(1) Um die Qualität der Gesundheitsbetreuung zu steigern und die im Landesgesundheitsplan vorgegebenen Ziele zu erreichen, sind die Sanitätsbetriebe des Landes Südtirol ermächtigt, für die Ausführung ihrer institutionellen Aufgaben Kapitalgesellschaften zu gründen und sich an diesen zu beteiligen sowie Führungsmodelle und eigene Vertragsformen umzusetzen.200)
(2) Der Gesellschaftsvertrag kann mit öffentlichen, auch österreichischen, und privaten, auch der Europäischen Union angehörenden, Rechtsträgern abgeschlossen werden, unter der Bedingung, daß dem Sanitätsbetrieb mindestens die Hälfte des Kapitalanteils vorbehalten ist.
(3) Der Gründungsvertrag muß sich nach folgenden Kriterien richten: