massimeBeschluss vom 17. Mai 2022, Nr. 339 - Richtlinien für die Gleichstellung von Meisterbriefen im Handwerk und im Gastgewerbe sowie von Handelsfachwirt-/Handelsfachwirtin-Diplomen, die in einer anderen Provinz, Region oder im Ausland erworben wurden
27)
Art. 54/bis wurde eingefügt durch Art. 21 Absatz 1 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.

10. ABSCHNITT
GESCHÄFTSZEITEN BEI HANDELSTÄTIGKEITEN

Art. 55 (Öffnungs- und Schließungszeiten)

(1) Die Öffnungs- und Schließungszeiten der Einzelhandelsbetriebe können von den Handelstreibenden frei bestimmt werden.

(2) Der/Die Einzelhandelstreibende hat der Kundschaft die selbst festgelegten Öffnungs- und Schließungszeiten seines/ihres Geschäftes durch ein Schild oder durch andere geeignete Mittel bekanntzugeben.

(3) Die nicht exklusiven Verkaufsstellen von Zeitungen und Zeitschriften halten die Geschäftszeiten ein, die für die vorherrschende Tätigkeit vorgesehen sind.

(4) Nach Anhören der repräsentativsten Organisationen der Handelsunternehmen, Arbeitnehmerorganisationen im Handelssektor und Verbraucherorganisationen legt die Gemeinde im Sinne des 5. Abschnittes und in dem dort festgelegten Rahmen die Geschäftszeiten für den Handel auf öffentlichem Grund fest.

(5) Gemäß den verschiedenen Arten von Tankstellen und unbeschadet der Verpflichtung, den Kunden einen angemessenen Dienst zu gewährleisten, können die Öffnungs- und Schließungszeiten der Straßentankstellen von den Betreibern/Betreiberinnen frei bestimmt werden. Der Betreiber/Die Betreiberin hat der Kundschaft die selbst festgelegten Öffnungs- und Schließungszeiten seiner/ihrer Tankstelle durch ein Schild oder durch andere geeignete Mittel bekanntzugeben.

11. ABSCHNITT
NACHFOLGE

Art. 56 (Nachfolge)

(1) Bei Übertragung der Führung oder des Eigentums eines Betriebes oder eines Betriebszweiges durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen wird die Berechtigung zur Handelstätigkeit auf den Nachfolger/die Nachfolgerin übertragen.

(2) Der Nachfolger/Die Nachfolgerin teilt die Nachfolge mit zertifizierter Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde mit, sofern nicht Artikel 57 anzuwenden ist.

(3) Der Nachfolger/Die Nachfolgerin muss bei der Übernahme der Tätigkeit erklären, im Besitz der Voraussetzung der Zuverlässigkeit laut Artikel 8 und, sofern erforderlich, auch der beruflichen Voraussetzungen laut Artikel 9 zu sein.

(4) Der Nachfolger/Die Nachfolgerin muss die Mitteilung über die Nachfolge mit der von der Gemeinde festgelegten Vorgangsweise vor der effektiven Aufnahme der Tätigkeit übermitteln, auf jeden Fall aber

  1. innerhalb von 60 Tagen ab dem Datum des Rechtsakts, auf Grund dessen die Führung oder das Eigentum des Betriebes erworben wurde,
  2. innerhalb eines Jahres ab Ableben.

(5) Bei Nachfolge von Todes wegen kann der Nachfolger/die Nachfolgerin, sofern die Voraussetzung der Zuverlässigkeit laut Artikel 8 gegeben ist, die Tätigkeit mit Lebensmitteln provisorisch für maximal zwölf Monate ab Ableben des Rechtsvorgängers fortführen. Wenn er/sie nicht innerhalb dieser Frist die beruflichen Voraussetzungen laut Artikel 9 nachweist, verfällt die Berechtigung.

Art. 57 (Sonderbestimmungen für die Nachfolge in die Tätigkeit des Handels auf öffentlichem Grund)

(1) Bei Übertragung der Führung oder des Eigentums eines Betriebes oder eines Betriebszweiges durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen wird die Berechtigung zum Handel auf öffentlichem Grund, bei Tätigkeit mit Standplatz auch die entsprechende Konzession, auf den Nachfolger/die Nachfolgerin, übertragen.

(2) Der Nachfolger/Die Nachfolgerin übermittelt die Mitteilung über die Nachfolge in Form einer zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) der Gemeinde, in der sich der Standplatz befindet, wenn es sich um die Tätigkeit laut Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) handelt. Wenn es sich um eine Tätigkeit gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b) handelt, übermittelt der Nachfolger/die Nachfolgerin eine ZMT seiner Wohnsitzgemeinde und eine Meldung jener Gemeinde, an die der Rechtsvorgänger die ZMT übermittelt hat, beziehungsweise an die Gemeinde, die dem Rechtsvorgänger die Genehmigung ausgestellt hat.

(3) Der Nachfolger/Die Nachfolgerin muss bei der Übernahme der Tätigkeit erklären, im Besitz der Voraussetzung der Zuverlässigkeit laut Artikel 8 und, sofern erforderlich, auch der beruflichen Voraussetzungen laut Artikel 9 zu sein.

(4) Der Nachfolger/Die Nachfolgerin muss die Mitteilung über die Nachfolge mit der von der Gemeinde festgelegten Vorgangsweise vor der effektiven Aufnahme der Tätigkeit übermitteln, auf jeden Fall aber

  1. innerhalb von 60 Tagen ab dem Datum des Rechtsakts, auf Grund dessen die Führung oder das Eigentum übertragen wurde, wenn es sich um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden handelt,
  2. innerhalb eines Jahres ab Ableben des Rechtsvorgängers/der Rechtsvorgängerin.

(5) Bei Nachfolge von Todes wegen kann der Nachfolger/die Nachfolgerin, sofern die Voraussetzung der Zuverlässigkeit laut Artikel 8 gegeben ist, die Tätigkeit mit Lebensmitteln provisorisch fortsetzen. Wenn er/sie nicht innerhalb von zwölf Monaten ab Ableben des Rechtsvorgängers/der Rechtsvorgängerin die beruflichen Voraussetzungen laut Artikel 9 nachweist, verfällt die Berechtigung, außer es wird aus nachweislichen Gründen höherer Gewalt ein Aufschub gewährt.

(6) Der Nachfolger/Die Nachfolgerin erwirbt mit der Berechtigung zur Ausübung des Handels auf öffentlichem Grund auch die Vorzugstitel des Rechtsvorgängers/der Rechtsvorgängerin; diese können nicht mit anderen Berechtigungen kumuliert werden.

(7) Innerhalb von 60 Tagen ab Mitteilung der Nachfolge laut Absatz 2 überprüft die Gemeinde die ordnungsgemäße Beitragslage des Rechtsvorgängers/der Rechtsvorgängerin und des Nachfolgers/der Nachfolgerin.

(8) Im Fall von Rechtssubjekten, die zum Zeitpunkt der Berechtigungsnachfolge noch nicht im Handelsregister eingetragen sind oder für die zu diesem Zeitpunkt die Frist für die erste Beitragszahlung noch nicht abgelaufen ist, wird die Kontrolle laut Absatz 7 nach Ablauf von 120 Tagen ab Eintragung in das Handelsregister durchgeführt, in jedem Fall jedoch innerhalb der darauffolgenden 60 Tage.

(9) Die Gemeinde führt die Kontrollen laut den Absätzen 7 und 8 auf der Grundlage der verpflichtenden Angaben durch, die das Unternehmen zum Zwecke der Einholung der Informationen oder Daten gemäß Artikel 43 Absatz 1 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 28. Dezember 2000, Nr. 445, in geltender Fassung, übermittelt.

(10) Bei Abtretung von Betriebszweigen an mehrere Erwerber/Erwerberinnen muss im Abtretungsvertrag das Unternehmen angegeben werden, welches in die Vorzugstitel nachfolgt, die vom Rechtsvorgänger/von der Rechtsvorgängerin, mit der auf den spezifischen Betriebszweig bezogenen Berechtigung erworben wurden.

(11) Im Falle von Nachfolge in Unternehmen mit Standplatzkonzession verfällt die Konzession zwölf Jahre nach Ausstellung des ursprünglichen Konzessionsakts.

Art. 58 (Sonderbestimmungen für die Nachfolge in die Verkaufstätigkeit von Zeitungen und Zeitschriften in nicht exklusiven Verkaufsstellen)

(1) Die Berechtigung zur Handelstätigkeit von Zeitungen und Zeitschriften einer nicht exklusiven Verkaufsstelle kann nur zusammen mit der Berechtigung zur jeweiligen Haupttätigkeit übertragen werden.

(2) Die Führung des Betriebszweiges „Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften in einer nicht exklusiven Verkaufsstelle“ kann unabhängig vom Betriebszweig, dem die Haupttätigkeit zugeordnet ist, übertragen werden, vorausgesetzt, beide Tätigkeiten werden weiterhin in denselben Räumlichkeiten ausgeübt.

Art. 59 (Sonderbestimmungen für die Nachfolge in die Tankstellentätigkeit)

(1) Die Übertragung der Inhaberschaft einer Tankstelle muss lediglich dem zuständigen Landesamt und dem Zollamt Bozen innerhalb von 30 Tagen gemeldet werden. Der Inhaber/Die Inhaberin der Berechtigung kann die Führung der Tankstelle mit Vertrag von mindestens sechsjähriger Dauer anderen Personen anvertrauen.

12. ABSCHNITT
DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

Art. 60 (Durchführungsverordnung)

(1) Mit Durchführungsverordnung, die innerhalb von 365 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes, im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden, zu erlassen ist:

  1. können die Begriffsbestimmungen laut Artikel 3 sowie die Ausnahmen laut Artikel 6 Absatz 2 präzisiert werden,
  2. werden das Verfahren zur Genehmigung der Eröffnung, Verlegung des Sitzes oder Erweiterung der Verkaufsfläche von mittleren Handelsbetrieben in Zonen außerhalb von Wohngebieten und die Frist, innerhalb welcher das Verfahren abgeschlossen werden muss, festgelegt; das Verfahren muss auf jeden Fall innerhalb von 90 Tagen ab Erhalt des entsprechenden Antrages abgeschlossen sein, sonst gilt der Antrag als angenommen,
  3. werden das Verfahren zur Genehmigung der Eröffnung, Verlegung des Sitzes oder Erweiterung der Verkaufsfläche von Großverteilungsbetrieben und die Frist, innerhalb welcher das Verfahren abgeschlossen werden muss, festgelegt; das Verfahren muss auf jeden Fall innerhalb von 120 Tagen ab Erhalt des entsprechenden Antrages abgeschlossen sein, sonst gilt der Antrag als angenommen,
  4. werden das Verfahren zur Genehmigung der Eröffnung, Verlegung des Sitzes oder Erweiterung der Verkaufsfläche von Einkaufszentren und die Frist, innerhalb welcher das Verfahren abgeschlossen werden muss, festgelegt; das Verfahren muss auf jeden Fall innerhalb von 120 Tagen ab Erhalt des entsprechenden Antrages abgeschlossen sein, sonst gilt der Antrag als angenommen,
  5. werden für die Ausübung der Tätigkeit laut 4. Abschnitt Richtlinien erlassen und die Qualitätsstandards festgelegt,
  6. wird Folgendes festgelegt:
    1. die allgemeinen Richtlinien für die Ausübung der Handelstätigkeit auf öffentlichem Grund,
    2. die Richtlinien für die Auswahlverfahren für die Zuweisung von Standplätzen auf öffentlichen Grund,
    3. die Richtlinien für die Erteilung von befristeten Standplatzkonzessionen,
    4. die maximale Anzahl von Standplätzen, die ein und demselben Rechtssubjekt innerhalb eines Marktes zugewiesen werden können,
  7. werden nähere Bestimmungen zur Durchführung der außerordentlichen Verkäufe festgelegt,
  8. werden die Verfahren zur Erteilung sowie zum Widerruf der Genehmigung für die Straßentankstellen und betriebsinternen Tankstellen näher festgelegt; weiters werden die Fälle festgelegt, in welchen für die Errichtung einer betriebsinternen Tankstelle keine Genehmigung, sondern nur eine Mitteilung oder auch keine Mittelung erforderlich ist,
  9. werden nähere Bestimmungen zum Selbsttanken von Methangas außerhalb der Dienstzeit der Tankstellen festgelegt,
  10. werden nähere Bestimmungen zur Preisreduzierung beim Verkauf von Benzin- und Dieseltreibstoff festgelegt,
  11. werden die Merkmale und die Anzahl der Autoabstellplätze der Handelsbetriebe festgelegt,
  12. werden weitere Bestimmungen zur Umsetzung dieses Gesetzes erlassen.

13. ABSCHNITT
STRAFEN

Art. 61 (Strafen bei Einzelhandel an festem Standort, bei Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften und bei besonderen Verkaufsformen im Einzelhandel)

(1) Der Einzelhandel mit festem Standort, der Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften oder die Ausübung einer besonderen Verkaufsform im Einzelhandel ohne die vorgeschriebene Berechtigung, ohne die gemäß Artikel 10 Absatz 1 vorgeschriebene Zweckbestimmung der Räume oder ohne die Voraussetzungen laut den Artikeln 8 und 9 wird mit einer Verwaltungsstrafe von mindestens 2.500,00 Euro und höchstens 15.000,00 Euro und der Anordnung zur sofortigen Einstellung der Verkaufstätigkeit geahndet.

(2) Jede weitere Übertretung der Bestimmungen des 2. Titels 3., 4., 6., 7., 10. und 11. Abschnitt wird mit einer Verwaltungsstrafe von mindestens 500,00 Euro und höchstens 3.000,00 Euro, geahndet.

(3) In besonders schwerwiegenden Fällen, bei Rückfall oder jedenfalls bei Wiederholung der Übertretung der Bestimmungen des 2. Titels 3., 4., 6., 7. 2. Teil, 10. und 11. Abschnitt kann die Aussetzung der Tätigkeit für einen Zeitraum von höchstens 30 Tagen angeordnet werden und wird die betreffende Verwaltungsstrafe bis zum Fünffachen des jeweiligen Mindest- und Höchstbetrages erhöht.

(4) Auf jeden Fall wird die sofortige Einstellung der außerordentlichen Verkäufe verfügt, die in Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes und der entsprechenden Durchführungsverordnung erfolgen.

(5) Der Rückfall liegt vor, wenn dieselbe Übertretung in einem Zeitraum von 365 Tagen zweimal begangen wird, auch wenn die betreffende Geldbuße gezahlt wurde.

(6) Für die Übertretungen laut diesem Artikel ist der Bürgermeister/die Bürgermeisterin der Gemeinde zuständig, in welcher die Übertretung begangen wurde. Die Bußgelder fließen der Gemeinde zu.

(7) Die dem Land zustehende Zuständigkeit für Strafen in Zusammenhang mit der Führung des Verzeichnisses der Handelsbetriebe und mit den auf Staats- und auf EU-Ebene erlassenen Bestimmungen über den Handel ist der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen übertragen, der auch die Erträge aus diesen Strafen zufließen.

Art. 62 (Strafen bei Handelstätigkeit auf öffentlichem Grund)

(1) Der Handel auf öffentlichem Grund ohne Berechtigung, ohne Standplatzkonzession oder ohne die Voraussetzungen laut den Artikeln 8 und 9 sowie der Handel auf Flughäfen, Bahnhöfen oder Autobahnen ohne Genehmigung des Eigentümers oder des Betreibers wird mit einer Verwaltungsstrafe von mindestens 2.500,00 Euro und höchstens 15.000,00 Euro und mit der vorbeugenden Beschlagnahme und der nachfolgenden Einziehung der Ausrüstung und der Waren im Sinne des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, in geltender Fassung, geahndet.

(2) Die Missachtung der von der Gemeinde für den Handel auf öffentlichem Grund festgelegten Einschränkungen und Verbote, die nicht unter Absatz 1 dieses Artikels fallen, wird mit einer Verwaltungsstrafe von mindestens 250,00 Euro und höchstens 1.500,00 Euro geahndet. 28)

(3) Fällt die gemäß Artikel 31 durchgeführte Überprüfung der ordnungsgemäßen Beitragslage negativ aus, wird eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 250,00 Euro verhängt.

(4) Wird die Handelstätigkeit auf öffentlichem Grund bei Abwesenheit des Inhabers/der Inhaberin von Personen ausgeübt, die weder Angestellte noch Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen sind, wird eine Verwaltungsstrafe von mindestens 250,00 Euro und höchstens 1.500,00 Euro verhängt.

(5) Für jede andere Übertretung der Bestimmungen des 2. Titels 5., 10. und 11. Abschnitt, wird eine Verwaltungsstrafe von mindestens 250,00 Euro und höchstens 1.500,00 Euro verhängt.

(6) In besonders schwerwiegenden Fällen, bei Rückfall oder jedenfalls bei Wiederholung der Übertretung der Bestimmungen dieses Artikels – dies gilt nicht für den von Absatz 3 vorgesehenen Fall – kann die Aussetzung der Tätigkeit für einen Zeitraum von höchstens 30 Tagen angeordnet werden und die betreffende Verwaltungsstrafe wird bis zum Fünffachen des jeweiligen Mindest- und Höchstbetrages erhöht.

(7) Der Rückfall liegt vor, wenn dieselbe Übertretung in einem Zeitraum von 365 Tagen zweimal begangen wird, auch wenn die betreffende Geldbuße mittels Abgeltung gezahlt wurde.

(8) Für die Übertretungen laut diesem Artikel ist der Bürgermeister/die Bürgermeisterin der Gemeinde zuständig, in welcher die Übertretung begangen wurde. Die Bußgelder fließen der Gemeinde zu.

28)
Art. 62 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 12 Absatz 6 des L.G. vom 13. Oktober 2020, Nr. 12.

Art. 63 (Strafen bei Tankstellenbetrieb)

(1) Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen der Artikel 49 und 51 wird eine Verwaltungsstrafe von mindestens 3.000,00 Euro und höchstens 17.500,00 Euro verhängt.

(2) Bei Nichteinhaltung der Bestimmung des Artikels 59 wird eine Verwaltungsstrafe von mindestens 250,00 Euro und höchstens 1.500,00 Euro verhängt.

(3) Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen über die Öffnungszeiten und Turnusdienste und über die Preisauszeichnung wird eine Verwaltungsstrafe von mindestens 500,00 Euro und höchstens 3.000,00 Euro verhängt.

(4) Wird eine Tankstelle ohne Genehmigung errichtet oder betrieben, verfügt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin die Schließung der Anlage und die Beseitigung aller Einrichtungen und Tanks auf Kosten des Betreibers der widerrechtlichen Anlage.

(5) Wer widerrechtlich Treibstoff von einer betriebsinternen Tankstelle bezieht, wird mit einer Verwaltungsstrafe von mindestens 250,00 Euro und höchstens 1.500,00 Euro belegt. Bei Wiederholung wird die Genehmigung für die betriebsinterne Tankstelle widerrufen.

(6) Die Übertretung der Bestimmungen des Artikels 52 durch Handlungen, die eine widerrechtliche oder nicht korrekte Nutznießung der vorgesehenen Begünstigungen zur Folge haben, oder durch Nichteinhaltung der Auflagen laut Absatz 3 Buchstabe f) desselben Artikels wird mit einer Verwaltungsstrafe in der Höhe von mindestens 250,00 Euro und höchstens 1.500,00 Euro geahndet. In besonders schwerwiegenden Fällen, bei Rückfall oder jedenfalls bei Wiederholung werden der Mindest- und der Höchstbetrag verfünffacht und die zuständige Behörde verfügt die Aussetzung der dem Betroffenen gewährten Begünstigungen für die Dauer eines Jahres oder die Schließung der betreffenden Tankstelle für die Dauer von 60 Tagen.

(7) Bei Übertretung der Bestimmungen des Artikels 53 Absatz 2 wird eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von mindestens 2.500,00 Euro und höchstens 15.000,00 Euro verhängt. Für die Übertretungen laut diesem Absatz ist das Land zuständig.

(8) Für die Übertretungen laut diesem Artikel, mit Ausnahme der in Absatz 7 vorgesehenen Fälle, ist der Bürgermeister/die Bürgermeisterin der Gemeinde zuständig, in welcher die Übertretung begangen wurde. Die Bußgelder fließen der Gemeinde zu.

63/bis (Strafen bei Verstoß gegen die Durchführungsverordnung laut Artikel 60)

(1) Wer gegen die Bestimmungen der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz verstößt, wird mit einer Verwaltungsstrafe von 500,00 Euro bis 3.000,00 Euro bestraft. In besonders schwerwiegenden Fällen, bei Rückfall oder bei wiederholtem Verstoß kann die Aussetzung der Tätigkeit angeordnet werden und die Verwaltungsstrafen gemäß Artikel 61 erhöht werden.

(2) Wer im Antrag oder in anderen Schriftstücken oder Unterlagen, die im Zusammenhang mit den Bestimmungen der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz eingereicht werden, nicht wahrheitsgemäße Angaben oder Informationen liefert, wird, sofern es sich nicht um eine andere Straftat handelt, mit der in Absatz 1 vorgesehenen Verwaltungsstrafe belegt. Mit derselben Strafe wird belegt, wer es unterlässt, in der genannten Durchführungsverordnung vorgesehene Angaben oder Informationen zu liefern oder auf Verlangen der Aufsichtsorgane die Genehmigung/Berechtigung – sofern vorgesehen – vorzuweisen.

(3) Wird die Einzelhandelstätigkeit auf öffentlichem Grund in Form des Wanderhandels nicht gemäß den Richtlinien laut Artikel 21 Absätze 1 und 3 der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz ausgeübt, gilt sie als eine ohne Genehmigung auf einem Standplatz ausgeübte Tätigkeit und wird gemäß Artikel 62 Absatz 1 geahndet.

(4) Wenn trotz Verlängerung der Frist für die periodische Überprüfung der Konformität der Anlage laut Artikel 47 Absatz 2 der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz die Konformität nicht bestätigt und der Betrieb der Tankstelle nicht stillgelegt wird, wird eine Verwaltungsstrafe von 500,00 Euro bis 3.000,00 Euro verhängt.

(5) Bei Verstoß gegen die Bestimmungen über den Verkauf unter dem Einkaufspreis laut Dekret des Präsidenten der Republik vom 6. April 2001, Nr. 218, wird gemäß Artikel 5 desselben Dekretes verfahren.

(6) Für die Verstöße laut diesem Artikel ist der Bürgermeister/die Bürgermeisterin der Gemeinde zuständig, in welcher die Übertretung begangen wurde. Die Bußgelder fließen der Gemeinde zu. 29)

29)
Art. 63/bis wurde eingefügt durch Art. 20 Absatz 6 des L.G. vom 16. August 2022, Nr. 10.

3. TITEL
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. ABSCHNITT
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 64 (Zonen für die Eröffnung neuer Verkaufsstellen für den Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften)

(1) Die Gemeinden können auf der Grundlage der Richtlinien laut Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe e) die Zonen für die Eröffnung neuer Verkaufsstellen für den Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften festlegen. Bis zu dieser Festlegung bleiben die Gemeindepläne zur Standortbestimmung der Verkaufsstellen gültig, die im Sinne des früher geltenden Artikels 8/bis des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, genehmigt wurden.

Art. 65 (Handel auf öffentlichen Flächen. Verlängerung der Standplatzkonzessionen)   delibera sentenza

(1) Unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 181 Absatz 4-bis des Gesetzesdekretes vom 19. Mai 2020, Nr. 34, das durch das Gesetz vom 17. Juli 2020, Nr. 77, mit Änderungen zum Gesetz erhoben wurde, werden die Standplatzkonzessionen für Handelstätigkeiten auf öffentlichem Grund laut Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a), die am 31. Dezember 2020 verfallen, um zwölf Jahre verlängert. Bis zum 31. Dezember 2032 darf ein und dasselbe Rechtssubjekt im Bereich eines Marktes nicht Inhaber oder Besitzer von mehr als vier Standplatzkonzessionen sein, falls für den Markt bis zu 100 Standplätze vorgesehen sind. Sind für den Markt mehr als 100 Standplätze vorgesehen, dürfen es höchstens sechs Konzessionen pro Rechtssubjekt sein. 30)

massimeBeschluss vom 4. Mai 2021, Nr. 389 - Genehmigung der Modalitäten zur Verlängerung von Standplatzkonzessionen für die Ausübung des Handels auf öffentlichem Grund
30)
Art. 65 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 12 Absatz 7 des L.G. vom 13. Oktober 2020, Nr. 12.

Art. 66 (Überwachungstätigkeit und Kontrollbefugnis des Landes)

(1) Die Autonome Provinz Bozen überwacht das Südtiroler Handelssystem und behält sich das Recht vor, jederzeit die korrekte und fristgemäße Anwendung dieses Gesetzes und der bezüglichen Durchführungsverordnung zu überprüfen. Zu diesem Zweck können die Gemeinden aufgefordert werden, den zuständigen Landesämtern die erforderlichen Daten, ohne Ausgaben zu Lasten des Landes, zu übermitteln.

(2) Die Überwachung und Kontrolle laut Absatz 1 können, auch durch Abschluss eines entsprechenden Vertrages, der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen übertragen werden, wozu spezifische Durchführungsbestimmungen, im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden, zu erlassen sind.

(3) Bei Untätigkeit der örtlichen Körperschaften in der Ausübung der ihnen mit diesem Gesetz übertragenen Aufgaben und Befugnisse nimmt die Landesregierung, nach entsprechender Aufforderung und nach Anhören des Rates der Gemeinden, die Ersatzbefugnis wahr, indem sie einen Kommissar/eine Kommissarin für die erforderlichen Amtshandlungen ernennt.

Art. 67 (Finanzierung der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen)

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen in dem Ausgabenrahmen, der mit dem jährlichen Finanzgesetz genehmigt wird, mit entsprechendem Beschluss eine Finanzierung zuzuweisen, die jene laut Artikel 3 des Regionalgesetzes vom 14. August 1999, Nr. 5, ergänzt.

Art. 68 (Messe Bozen AG)

(1) Änderungen und Ergänzungen zur Satzung der Messe Bozen AG müssen von der Landesregierung genehmigt werden.

Art. 69 (Sonderbestimmungen für den Markt mit historisch-touristischem Charakter am Obstplatz Bozen)

(1) Um die historische Eigenart und den außerordentlichen architektonischen und touristischen Wert des Bozner Obstplatzes zu erhalten, legt die Gemeinde Bozen mit einem eigenen, vom Gemeinderat verabschiedeten Reglement, insbesondere Folgendes fest:

  1. die Flächen und die Anzahl der Marktstandplätze,
  2. für jeden Standplatz die erlaubte Handelstätigkeit, gegebenenfalls auch die Verabreichung,
  3. die verschiedenen Warentypen, wobei das traditionelle Vorherrschen des Typs „Obst und Gemüse“ und, an einigen Standplätzen, das ausschließliche Angebot von garantierten Qualitätsprodukten der lokalen Landwirtschaft gesichert werden,
  4. das Ausmaß, die ästhetische Gestaltung, die Bauart und die Beleuchtung der Verkaufsstände, bei strenger Berücksichtigung der Geschichtsträchtigkeit des Marktes,
  5. die Zuweisungsverfahren, die in erster Linie auf das Hervorheben der geschichtlichen Aspekte des Marktes ausgerichtet sind,
  6. gegebenenfalls Sonderpunkte bei der Vergabe der Standplätze oder eines Teils davon für Genossenschaften oder Verbände, die auf die Produktion oder/und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit dem Qualitätszeichen „Südtirol“ oder „Roter Hahn“ spezialisiert sind, oder für Betriebe, die mit den Vorgenannten vertragsgebunden sind,
  7. die Regeln zur Verhängung der Verwaltungsstrafen laut Artikel 62 für den Fall, dass der Standplatz im Laufe eines Jahres insgesamt länger als zwei Monate nicht genutzt wird, und bei Missachtung der Vorschriften des Reglements, auch bezüglich Ästhetik und Sauberkeit.

Art. 70 (Ausnahmebestimmungen)

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben h) und i) dieses Gesetzes können die Verkaufsstellen von Zeitungen und Zeitschriften, die aufgrund des früher geltenden Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, und der entsprechenden Durchführungsverordnung, erlassen mit Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 39, genehmigt wurden, ihre Tätigkeit gemäß letztgenannten Bestimmungen fortführen. Sobald diese Verkaufsstellen Änderungen bei der Aufteilung der Fläche nach Warenbereichen vornehmen oder ihre Tätigkeit verlegen, unterliegen sie den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Durchführungsverordnung laut Artikel 60.

(2) Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 ist die Einzelhandelstätigkeit einer exklusiven Verkaufsstelle von Zeitungen und Zeitschriften laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h) auch im Gewerbegebiet zulässig.

(3) Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 ist die Einzelhandelstätigkeit einer Apotheke gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a) auch im Gewerbegebiet zulässig.

(4) Abweichend von Artikel 35 und unbeschadet der Einhaltung der geltenden staatlichen Bestimmungen für den Verkauf und die Verabreichung von alkoholischen Getränken mittels Automaten – insbesondere der Bestimmungen, die sich auf die Zeitspanne des absoluten Verbots des Verkaufs und der Verabreichung von alkoholischen Getränken mittels Automaten beziehen, sowie jener, die für diese Automaten ein verpflichtendes Personalausweislesegerät vorsehen – können der Verkauf und die Verabreichung von alkoholischen Getränken mittels Automaten fortgeführt werden, sofern sie bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig ausgeübt wurden.

(5) Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 ist der Einzelhandel von Bestattungsagenturen laut Artikel 115 des Einheitstextes der Gesetze über die öffentliche Sicherheit, genehmigt mit königlichem Dekret vom 18. Juni 1931, Nr. 773, in geltender Fassung, auch in den Gewerbegebieten zulässig, sofern er gegenüber der Abwicklung der Verwaltungsformalitäten hinsichtlich des Todesfalles und der Organisation der Bestattung nicht vorrangig ausgeübt wird und ausschließlich Särge und andere Bestattungsartikel zum Gegenstand hat.

(6) Vorbehaltlich von Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben t), v) und w) können Handelstätigkeiten, die gemäß Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 7, und den diesbezüglichen besonderen Warenlisten gemäß Beschluss der Landesregierung vom 24. September 2001, Nr. 3359, rechtmäßig ausgeübt werden, gemäß den eben genannten Bestimmungen fortgesetzt werden. Sobald das Warenangebot geändert wird, die Verkaufsfläche über die in dem Beschluss der Landesregierung vom 24. September 2001, Nr. 3359 angegebenen Grenzen hinaus erweitert wird oder die Tätigkeit verlegt wird, werden die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Durchführungsverordnung gemäß Artikel 60 angewandt.

Art. 71 (Übergangsbestimmungen)

(1) Bis zum Erlass der Richtlinien laut Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe e), überprüfen die Gemeinden, die keinen genehmigten Plan zur Standortbestimmung gemäß des früher geltenden Artikels 8/bis des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, haben, die übermittelten zertifizierten Meldungen des Tätigkeitsbeginns (ZMT) für den Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften laut 4. Abschnitt dieses Gesetzes, gemäß Artikel 21/bis des Landesgesetzes 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung. Das Verbot der Aufnahme der Tätigkeit kann gemäß genanntem Artikel 21/bis verfügt werden oder wenn im Einzelfall konkret ein berechtigter zwingender Grund des Allgemeininteresses laut Artikel 4 Absatz 8 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vorliegt, der gegenüber dem allgemeinen Grundsatz der Freiheit zur Eröffnung von neuen Handelsbetrieben gemäß Artikel 31 Absatz 2 des Gesetzesdekretes vom 6. Dezember 2011, Nr. 201, mit Gesetz vom 22. Dezember 2011, Nr. 214, abgeändert und zum Gesetz erhoben, in geltender Fassung, unter strenger Einhaltung der Grundsätze der Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung, als vorrangig befunden wird.

(2) Die Verwaltungsverfahren, die Einzelhandelsbetriebe betreffen und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch anhängig sind, werden gemäß den Bestimmungen des bisher geltenden Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, und der diesbezüglichen Durchführungsverordnung, erlassen mit Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 39, sowie des bisher geltenden Landesgesetzes vom 16. März 2012, Nr. 7, und des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, abgeschlossen.

(3) Bis zum Inkrafttreten der Durchführungsverordnung laut Artikel 60 sind die Verwaltungsverfahren für Einzelhandelsbetriebe, für die laut den Artikeln 14, 15 und 16 eine Genehmigungspflicht vorgesehen ist, gemäß den Bestimmungen des bisher geltenden Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, und der entsprechenden Durchführungsverordnung, erlassen mit Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 39, sowie des bisher geltenden Landesgesetzes vom 16. März 2012, Nr. 7, und des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, abzuschließen.

(4) Die Verwaltungsverfahren, die Tankstellen laut 8. Abschnitt betreffen und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch anhängig sind, sowie jene, die bis zum Inkrafttreten der Durchführungsverordnung laut Artikel 60 zu bearbeiten sind, werden gemäß den Bestimmungen des bisher geltenden Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, und der entsprechenden Durchführungsverordnung, erlassen mit Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 39, abgeschlossen.

(5) Bis zum Inkrafttreten der Artikel des 7. Abschnittes dieses Gesetzes werden die Artikel des 3. Abschnitts (Verkaufsangebote), des bisher geltenden Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, und der entsprechenden Durchführungsverordnung, erlassen mit Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 39, angewandt.

(6) Ab dem 1. Jänner 2033 muss die Anzahl der Standplatzkonzessionen laut Artikel 65 nach den Bestimmungen der Durchführungsverordnung laut Artikel 60 neu festgelegt werden. 31)

(7) Bis zum Inkrafttreten der Durchführungsverordnung laut Artikel 54 Absatz 1 werden die Artikel 19/bis, 19/ter, 19/quater, 19/quinquies und 19/sexies des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, in der vor ihrer Änderung bzw. Aufhebung durch das Landesgesetz vom 24. September 2019, Nr. 8, gültigen Fassung, sowie die entsprechenden Durchführungsbestimmungen angewandt.

31)
Art. 71 Absatz 6 wurde so geändert durch Art. 12 Absatz 8 des L.G. vom 13. Oktober 2020, Nr. 12.

Art. 72 (Bestimmungen zur Anwendung des Gesetzes)

(1) Folgende Bestimmungen werden ab dem Tag nach Inkrafttreten der Durchführungsverordnung laut Artikel 60 angewandt:

  1. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) für jenen Teil, der vorsieht, dass die an den Handelsbetrieb angrenzende Außenfläche als Ausstellungsfläche genutzt werden kann,
  2. Artikel 14 für jenen Teil, der für mittlere Handelsbetriebe eine Genehmigungspflicht vorsieht, samt der entsprechenden Strafen laut Artikel 61,
  3. die Artikel 15,16 und 17, samt der entsprechenden Strafen laut Artikel 61,
  4. die Artikel des 7. Abschnitts und Artikel 61 Absätze 2 und 3 für jenen Teil, der die Verkaufsangebote betrifft,
  5. die Artikel des 8. Abschnitts und der entsprechende Artikel 63.

(2) Der 9. Abschnitt über die Ausbildung zum Handelsfachwirt/zur Handelsfachwirtin wird ab dem Tag nach Inkrafttreten der Durchführungsverordnung laut Artikel 54 Absatz 1, die innerhalb von 365 Tagen ab Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 24. September 2019, Nr. 8, zu erlassen ist, angewandt.

Art. 73 (Dynamischer Verweis)

(1) Mit Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, verstehen sich alle Bezüge auf das Landesgesetz vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, als auf das besagte Landesgesetz Nr. 9/2018 bezogen; dies unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen laut Artikel 103 desselben Gesetzes.

Art. 74 (Finanzbestimmungen)

(1) Die Deckung der Kosten für die Umsetzung der Maßnahmen sowie der Ausgabe für die Gewährung der Beiträge laut Artikel 52 wird mit jährlichem Finanzgesetz veranlasst.

(2) Die Deckung der aus Artikel 54 hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2020 auf 19.000,00 Euro und ab dem Jahr 2021 auf jährlich 90.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2019-2021.

(3) Die Ausgaben für die Wahrnehmung der gemäß Artikel 66 Absatz 2 übertragenen Aufgaben wird nach dem Jahr 2019 mit dem Beschluss der Landesregierung laut Artikel 67 Absatz 1 veranlasst.

(4) Die allfälligen Kosten für die Tätigkeit des Kommissars/der Kommissarin laut Artikel 66 Absatz 3 gehen zu Lasten der betreffenden Körperschaft.

Art. 75 (Aufhebungen)

(1) Unbeschadet der Artikel 71 und 72 sind folgende Bestimmungen aufgehoben:

  1. das Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 7, in geltender Fassung,
  2. das Landesgesetz vom 16. März 2012, Nr. 7, in geltender Fassung,
  3. Artikel 2 Absätze 4 und 5 des Landesgesetzes vom 18. Oktober 2005, Nr. 9, in geltender Fassung,
  4. Artikel 1 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58.

Art. 76 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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