(1) Wer beabsichtigt, einen Großverteilungsbetrieb zu eröffnen, dessen Sitz zu verlegen oder dessen Verkaufsfläche zu erweitern, muss die Genehmigung der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde einholen und prüfen, ob die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß Landesgesetz vom 13. Oktober 2017, Nr. 17, in geltender Fassung, besteht.
(2) Wer beabsichtigt, den Warenbereich eines Großverteilungsbetriebes quantitativ oder qualitativ zu ändern, muss der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde eine ZMT übermitteln, wenn die Gesamtverkaufsfläche unverändert bleibt und der Betrieb alle Voraussetzungen hat, die von den Rechtsvorschriften des Landes für Großverteilungsbetriebe vorgesehen sind. Trifft dies nicht zu, wird bei Änderung des Warenbereichs Absatz 1 angewandt.
(3) Bei Aussetzung und bei Einstellung der Tätigkeit sowie bei Verringerung der Verkaufsfläche eines Großverteilungsbetriebes muss der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde eine Mitteilung übermittelt werden. 15)
(4) Die Großverteilungsbetriebe müssen ihre Tätigkeit auf mindestens zwei Drittel der genehmigten Verkaufsfläche innerhalb einer Verfallsfrist von drei Jahren ab Erteilung der Genehmigung aufnehmen. Bei nachgewiesener Notwendigkeit kann die Gemeinde auf begründeten Antrag der Interessenten einen Aufschub gewähren; der Antrag ist vor Ablauf der Frist einzureichen.
(5) Wenn die Tätigkeit innerhalb der Frist laut Absatz 4 nicht aufgenommen wird, verfällt die Genehmigung.
(6) Die Frist für die Aufnahme der Tätigkeit laut Absatz 4 wird ausgesetzt, wenn bezüglich des Großverteilungsbetriebes ein Streitverfahren eingeleitet wird oder wenn andere objektive Gründe eintreten, für die der Inhaber/die Inhaberin der Genehmigung nicht verantwortlich ist.
(7) Setzt ein Großverteilungsbetrieb seine Tätigkeit für einen durchgehenden Zeitraum von mehr als zwei Jahren aus, entzieht die Gemeinde die Genehmigung, sofern nicht wegen nachgewiesener Notwendigkeit auf begründeten Antrag hin ein Aufschub gewährt wird.
(8) Die Handelsgenehmigung wird gleichzeitig mit der entsprechenden urbanistischen Berechtigung zum Bau der jeweiligen Liegenschaft erteilt.