(1) Auf Märkten und Jahrmärkten reserviert die Gemeinde Standplätze für:
(2) Auf Märkten und auf Jahrmärkten kann die Gemeinde im Hinblick auf eine ausgewogene Produktvielfalt einen oder mehrere Standplätze reservieren für:
(3) Die Subjekte laut den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht Inhaber von mehr als einer Standplatzkonzession auf ein und demselben Markt oder Jahrmarkt sein.