(1) Der Sanitätsbetrieb kann den in der Provinz Bozen wohnhaften post-akuten Patienten, nach deren Entlassung aus einer öffentlichen oder privaten konventionierten Gesundheitseinrichtung, unentgeltlich Heilbehelfe für die Genesungszeit zur Verfügung stellen.
(2) Der Heilbehelf kann auch vom Pflege- und Physiotherapiepersonal des Betriebes verschrieben werden; dafür wird ein eigenes Formular verwendet.
(3) Der Sanitätsbetrieb sorgt für den Versicherungsschutz der Schäden, welche dem Betreuten oder Dritten bei korrektem Gebrauch aufgrund von nicht einwandfrei funktionierenden Behelfen entstehen können.194)