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k) Dekret des Landeshauptmanns vom 4. Dezember 1996, Nr. 471)
Verordnung über die Regelung der Errichtung und der Durchführung der Fachhochschule für Gesundheitsberufe

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 22. April 1997, Nr. 19.

Art. 2 (Gestaltung des Unterrichts - Leistungsprüfung - Abschlußprüfung)

(1) Der Besuch der Vorlesungen sowie die Teilnahme an praktischen Übungen und Praktika ist Pflicht und muß durch Eintragung der Präsenzen und fortlaufende Leistungsprüfung nachgewiesen sein.

(2) Es ist außerdem Pflicht, den Studenten Tutoren zuzuteilen, die deren praktische Ausbildung koordinieren.

(3) Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlußprüfung sind der regelmäßige Besuch der Vorlesungen (die vorgeschriebene Stundenzahl) und der einzelnen kombinierten Lehrgänge (mindestens 75% der vorgeschriebenen Stundenzahl), das Bestehen aller vorgesehenen Prüfungen sowie die erfolgreiche Ableistung der vorgeschriebenen Praktika.

(4) Der Unterricht wird, je nach Muttersprache des Dozenten, in deutscher oder in italienischer Sprache erteilt. Der Student kann Deutsch- oder Italienischkurse besuchen.

(5) Der Student ist ferner verpflichtet, einen Englischkurs zum Erlernen der einschlägigen Fachsprache zu besuchen, um sich später durch Fachliteratur auf dem laufenden halten zu können.

(6) Wird der Schulbesuch für einen Zeitraum von mehr als zwei Studienjahren unterbrochen, so kann die Studienkommission vorschreiben, daß das bereits abgeleistete Praktikum teilweise wiederholt wird. Beträgt die Unterbrechung mehr als drei Jahre, so ist die Wiederholung Pflicht.

(7) Wer nicht alle Prüfungen besteht und die Praktika nicht erfolgreich abschließt, kann das Studienjahr ein einziges Mal wiederholen; er wird aus dem Lehrgang gestrichen und als überzähliger Student eingestuft.

(8) Die Studienkommission kann als Alternative Studienpläne ausarbeiten, die eine andere Gliederung der kombinierten Lehrgänge in den Semestern vorsehen, sowie individuelle vom Studenten vorgeschlagene Studienpläne genehmigen, sofern der Anteil des Fachbereichs und des einzelnen kombinierten Lehrgangs nicht mehr als 20% des in der Tabelle vorgesehenen Studienplans beträgt. Die Stunden, die für die kombinierten Lehrgänge aufgebracht werden, können zur Vertiefung des Bereichs genutzt werden, in dem die Diplomarbeit geschrieben wird.

(9) Die Lehrtätigkeiten sind nach Bereichen gegliedert, in denen die allgemeinen, kulturellen und berufsbildenden Ziele festgelegt sind. Die Bereiche sehen kombinierte Lehrgänge vor, in denen die Gliederung des Unterrichts in den verschiedenen Semestern festgelegt ist und denen jeweils eine Prüfung entspricht; den kombinierten Lehrgängen entsprechen bestimmte Fächer, die für die spezifische fachberufliche Ausbildung kennzeichnend sind und mit denen jeweils ein Lehrstuhl verbunden ist.

(10) Der Anteil jedes einzelnen Bereichs hängt von der Anzahl der Punkte ab, die jeweils durchschnittlich 50 Stunden entsprechen, wobei der theoretischer Teil höchstens 50% der genannten Stunden ausmachen darf.

(11) Im Rahmen der von der Ausbildungsordnung vorgesehenen kombinierten Lehrgänge können nur die in der Tabelle A der jeweiligen Ordnung angegebenen Fächer eingeführt werden. Jedem Fach entspricht ein Lehrstuhl, aber keine unabhängige Leistungsprüfung. Die Einführung der einzelnen Fächer erfolgt durch die Studienkommission anhand einer programmatischen Maßnahme.

(12) Der Student muß in jedem Semester die von der Ausbildungsordnung für die kombinierten Lehrgänge vorgesehenen Prüfungen ablegen. Die Prüfungen können schriftlich, mündlich oder schriftlich und mündlich sein. Sie werden nach jedem Semester während der unterrichtsfreien Zeit vor dem jeweiligen Dozenten abgelegt. Die Prüfungstermine werden vom Direktor der Schule festgelegt.

(13) Das Nichtbestehen einer Prüfung in einem theoretischen Fach hat keinen Einfluß auf die Fortsetzung der Ausbildung. Erst nach dem zweiten negativen Prüfungsergebnis wird der Student ausgeschlossen; er kann seine Ausbildung aber im nächsten Studienjahr auch als überzähliger Student fortsetzen. Wird ein Semester wegen Nichtbestehens der Prüfungen wiederholt, so haben die bestandenen Prüfungen eine Gültigkeit von drei Jahren.

(14) Wer seine Noten in einigen Fächern verbessern will, kann die jeweilige Prüfung ein zweites Mal ablegen.

(15) Das ungerechtfertigte Fernbleiben an einem festgelegten Prüfungstermin wird als „nicht bestandene Prüfung" bewertet.

(16) Die Bewertung der drei im Studienjahr vorgesehenen Praktikumseinheiten erfolgt durch die Studienkommission am Ende der dritten Einheit.

(17) Grundlage für die Bewertung sind die Berichte der Tutoren, welche die Studenten während der Praktika betreut haben. Wird das im Studienjahr abgeleistete Praktikum negativ bewertet, so kann der Student seine Ausbildung nur dann fortsetzen, wenn er das gesamte Praktikum erfolgreich wiederholt.

(18) Die Tätigkeit der Tutoren wird von der Studienkommission geregelt. Der Tutor ist für die ihm anvertrauten Tätigkeiten verantwortlich; er wird für die Bewertung der einzelnen Praktikumseinheiten sowie für die Endbewertung herangezogen.

(19) Die Abschlußprüfung wird in zwei jährlichen Prüfungsperioden angesetzt und besteht aus:

  • a)  einer in anonymer Form erfolgenden schriftlichen Prüfung, in der auch das Multiple-choice-Verfahren angewandt werden kann,
  • b)  der Vorlage einer schriftlichen Diplomarbeit, die theoretisch, anwendungsbezogen und experimentell ausgerichtet ist und vor der Diplomprüfungskommission diskutiert wird,
  • c)  einer praktischen Prüfung zur Feststellung der Fähigkeit, eine berufsbezogene Situation zu meistern; die Prüfung betrifft, je nach Fachrichtung, den Bereich Krankenpflege oder Rehabilitation oder den medizintechnisch-diagnostischen Bereich oder den Vorsorge- und sozio-sanitären Bereich.

(20) Die Diplomprüfungskommission besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die vom Direktor der Fachhochschule auf Vorschlag der Studienkommission ernannt werden; letztere hat mindestens einen Vertreter der einschlägigen Berufskammer, sofern es eine solche gibt, namhaft zu machen.

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