(1) Der Verkauf in Einzelhandels- und/oder Großhandelsbetrieben mit festem Standort erfolgt unter Beachtung dieses Gesetzes sowie der Bestimmungen in den Bereichen Hygiene und Gesundheit, Bauwesen, Raumordnung, Sicherheit und Zweckbestimmung der Räume.
(2) Der Verkauf von Lebensmitteln unterliegt den einschlägigen Hygiene- und Gesundheitsvorschriften und den Bestimmungen zur Lagerung von Lebensmitteln, insbesondere jenen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene und der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs.
(3) Die Gemeinde kann den Verkauf von alkoholischen Getränken aus triftigen Gründen vorrangigen öffentlichen Interesses verbieten oder einschränken.