1. Die Förderung der Vorhaben laut Artikel 5 erfolgt durch Gewährung von Kapitalbeiträgen.
2. Der Basisprozentsatz des Beitrages und allfällige Beitragszuschläge auf die zur Förderung zugelassene Gesamtausgabe sind in der beiliegenden Tabelle 1 je nach Anspruchsberechtigtem laut Artikel 4 Absatz 1, nach Kulturart und nach Art des Vorhabens laut Artikel 5 Absatz 1 aufgelistet.
3. Ein Zuschlag auf den Basisprozentsatz ist für Vorhaben auf Wiesen-, Ackerfutterbau- oder Ackerflächen für Anspruchsberechtigte laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a), wenn sie 40 oder mehr Erschwernispunkte aufweisen, und generell für die Anspruchsberechtigten laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b) und c).
4. Ein Zuschlag auf den Basisprozentsatz ist für Speicherbecken über 500 m³ Fassungsvolumen samt direkt damit zusammenhängendem hydraulischem Zubehör vorgesehen.
5. Ein Zuschlag auf den Basisprozentsatz ist für kollektive Investitionen laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) und b) vorgesehen, die von Anspruchsberechtigten laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) getätigt werden.
6. Die Zuschläge laut den Absätzen 3, 4 und 5 sind kumulierbar.
7. Werden die Arbeiten für Einzugsgebiete durchgeführt, in denen beide Kulturarten laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) vorhanden sind, wird der Beitragssatz auf der Grundlage des gewichteten Durchschnitts der bei Antragstellung festgestellten Kulturflächen errechnet. Falls eine Kulturart mindestens 90 Prozent der Fläche einnimmt, wird die gesamte Fläche nur nach dieser Kulturart berechnet. Derselbe Berechnungsmodus gilt für die Festsetzung der zulässigen Höchstausgabe laut Artikel 10 Absatz 3.