(1) Wer beabsichtigt, in einem Wohngebiet einen mittleren Handelsbetrieb zu eröffnen, dessen Sitz zu verlegen, dessen Verkaufsfläche in dem von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e) vorgesehenen Rahmen zu erweitern oder den Warenbereich zu ändern, muss der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde eine zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) übermitteln. 11)
(2) Wer beabsichtigt, in einer Zone außerhalb von Wohngebieten einen mittleren Handelsbetrieb zu eröffnen, dessen Sitz zu verlegen oder dessen Verkaufsfläche in dem von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e) vorgesehenen Rahmen zu erweitern, muss die Genehmigung der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde einholen.
(3) Wer beabsichtigt, in einer Zone laut Absatz 2 den Warenbereich eines mittleren Handelsbetriebes quantitativ oder qualitativ zu ändern, muss der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde nur eine ZMT übermitteln, wenn die Gesamtverkaufsfläche unverändert bleibt und der Betrieb alle Voraussetzungen hat, die von den Rechtsvorschriften des Landes für mittlere Handelsbetriebe vorgesehen sind. Trifft dies nicht zu, wird bei Änderung des Warenbereichs Absatz 2 angewandt.
(4) Bei Aussetzung, Einstellung der Tätigkeit oder Verringerung der Verkaufsfläche eines mittleren Handelsbetriebes muss, unabhängig von dessen Standort, der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde eine Meldung übermittelt werden. 12)
(5) Die Handelsgenehmigung wird gleichzeitig mit der entsprechenden urbanistischen Berechtigung zum Bau der jeweiligen Liegenschaft erteilt.
(6) Die mittleren Handelsbetriebe müssen innerhalb einer Verfallsfrist von zwei Jahren ab Erteilung der Genehmigung oder ab Übermittlung der ZMT ihre Tätigkeit aufnehmen. Bei nachgewiesener Notwendigkeit kann die Gemeinde auf begründeten Antrag der Interessenten einen Aufschub gewähren; der Antrag ist vor Ablauf der Frist einzureichen.
(7) Wenn die Tätigkeit nicht innerhalb der Frist laut Absatz 6 aufgenommen wird, stellt die Gemeinde den Fristverfall fest, infolgedessen die ZMT ihre Rechtswirksamkeit verliert beziehungsweise die Genehmigung entzogen wird.
(8) Die Gemeinde führt die Kontrollen zur Feststellung, ob die vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen und Bedingungen gegeben sind, gemäß Artikel 21/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt der Meldung durch. 13)
(9) 14)
(10) Setzt ein mittlerer Handelsbetrieb seine Tätigkeit für einen durchgehenden Zeitraum von mehr als einem Jahr aus, stellt die Gemeinde, unbeschadet der Möglichkeit des Aufschubs gemäß Absatz 6, den Verfall mit entsprechender Aufhebung der Rechtswirksamkeit der ZMT fest beziehungsweise entzieht sie die Genehmigung.
(11) Entfallen die Voraussetzungen laut den Artikeln 8 und 9 für einen mittleren Handelsbetrieb, verfällt die Genehmigung beziehungsweise verliert die ZMT ihre Rechtswirksamkeit.