1. Im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt das zuständige Amt bei allen genehmigten Anträgen Stichprobenkontrollen durch. 2. Eine Kommission ermittelt die zu kontrollierenden Anträge jedes Jahr durch das Los. Die Kommission besteht aus dem Direktor/der Direktorin der Landesabteilung Forstwirtschaft oder einer von ihm oder ihr delegierten Person, dem Direktor/der Direktorin des Landesamtes für Forstplanung sowie dem Direktor/der Direktorin des Bereichs Tourismus. Über die Auslosung und deren Ergebnis wird eine Niederschrift verfasst.