1. Beihilfefähig sind folgende Ausgaben für die außerordentliche Instandhaltung und die Erneuerung von bestehenden Bewässerungsanlagen einzelner Betriebe sowie von Bewässerungsinfrastrukturen, die mehreren Betrieben dienen:
a) Wasserfassungen, Entsandungsanlagen, Speicherbecken, Zubringerleitungen, Bewässerungskanäle, Haupt-, Neben- und untergeordnete Leitungen, Automatisierung der Anlagen, Filteranlagen, Wasserzähler, betriebliche und gemeinschaftliche Übergabestationen sowie konsortial genutzte Tiefbrunnen und Pumpstationen,
b) direkt mit der Bewässerungsanlage verbundene Löschwasserbauten und -anlagen, deren Errichtung bei der Genehmigung der Bewässerungsanlage aus Zivilschutzgründen vorgeschrieben wird,
c) betriebliche Bewässerungsnetze für die Versorgung von Wiesen-, Ackerfutterbau- und Ackerbauflächen.