(1) Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt die Agentur Stichprobenkontrollen an wenigstens 6 Prozent der angenommenen Anträge bezüglich der Leistungen laut dieser Verordnung durch.
(2) Die zu kontrollierenden Anträge werden mit einer Software nach dem Zufallsprinzip ermittelt. Über die Ergebnisse der Kontrollen wird eine eigene Niederschrift verfasst.
(3) Die Agentur kann sowohl vor als auch nach der Auszahlung der Leistungen laut dieser Verordnung weitere Kontrollen durchführen, falls sie diese als notwendig erachtet.