(1) Voraussetzung für den Handel auf öffentlichem Grund, sei es auf einem mit Konzession vergebenen Standplatz sei es im Wanderhandel, ist eine ordnungsgemäße Beitragslage.
(2) Betriebe, die eine zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) für die Ausübung des Handels auf öffentlichem Grund einbringen, müssen den Gemeinden bei Übermittlung derselben sowie bei jeder Änderung von Betriebsdaten, im Sinne von Artikel 43 Absatz 1 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 28. Dezember 2000, Nr. 445, in geltender Fassung, sämtliche Angaben und Informationen oder Daten zukommen lassen, die für die Überprüfung der ordnungsgemäßen Beitragslage erforderlich sind bzw. angefordert werden.
(3) Die elektronische Überprüfung der ordnungsgemäßen Beitragslage der zum Handel auf öffentlichem Grund berechtigten Rechtssubjekte wird von den Gemeinden folgendermaßen durchgeführt:
- vom 1. Jänner bis zum 31. März jeden Jahres mit Bezug auf den letzten Zeitabschnitt, in dem die Beitragszahlung fällig war,
- zum Zeitpunkt der Abtretung des Betriebes oder Betriebszweiges, und zwar sowohl was die abtretende als auch was die nachfolgende Person betrifft,
- jedes Mal, wenn es als zweckmäßig erachtet wird und wenn der Person, die zum Handel auf öffentlichem Grund berechtigt ist, die Ratenzahlung der Beitragsschulden eingeräumt wurde.
(4) Im Fall von Betrieben, die bei Einbringen der ZMT bereits im Handelsregister als tätige Unternehmen eingetragen sind, wird die Überprüfung der ordnungsgemäßen Beitragslage innerhalb von 60 Tagen ab Einbringen der Mitteilung durchgeführt.
(5) Im Fall von Betrieben, die bei Einbringen der ZMT noch nicht im Handelsregister eingetragen sind oder für die zu diesem Zeitpunkt die Frist für die erste Beitragszahlung noch nicht abgelaufen ist, wird die Überprüfung der ordnungsgemäßen Beitragslage nach Ablauf von 180 Tagen ab Eintragung in das Handelsregister durchgeführt.
(6) Wer die Berechtigung zum Handel auf öffentlichem Grund in einer anderen Region Italiens oder in der Provinz Trient erlangt hat, wo eine ordnungsgemäße Beitragslage nicht Voraussetzung für die Ausübung dieser Handelstätigkeit ist, darf erst nach Überprüfung der ordnungsgemäßen Beitragslage an Märkten, Jahrmärkten und verkaufsfördernden Veranstaltungen in Südtirol teilnehmen.