1. Die im Kostenvoranschlag enthaltenen Einzelpreise können, unter Berücksichtigung der Begrenzungen laut Absatz 3:
a) für die Anspruchsberechtigten laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) höchstens bis zu dem Betrag anerkannt werden, der in der Preisliste festgelegt ist, die jährlich von der Fachkommission laut Landesgesetz vom 19. November 1993, Nr. 23, in geltender Fassung, für Arbeiten im Landwirtschafts- und Forstbereich genehmigt wird,
b) für die Anspruchsberechtigten laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b) und c) höchstens bis zu dem Betrag anerkannt werden, der in den Richtpreisverzeichnissen des Landes für öffentliche Bauten festgelegt ist.
2. Die zulässigen technischen Kosten werden nach der Preisliste anerkannt, die jährlich von der Fachkommission laut Landesgesetz vom 19. November 1993, Nr. 23, in geltender Fassung, für Arbeiten im Landwirtschafts- und Forstbereich genehmigt wird.
3. Für die in den Artikeln 4 und 5 genannten Anspruchsberechtigten und Vorhaben setzt die Kommission laut Absatz 2 die in einem Zeitraum von 10 Jahren zulässige Höchstausgabe in Euro pro Hektar der versorgten Fläche je nach Art des Vorhabens und nach Kulturart fest. Bei der zulässigen Höchstausgabe für die Förderung werden auch die in diesem Zeitraum von anderen öffentlichen Körperschaften für dieselbe Fläche anerkannten Kosten, unabhängig von der Art des Bewässerungsvorhabens, mitberücksichtigt. Ausgenommen davon sind Beträge im Zusammenhang mit der ordentlichen Instandhaltung oder der Landschaftspflege.
4. Für die Anspruchsberechtigten laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) sind Ausgaben für den Ankauf von Grundstücken, die für die Errichtung von Wasserspeicherbecken benötigt werden, bis zum Höchstausmaß von 10 Prozent der Gesamtausgabe für die Errichtung des Speicherbeckens zulässig.
5. Für die Anspruchsberechtigten laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sind Ausgaben für die Mehrwertsteuer zulässig, da deren Rückerstattung im Sinne des Gesetzesdekrets vom 11. April 1989, Nr. 125, nicht möglich ist.