(1) Wer beabsichtigt, ein Einkaufszentrum zu eröffnen, dessen Sitz zu verlegen oder dessen Verkaufsfläche zu erweitern, muss die Genehmigung der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde einholen und prüfen, ob die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß Landesgesetz vom 13. Oktober 2017, Nr. 17, in geltender Fassung, besteht. Die Genehmigung berechtigt zur gesamten Realisierung des Einkaufszentrums und bestimmt die Verkaufsfläche.
(2) Wer beabsichtigt, den Warenbereich eines Einkaufszentrums quantitativ oder qualitativ zu ändern, muss der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde eine ZMT übermitteln, wenn die Gesamtverkaufsfläche unverändert bleibt und der Betrieb alle Voraussetzungen hat, die von den Rechtsvorschriften des Landes für mittlere Handelsbetriebe oder Großverteilungsbetriebe vorgesehen sind. Trifft dies nicht zu, wird bei Änderung des Warenbereichs Absatz 1 angewandt.
(3) Der Antrag auf Genehmigung laut Absatz 1 kann von einem einzigen Projektträger oder von einzelnen Handelstreibenden, auch durch eine Vertretung derselben, eingebracht werden.
(4) Für die einzelnen Handelsbetriebe innerhalb des Einkaufszentrums muss eine ZMT im Sinne von Artikel 13 eingereicht werden.
(5) Die Einkaufszentren müssen ihre Tätigkeit auf mindestens zwei Drittel der genehmigten Verkaufsfläche innerhalb einer Verfallsfrist von drei Jahren ab Erteilung der Genehmigung aufnehmen. Bei nachgewiesener Notwendigkeit kann die Gemeinde auf begründeten Antrag der Interessenten einen Aufschub gewähren; der Antrag ist vor Ablauf der Frist einzureichen.
(6) Wenn die Tätigkeit innerhalb der Frist laut Absatz 5 nicht aufgenommen wird, verfällt die Genehmigung.
(7) Die Frist für die Aufnahme der Tätigkeit laut Absatz 5 wird ausgesetzt, wenn bezüglich des Einkaufszentrums ein Streitverfahren eingeleitet wird oder wenn andere objektive Gründe eintreten, für die der Inhaber/die Inhaberin der Genehmigung nicht verantwortlich ist.
(8) Wird die Aufteilung der Verkaufsfläche unter den Betrieben innerhalb des Einkaufszentrums geändert, muss der Gemeinde eine Mitteilung übermittelt werden, wenn die Gesamtverkaufsfläche des Einkaufszentrums und der Umfang der einzelnen Warenbereiche unverändert bleiben.