(1) Im Sinne einer räumlichen und sozialen Nachhaltigkeit muss für jeden Eingriff in Bezug auf Großverteilungsbetriebe, die den Einzelhandel von anderen Waren als jene, die in Artikel 12 angeführt sind, ausüben und die außerhalb von Wohngebieten, auch in Form von Einkaufszentren, angesiedelt werden, ein Zusatzbetrag in Höhe von maximal 20 Prozent der Kosten für die primäre Erschließung entrichtet werden; dieser Zusatzbetrag wird der Privatperson bei der Erteilung der Bauberechtigung angelastet und für die Neubelebung und Neugestaltung des Handels im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben e) und f) zweckgebunden.