1. Förderungen sind nur für Wege zulässig, die in der öffentlichen Datenbank der Landesabteilung Forstwirtschaft eingetragen sind.
2. Als ordentliche Instandhaltung gelten Maßnahmen mit dem Ziel, die Benutzbarkeit der Wanderwege zu erhalten und die Beschilderung und Markierung des gesamten Wanderwegenetzes instand zu halten.