(1) Erfolgen der Groß- und der Einzelhandelsverkauf im selben Raum, wird die für den Einzelhandel geltende Regelung angewandt und es sind die entsprechenden Rechtsvorschriften zu beachten.
(2) Um zu bestimmen, welche Berechtigungsregelung für einen Betrieb mit einer Tätigkeit laut Absatz 1 gilt, zählt als Verkaufsfläche die Summe der Flächen für den Einzelhandel und jener für den Großhandel.