(1) Folgende Produkte gelten als sperrige Waren:
(2) 4)
(3) Um zu bestimmen, welche Berechtigungsregelung für den jeweiligen, auf den ausschließlichen Verkauf von sperrigen Waren spezialisierten Betrieb gilt, zählt die für die Waren laut Absatz 1 verwendete Fläche im Ausmaß von zwei Zehnteln als Verkaufsfläche laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c). 5)
(4) Die Abweichung gemäß Absatz 3 gilt auch für die Zubehörartikel zu den sperrigen Waren laut Absatz 1. 6)