(1) Wer beabsichtigt, einen Nahversorgungsbetrieb zu eröffnen, dessen Sitz zu verlegen, dessen Verkaufsfläche in dem von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d) vorgesehenen Rahmen zu erweitern oder den Warenbereich zu ändern, muss der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde eine zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) gemäß Artikel 21/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, übermitteln. 7)
(2) Bei Aussetzung, Einstellung der Tätigkeit oder Verringerung der Verkaufsfläche eines Nahversorgungsbetriebes muss der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde eine Meldung übermittelt werden. 8)
(3) Die Gemeinde führt die Kontrollen zur Feststellung, ob die vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen und Bedingungen gegeben sind, gemäß Artikel 21/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt der Meldung durch. 9)
(4) 10)
(5) Wenn die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres ab Übermittlung der ZMT aufgenommen wird, verliert diese ihre Rechtswirksamkeit und muss zum Zeitpunkt der effektiven Aufnahme nochmals übermittelt werden.
(6) In Nahversorgungsbetrieben, die zum Verkauf von Lebensmitteln berechtigt sind, ist deren unmittelbarer Verzehr auf den Verkaufsflächen durch Nutzung der Betriebsausstattung erlaubt, es darf aber keine eigene Bedienung für die Verabreichung geben und es müssen die Hygiene- und Gesundheitsvorschriften eingehalten werden.
(7) Im Sinne von Absatz 6 zählen als Verkaufsfläche alle Räume und Flächen, die aus der ZMT laut Absatz 1 hervorgehen.