Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 22. April 1997, Nr. 19.
(1) Bei der ersten Anwendung werden das Lehrpersonal und die Koordinatoren von der Landesregierung oder von der Körperschaft, der die Führung der Fachhochschule gemäß den Modalitäten des Artikels 1 anvertraut worden ist, unter jenen Personen ausgewählt, die im Besitz der Voraussetzungen gemäß Artikel 1 sind.
Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.