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Beschluss vom 11. August 2020, Nr. 604
COVID-19 – Abänderung und Ergänzung des Beschlusses der Landesregierung vom 17. März 2020, Nr. 198 (siehe auch Beschluss Nr. 214 vom 29.03.2022)

Die Landesregierung nimmt folgendes zur Kenntnis:

Absatz 2 Art. 36/bis des L.G. Nr. 7 vom 05.03.2001 sieht in der aktuellen Formulierung vor, dass dem Patient, der eine fachärztliche ambulante Leistung vorgemerkt hat und zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort nicht erscheint, ohne den Termin rechtzeitig und gemäß den von der Landesregierung festgelegten Verfahren abzusagen, eine Strafe in Höhe von € 35,00 auferlegt wird, unabhängig von einer eventuellen "Ticketbefreiung".

Mit Beschluss der Landesregierung Nr. 657 vom 03.07.2018 wurden mit Wirkung ab 01.01.2019 die Bestimmungen des LG Nr. 7/2001 umgesetzt, wobei einige Rechtfertigungen für eine fehlende Absage und die Anwendungsbereiche der Verwaltungsstrafe festgelegt wurden; ferner wurde der Sanitätsbetrieb mit der Vorbereitung geeigneter Maßnahmen beauftragt, um den Bürger an den bevorstehenden Termin zu erinnern.

Mit Beschluss Nr. 198 vom 17.03.2020 hat die Landesregierung in Übereinstimmung mit den nationalen Bestimmungen zur Bekämpfung des epidemiologischen Notstands durch COVID-19 und insbesondere den Maßnahmen zur Vermeidung von Menschenansammlungen, folgendes vorgesehen:

1) die Unterbrechung der Tätigkeit der im Gesundheitswesen tätigen Ärztekommissionen, Landeskommissionen und Rekurskommissionen für die Dauer des Notstands, mit Ausnahme der Verwaltungstätigkeiten der vorgenannten Kollegialorgane, die aus der Ferne durchgeführt werden können;

2) eine Aussetzung der Auferlegung der Verwaltungsstrafe gemäß Art. 36/bis des L.G. Nr. 7/2001 bis zum voraussichtlichen Ende des Notstands, das mit Beschluss des Ministerrats vom 31.01.2020 auf den 31.07.2020 angesetzt wurde;

3) die implizite Verlängerung um ein Jahr der am 31.03.2020 auslaufenden dauerhaften Ticketbefreiungen aus Einkommensgründen (Codes E01, E03, E04);

4) die Verlängerung bis zum Ende der Notlage der Ticketbefreiungen aus Einkommensgründen, deren Voraussetzungen sich kurzfristig ändern können (Codes E02, E21, E22, E99). Aufrechterhalten bleibt die Pflicht des Bürgers in den Fällen 3) und 4), den Sanitätsbetrieb über alle Änderungen der Einkommenssituation zu informieren, die sich auf den Besitz der Voraussetzungen für die Anerkennung der Ticketbefreiung auswirken;

5) die Aussetzung der vom Punkt 9 des Beschlusses der Landesregierung vom 20. Jänner 2015, Nr. 73, vorgesehenen Kostenbeteiligung der Betreuten für die direkte Verteilung der Medikamente gemäß Punkt 6 des genannten Beschlusses bis zum voraussichtlichen Ende des Notstands, das mit Beschluss des Ministerrats vom 31.01.2020 auf den 31.07.2020 angesetzt wurde;

6) in Umsetzung der Mitteilung der Italienischen Arzneimittelagentur AIFA vom 11. März 2020, die Verlängerung um 90 Tage der Gültigkeit der webbasierten Therapiepläne oder jener in Papierform für die Verschreibung von Medikamenten, deren Gültigkeitsdauer in den Monaten März und April 2020 ausläuft.

Der Punkt 6 des beschließenden Teils desselben Beschlusses Nr. 198 vom 17/03/2020 sieht vor, dass die Gültigkeit der ärztlichen Verschreibungen und der entsprechenden Ermächtigungen von Medizinprodukten, auch jenen für Personen mit Diabetes sowie die Dauer der Therapiepläne, deren Gültigkeitsdauer ausläuft, von Amts wegen um 90 Tage ab Ende der Gültigkeitsdauer und höchstens bis zum Ende des Notstandes verlängert wird.

Der Beschluss der Landesregierung Nr. 269 vom 15.04.2020 hat die Tätigkeit der Kommissionen der ersten Instanz, die im Bereich der Zivilinvalidität und des Gesetzes Nr. 104/1992 tätig sind, für die Bearbeitung bis zur endgültigen Entscheidung, beschränkt auf die dringenden und nicht aufschiebbaren Fälle, mit einem positiven Ergebnis und einer Entscheidung, die rein auf der Bewertung von Dokumenten beruht, vorausgesetzt, dass die Sitzungen der Mitglieder auf Distanz stattfinden, wobei die Aussetzung der Verjährung- und des Verfallsfristen für die Dauer des Notstands vorgesehen ist.

Mit Dekret des Landesrats Nr. 8959 vom 28/05/2020 ist die Unterbrechung der Tätigkeit der Kollegialorgane im Gesundheitsbereich, die mit den jeweils geltenden Sicherheitsmaßnahmen vereinbar ist, aufgehoben worden,

Am 6. April 2020 wurde aufgrund der Erfordernisse, die sich aus der Aufrechterhaltung der Maßnahmen zur Eindämmung des epidemiologischen Notstandes im Zusammenhang mit COVID-19 ergeben hatten, eine weitere Mitteilung der AIFA veröffentlicht, die die Ausweitung der Gültigkeit um 90 Tage auch auf die Therapiepläne anwandte, deren Gültigkeit im Monat Mai 2020 auslief.

Am 29. Mai 2020 wurde eine weitere Mitteilung der AIFA veröffentlicht, die in Ergänzung zu den vorhergehenden Mitteilungen vom 11. März 2020 und 6. April 2020 und ausschließlich für die Fälle, bei denen eine ordnungsgemäße Überwachung der Behandlung, die einem AIFA Therapieplan (web-basiert oder in Papierform) unterliegt, nicht möglich ist, festlegt, dass die Gültigkeit der Therapiepläne bis zum 31. August 2020 verlängert werden kann.

Das Aufkommen der Pandemie hat zu einer Konzentration der Ressourcen des Betriebs auf die Bereitstellung von wesentlichen und Notfalldiensten geführt, während gleichzeitig ein Großteil der geplanten ambulanten Tätigkeit verschoben und der Terminerinnerungsdienstes des Betriebes unterbrochen wurde.

Die Notwendigkeit, die Bevölkerung zu schützen, bleibt bestehen, auch angesichts der Unsicherheit im Zusammenhang mit den Entwicklungen der Ansteckungen durch COVID-19, die insbesondere im Herbst zu einer Verlängerung der Notstandsperiode und zu einer Rückkehr zu strengeren Eindämmungsmaßnahmen führen könnte.

Das Landesgesetz vom 13. Mai 2015, Nr. 4, über die Unterstützung von Menschen mit Zöliakie sieht in Artikel 1 Absatz 3 vor, dass die Landesregierung unter Beachtung des Höchstmaßes der vom Staat festgelegten Ausgabe die Kriterien und Modalitäten für die Auszahlung der Beträge an Menschen mit Zöliakie nach Altersgruppen festlegt.

Mit Beschluss der Landesregierung vom 5. Februar 2019, Nr. 62 wurden die Richtlinien über die kostenlose Ausgabe glutenfreier Produkte für Menschen mit Zöliakie oder Glutenunverträglichkeit genehmigt.

Art. 3 Absatz 6 der obgenannten Richtlinien sieht vor, dass der Person mit Zöliakie den genehmigten Betrag nur im Bezugsmonat ausgeben kann. Nicht im Bezugsmonat verwendete Beträge gehen verloren.

Aufgrund des Notstandes im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie und der vorgesehenen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit zur Vorbeugung und Bewältigung des epidemiologischen Notstandes, wurde es als notwendig erachtet, ausnahmsweise und in Absprache mit dem Südtiroler Sanitätsbetrieb für die Menschen mit Zöliakie die Möglichkeit vorzusehen, die Gutscheine der Monate März und April bis zum Ende des Folgemonats auszugeben. Diese Möglichkeit wurde mit Schreiben Prot. PROV_BZ 30_03_2020 0222226 und Prot. PROV_BZ 24.04.2020 0267076 vorgesehen.

Artikel 13 der Anlage A des Beschlusses der Landesregierung vom 17. Februar 2003, Nr. 406, sieht vor, dass die Akkreditierung für fünf Jahre gültig ist.

Aufgrund der oben genannten Argumente ist es notwendig, folgende Maßnahmen zu ergreifen:

1) die Verlängerung von Amts wegen der Ticketbefreiungen aus Einkommensgründen E02 und E22 bis zum 31.03.2021;

2) die Verlängerung von Amts wegen der Ticketbefreiungen für Zivilinvaliden C01, C02, C03, C04, C05, C06, bis spätestens zum 31.03.2021, in den Fällen, in denen der Betrieb nicht in der Lage ist, die Fristen durch die Visiten oder die als angemessen erachteten Verfahren einzuhalten;

3) die Verlängerung der Aussetzung der Anwendung der Verwaltungsstrafe gemäß Artikel 36/bis, Absatz 2 des LG Nr. 7/2001 bis zum 31.08.2020;

4) die Verlängerung bis zum 31. März 2021 der mit Beschluss der Landesregierung Nr. 198 vom 17. März 2020 bestimmten Aussetzung der Kostenbeteiligung der Betreuten, die vom Punkt 9 des Beschlusses der Landesregierung vom 20. Jänner 2015, Nr. 73 für die direkte Verteilung der Medikamente gemäß Punkt 6 desselben Beschlusses vorgesehen ist;

5) die Verlängerung von Amts wegen der Gültigkeit der ärztlichen Verschreibungen und der entsprechenden Ermächtigungen von Medizinprodukten, auch jenen für Personen mit Diabetes sowie die Dauer der Therapiepläne bis spätestens zum 31.03.2021, in den Fällen, in denen der Betrieb nicht in der Lage ist, die Fristen durch die Visiten oder die als angemessen erachteten Verfahren einzuhalten;

6) die Verlängerung der Gültigkeit der web-basierten Therapiepläne und jener in Papierform für die Verschreibung von Medikamenten bis zur für die Erneuerung des Therapieplans vorgesehene fachärztliche Visite, falls diese nicht innerhalb des Gültigkeitszeitraums des Therapieplans durchgeführt werden kann;

7) die Möglichkeit der Verwendung der monatlichen Gutscheine für den Erwerb von Produkten für Menschen mit Zöliakie für den Folgemonat auf den der Gültigkeit des Gutscheins selbst vorzusehen.

8) Die Akkreditierung der bereits akkreditierten medizinischen Einrichtungen, deren Gültigkeitsdauer ausläuft, wird von Amts wegen bis zum 31.03.2021 verlängert.

Der Bürger ist weiterhin verpflichtet, über das vom Sanitätsbetrieb festgelegte Verfahren, diesen unverzüglich über jede Änderung der Einkommens-/Gesundheitssituation zu informieren, die sich auf die Voraussetzungen für die Anerkennung der Ticketbefreiung auswirken könnte.

Kontrollen zur Einkommenslage und eventuelle Einholverfahren werden im Nachhinein stattfinden. Daher geht man davon aus, dass diese Maßnahme nur geringfügige Mindereinnahmen für den Sanitätsbetrieb bewirken wird.

Die mit gegenständlichem Beschluss zusammenhängenden geschätzten Mindereinnahmen belaufen sich auf ca. 51.000 € für das Jahr 2020 und auf ca. 30.000 € für das Jahr 2021 und gehen zu Lasten der Bilanz des Südtiroler Sanitätsbetriebes. Diese Mindereinnahmen sind für das Jahr 2020 durch die ungebundene Zuweisung, welche mit Beschluss der L. R. Nr. 1151 vom 17.12.19 zweckgebunden wurde, gedeckt; für die ersten 3 Monate des Folgejahres erfolgt die Deckung der Mindereinnahmen, durch die Bereitstellungen auf dem entsprechenden Ausgabenprogramm, die zu Beginn eines jeden Bezugsjahres auf dem Ausgabekapitel der ungebundenen Zuweisung an den Sanitätsbetrieb, zweckgebunden werden.

beschließt

einstimmig in gesetzmäßiger Weise:

1. Von Amts wegen wird eine Verlängerung der Ticketbefreiungen aus Einkommensgründen E02, E22 bis 31.03.2021 vorgesehen.

2. Die Ticketbefreiungen für Zivilinvaliden C01, C02, C03, C04, C05, C06 werden von Amts wegen, bis spätestens 31.03.2021, in den Fällen verlängert, in denen der Betrieb nicht in der Lage ist, die Fristen durch die Visiten oder die als angemessen erachteten Verfahren einzuhalten.

3. Die mit Beschluss der Landesregierung Nr. 198 vom 17. März 2020 bestimmte Aussetzung der Kostenbeteiligung der Betreuten, die vom Punkt 9 des Beschlusses der Landesregierung vom 20. Jänner 2015, Nr. 73 für die direkte Verteilung der Medikamente gemäß Punkt 6 desselben Beschlusses vorgesehen ist, bis zum 31.März 2021 zu verlängern.

4. Die Gültigkeit der ärztlichen Verschreibungen und der entsprechenden Ermächtigungen von Medizinprodukten, auch jenen für Personen mit Diabetes sowie die Dauer der Therapiepläne wird bis spätestens zum 31.03.2021 verlängert, in den Fällen, in denen der Betrieb nicht in der Lage ist, die Fristen durch die Visiten oder die als angemessen erachteten Verfahren einzuhalten.

5. Die Gültigkeit der web-basierten Therapiepläne und jener in Papierform für die Verschreibung von Medikamenten bis zur für die Erneuerung des Therapieplans vorgesehene fachärztliche Visite zu verlängern, falls diese nicht innerhalb des Gültigkeitszeitraums des Therapieplans durchgeführt werden kann, und jedenfalls nicht länger als bis zum 31.03.2021.

Sollte sich bei einer Patientin oder einem Patienten eine Verschlechterung der Krankheit zeigen, erfolgt die Verlängerung nicht automatisch, sondern erfordert eine Bewertung durch die zuständige Fachärztin oder den zuständigen Facharzt, die auch in der Entfernung stattfinden kann.

6. Beschränkt auf die Dauer des Notstandes im Zusammenhang mit der COVID-19 Epidemie die Möglichkeit der Verlängerung der Gültigkeit der Monatsgutscheine für die Gewährung der glutenfreie diätotherapeutische Produkte an Zöliakiekranke bis zu dem auf den Bezugsmonat folgenden Monat vorzusehen. Die Verlängerung wird monatlich, je nach Entwicklung der epidemiologischen Situation und im Einvernehmen mit dem Südtiroler Sanitätsbetrieb, mit Maßnahme des Direktors des zuständigen Landesamtes angeordnet.

7. Die Aussetzung der Anwendung der Verwaltungsstrafe gemäß Artikel 36/bis Absatz 2 des LG Nr. 7/2001 gilt bis zum 31.08.2020.

8. Die Akkreditierung der bereits akkreditierten medizinischen Einrichtungen, deren Gültigkeitsdauer ausläuft, wird von Amts wegen bis zum 31.03.2021 verlängert.

9. Die sich aus diesem Beschluss eventuell ergebenden Mindereinnahmen in geschätzter Höhe von 51.000 € für das Jahr 2020 und 30.000 für die ersten 3 Monate des Jahres 2021, gehen zu Lasten der Bilanz des Südtiroler Sanitätsbetriebes und sind für das Jahr 2020 durch die ungebundene Zuweisung, welche mit Beschluss der L. R. Nr. 1151 vom 17.12.19 zweckgebunden wurde, gedeckt; für die ersten 3 Monate des Folgejahres erfolgt die Deckung der Mindereinnahmen, durch die Bereitstellungen auf dem entsprechenden Ausgabenprogramm, die zu Beginn eines jeden Bezugsjahres auf dem Ausgabekapitel der ungebundenen Zuweisung an den Sanitätsbetrieb, zweckgebunden werden.

10. Die gegenständliche Maßnahme wird dem Sanitätsbetreib zur angemessenen Bekanntmachung durch Veröffentlichung auf seiner institutionellen Website übermittelt.

11. Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 4, Absatz 1, Buchstabe d) des Regionalgesetzes vom 19. Juni 2009, Nr. 2, in geltender Fassung im Amtsblatt der Region veröffentlicht, da die entsprechende Maßnahme an die Allgemeinheit gerichtet ist.

 

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