(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, Beiträge, Zuschüsse und Subventionen zugunsten öffentlicher und privater Rechtssubjekte im Bereich Gesundheitswesen zur Erreichung oder Unterstützung der Ziele des Landesgesundheitsplanes sowie der Schwerpunktvorhaben und geplanten Maßnahmen, welche mit demselben übereinstimmen, zu gewähren.
(1/bis) Der Südtiroler Sanitätsbetrieb erstattet seinen Betreuungsberechtigten und deren Begleitpersonen bei Organverpflanzung außerhalb der Provinz Bozen die Ausgaben für Unterkunft, Verpflegung und Reise nach den von der Landesregierung festgelegten Modalitäten. Entsprechende Ausgaben werden auch Paraplegikern und Tetraplegikern, die sich Rehabilitationstherapien außerhalb der Provinz Bozen unterziehen müssen, sowie ihren Begleitpersonen erstattet. Der Südtiroler Sanitätsbetrieb erstattet außerdem nach den von der Landesregierung festgelegten Modalitäten die Bestattungskosten für Organspender, wenn die Organentnahme in einem Südtiroler Krankenhaus erfolgt ist. 203)
(2) 204)