(1) Die Gemeinde erteilt saisonale Standplatzkonzessionen, für die dieselben Bestimmungen gelten wie für nicht saisongebundene Konzessionen.
(2) Die Gemeinde erteilt befristete Standplatzkonzessionen zur Teilnahme an verkaufsfördernden Veranstaltungen. Diese Konzessionen sind nur für die Dauer und nur für den Standort der genannten Märkte oder Veranstaltungen gültig.