1. Beihilfefähig sind Vorhaben für bestehende Bewässerungsanlagen. Der Ausgleich und die Verschiebung von bewässerten Flächen im Einzugsgebiet einer Bewässerungsanlage und im Ausmaß von höchstens 10 Prozent sind zulässig, sofern keine Erhöhung der abgeleiteten und konzessionierten Wassermenge stattfindet und die Meldung der Änderung des betroffenen Einzugsgebietes beim zuständigen Landesamt erfolgt ist. Sämtliche Vorhaben auf oder für Obst- und Weinbauflächen, die Gegenstand des Beihilfeantrages sind, müssen die effektive Umstellung der Trockenbewässerung auf die Tropfbewässerung auf mindestens 90 Prozent der betroffenen Fläche beinhalten oder bereits bestehende Tropfbewässerungsanlagen betreffen.
2. Es kann eine Mehrzwecknutzung der Bauten und Anlagen vorgesehen werden, sofern sie ordnungsgemäß genehmigt ist. Die Hauptnutzung muss jedoch für die Bewässerung gesichert sein und darf von anderen Nutzungen nicht beeinträchtigt werden. In einem solchen Fall wird die Mehrzwecknutzung der Anlage nicht als Zweckentfremdung betrachtet. Die durch die Mehrzwecknutzung entstehenden Mehrkosten müssen im Kostenvoranschlag getrennt angeführt werden und sind von der Förderung ausgeschlossen; ebenfalls von der Förderung ausgeschlossen sind zusätzliche Apparate und Spezialstücke sowie Zusatzspesen, die erforderlich sind, um die Anlage oder Teile davon für die Stromproduktion zu nutzen, auch wenn der Strom für landwirtschaftliche Zwecke gebraucht wird. Bewässerungsanlagen mit Mehrzweckfunktion, die für die Stromproduktion bestimmt sind, können ausschließlich dann zur Förderung zugelassen werden, wenn die Nennleistung weniger als 220 kW beträgt.
3. Vorhaben in gemeinschaftlichen, nicht konsortialen Bewässerungsanlagen, wo die Konzession zur Wasserableitung auf mehrere Personen ausgestellt ist, sind für das beteiligte Einzelunternehmen anteilsmäßig förderfähig, sofern von diesem die Voraussetzungen laut Artikel 8 und 9 eingehalten werden.
4. Die Begünstigten sind verpflichtet, die Bestimmungen über die Messung der Wassermengen für Beregnungszwecke gemäß Beschluss der Landesregierung Nr. 1401 vom 18. Dezember 2018 sowie die Landesbestimmungen auf dem Gebiet der Internalisierung und Deckung der Kosten der Wasserdienste durch den Beregnungssektor einzuhalten.
5. Mit Ausnahme der Vorhaben zum Bau von Speicherbecken oder zur Verbesserung der Energieeffizienz von bestehenden Anlagen ist eine Investition zur Verbesserung einer bestehenden Bewässerungsanlage oder eines Teils einer Bewässerungsinfrastruktur nur beihilfefähig, wenn
a) eine von einem befähigten Techniker/einer befähigten Technikerin durchgeführte Ex-ante-Bewertung ein Wassereinsparpotenzial von mindestens 5 bis 25 Prozent auf der Grundlage der technischen Parameter der bestehenden Anlage oder Infrastruktur laut Tabelle 2 ergibt,
b) die Investition Grund- oder Oberflächenwasserkörper betrifft, deren Zustand aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen im betreffenden Bewirtschaftungsplan für das Flusseinzugsgebiet niedriger als gut eingestuft wurde, und mit der Investition gewährleistet wird, dass der Wasserverbrauch effektiv um mindestens 50 Prozent des Wassereinsparpotenzials laut Tabelle 2 reduziert wird.
6. Begünstigte dürfen auf keinen Fall Wasser verkaufen. Die Belieferung der Mitglieder des Bodenverbesserungskonsortiums mit Beregnungswasser gilt nicht als Wasserverkauf.