(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, sich an der Errichtung privater Einrichtungen zur Führung von Fachstellen für die Prävention, Therapiegemeinschaften und Zentren für die Rehabilitation und Wiedereingliederung besonderer Personengruppen zu beteiligen.
(2) Das Statut der Einrichtung muß sicherstellen, daß die Gebietskörperschaften, die ehrenamtlich tätigen Organisationen und die einschlägig tätigen Vereinigungen Zugang zu den Strukturen und Diensten haben, und daß das Land Südtirol in den Verwaltungs- und Kontrollorganen angemessen vertreten ist.
(3) Bis zur Verabschiedung eines Gesetzes zur Regelung des gesamten Sachgebietes bestimmt die Landesregierung die Modalitäten für die Zuweisung der für die Einrichtungen laut Absatz 1 notwendigen Liegenschaften, Einrichtungen und Ausstattungen.
(4) Die Landesregierung ist ermächtigt, den Einrichtungen laut Absatz 1 neben dem statutarisch vorgesehenen Gesellschaftsanteil einen jährlichen Beitrag für die Führung der Fachstellen für die Prävention, der Therapiegemeinschaften und der Rehabilitationszentren zu zahlen. Nach Einholung des Gutachtens der zuständigen beratenden Organe kann ein Vorschuß von höchstens 50 Prozent des im Haushaltsvoranschlag der Einrichtung angeführten Beitrages gezahlt werden.
(5) Auf Vorschlag der Sanitätsbetriebe kann die Landesregierung andere Arten der Führung der in Absatz 1 erwähnten Einrichtungen zwischen Sanitätsbetrieben und Volontariatsvereinigungen genehmigen, und zwar solche, die in einer Zusammenarbeit bestehen. Die Finanzierung der Tätigkeit erfolgt aufgrund der in entsprechenden Projekten und Produktionsplänen festgelegten Leistungen und im Rahmen der jährlich bestimmten Finanzierungen und der entsprechenden Zuweisungen an die Sanitätsbetriebe.