1. Die zulässigen Ausgaben für die Vorhaben der Anspruchsberechtigten laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) müssen, inklusive technischer Kosten, mindestens 10.000,00 Euro betragen.
2. Die zulässigen Ausgaben für die Vorhaben der Anspruchsberechtigten laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b) und c) müssen, inklusive technischer Kosten und Mehrwertsteuer, mindestens 50.000,00 Euro betragen, wobei die Bauten und Anlagen, wofür eine Förderung beantragt wird, Flächen versorgen müssen, die sich im Einzugsgebiet des Antragstellenden Konsortiums befinden.
3. Für die Gewährung und Auszahlung der Beihilfen müssen die Antragsteller laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) auch die allgemeinen Voraussetzungen haben, die von den Kriterien für die Förderung von Investitionen in landwirtschaftlichen Unternehmen vorgesehen sind.
4. Für Vorhaben, für die eine Förderung beantragt wird, muss eine gültige Eingriffsgenehmigung vorgelegt werden, wenn eine solche von den geltenden Raumordnungs- und Umweltschutzbestimmungen vorgeschrieben ist. Die Eingriffsgenehmigung muss auf den Namen des Antragstellers ausgestellt sein.
5. Für alle Vorhaben muss eine gültige Wasserkonzession vorgelegt werden. Die Zähler zur Messung der abgeleiteten Wassermenge müssen bereits installiert worden oder als Teil der geförderten Investition vorgesehen sein.