(1) Wer beabsichtigt, Handel auf öffentlichem Grund auf einem mit Konzession vergebenen Standplatz oder im Wanderhandel zu betreiben, muss der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde oder der Gemeinde, in der die Tätigkeit ausgeübt werden soll, eine zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) übermitteln.
(2) Mit der ZMT laut Absatz 1 wird der Besitz der Voraussetzung der Zuverlässigkeit laut Artikel 8 sowie, wenn es sich um Lebensmittel handelt, der beruflichen Voraussetzungen laut Artikel 9 bestätigt.
(3) Wer in der Provinz Trient, in einer anderen Region Italiens oder im jeweiligen EU-Herkunfts-land die Berechtigung zum Handel auf öffentlichem Grund erlangt hat, ist befugt, diese Tätigkeit zu den Bedingungen dieses Gesetzes in Südtirol auszuüben.
(4) Ohne Zustimmung des Eigentümers oder Betreibers ist auf Flughäfen, Bahnhöfen und Autobahnen der Handel auf öffentlichem Grund verboten.
(5) Bei Handelstätigkeiten auf öffentlichem Grund ist der Verkauf von alkoholischen Getränken mit beliebigem Alkoholgehalt verboten, sofern es sich nicht um solche handelt, die in geschlossenen Behältern zum Verkauf angeboten werden, wie in Artikel 176 Absatz 1 des königlichen Dekrets vom 6. Mai 1940, Nr. 635, in geltender Fassung, vorgesehen. Weiters ist es bei Handelstätigkeiten auf öffentlichem Grund von 24:00 Uhr bis 7:00 Uhr verboten, alkoholische Getränke mit beliebigem Alkoholgehalt zu verkaufen und zu verabreichen. Davon ausgenommen sind der Verkauf und die Verabreichung von alkoholischen Getränken auf Messen, Märkten oder verkaufsfördernden Veranstaltungen, die vorab genehmigt wurden.
(6) Gemäß den Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekrets vom 31. März 1998, Nr. 114, in geltender Fassung, ist es verboten, Waffen, Sprengstoff und Wertgegenstände auszustellen und zu verkaufen. 17)