(1) Das Ausbildungsprogramm des Pflegehelfers wird von der Landesregierung geregelt.
(2) Die Dauer und Inhalte der Ausbildung werden, unter Beachtung der Mindestvoraussetzungen und -inhalte im Sinne der staatlichen Bestimmungen, durch zusätzliche Themen und Bereiche unter Berücksichtigung der Entwicklung im Ausbildungsbereich und des Bedarfs der Gesundheits- und Sozialdienste der Autonomen Provinz Bozen ergänzt.