(1) Die Durchführung des Notfalltransports und des Krankentransports kann dem "Landesrettungsverein Weißes Kreuz" und der örtlich zuständigen Einrichtung des "Italienischen Roten Kreuzes" anvertraut werden.195)
(1/bis) Die Sanitätsbetriebe setzen die Modalitäten für die Durchführung des Notfalltransportes und des Krankentransportes unter Beachtung der von der Landesregierung genehmigten Grundsätze und Richtlinien fest. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Dienst ist, unabhängig von der Wirtschaftlichkeit des konkreten Einsatzes, flächendeckend, rund um die Uhr, mit qualifiziertem Personal, effizient und mit gleicher Qualität auf dem gesamten Landesgebiet zu erbringen,
- die mit dem Notfalltransport und dem Krankentransport betrauten Organisationen sind verpflichtet, bei Bedarf und ohne Beeinträchtigung dieser Dienste, sich an Zivilschutz- und Katastropheneinsätzen zu beteiligen,
- die Nachfrage nach Notfalltransport und nach Krankentransport muss jederzeit und vollständig abgedeckt werden. Falls die genannten Organisationen offensichtlich nicht in der Lage sind, diese Nachfrage zu decken, kann anderen Einrichtungen und Unternehmen eine entsprechende Genehmigung erteilt werden,
- die Einnahmen aus dem Krankentransport müssen zur Deckung der Kosten des Notfalltransportes beitragen. 196)
(2) Die Sanitätsbetriebe nehmen für die im Landesgesundheitsdienst eingeschriebenen Personen die Zahlung der Ausgaben für die im Sinne des Landesgesundheitsplanes geleistete Krankenhausbetreuung in Österreich und die Rückerstattung der Ausgaben für Krankenhausleistungen vor, die gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften in indirekter Form erbracht werden können.
(3) Die Sanitätsbetriebe sorgen weiters für die Eintreibung der Beträge, die die Ausgaben im Bereich des Gesundheitswesens betreffen; zu diesem Zweck können sie Abkommen mit den Versicherungsanstalten abschließen. Die betreffenden Gelder fließen in den Haushalt des jeweiligen Sanitätsbetriebes.
(4) Der Zeitpunkt und die Modalitäten des Übergangs der Aufgaben laut den Absätzen 1, 2 und 3 an die Sanitätsbetriebe, die entsprechenden fachlichen und organisatorischen Modalitäten sowie das notwendige Personalkontingent werden von der Landesregierung festgelegt.
(5) Das für die Durchführung der Aufgaben laut den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehene Landespersonal, welches zu dem von der Landesregierung im Sinne von Absatz 4 festgesetzten Zeitpunkt Dienst leistet, kann innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum des entsprechenden Beschlusses der Landesregierung für den Verbleib im Landesdienst optieren. Die Einstufung des versetzten Verwaltungspersonals erfolgt unter Beachtung der bezogenen ruhegehaltsfähigen Entlohnung; allfällige Zulagen, die mit der Ausübung bestimmter Aufgaben zusammenhängen, werden nicht berücksichtigt.